Vollständige Version anzeigen : PTBS nach Raubüberfall
Hallo, im Jahre 1990, Jan. 1994 und März 1994 wurde ich Opfer eines Raubüberfalls . War Marktleiter in einem Supermarkt. Habe von der BG nach 4 langen Jahren eine MDE von 20 % bekommen. Die ersten 2 Jahre 30 %, dann ab 1996 20 % Unfallrente auf Dauer. Da es mir im Moment seelisch sehr schlecht geht. Hatte im Februar einen Zusammenbruch und war 8 Wochen zuhause. gehe jetzt wieder arbeiten, habe aber meine Stunden auf 40 Std. im Monat herabgesetzt. OEG hat die 30 % und 20 % anerkannt, aber da ich von der BG Geld erhalten habe nichts bekommen.
Ich habe jetzt ein paar Fragen, vieleicht kann mir jemand helfen.
Ist es richtig wenn man BG-Unfallrente bekommt keinen Anspruch auf OEG hat.
Wäre es sinnvoll eine EU-Rente zubeantragen. Wird die Unfallrente mit der Eu-Rente verrechnet. Ich hoffe es kann mir jemand helfen. LG Manuela
gold.baerchen
25.07.2008, 18:16
Musste einen Augenblick überlegen: OEG = Opferentschädigungsgesetz
Hallo Manu...
ja es ist richtig, das das OEG nicht in Kraft tritt. Da es ja ein oder mehrere Arbeitunfälle waren, ist die BG dafür zuständig.
So war es auf jeden Fall bei mir, ich bin auch Opfer eines Raubüberfalls.
Falls du noch mehr Fragen hast, stelle sie hier ruhig.
Liebe Grüße
die Sonne
gold.baerchen
11.12.2010, 20:24
Möchte bei der Frage von Manu2 noch einmal einsteigen. Speziell ob eine Entschädigung vom OEG greift, wenn man zeitgleich von der BG eine Unfallrente bezieht!
Sonne67 schrieb das es korrekt sei und das OEG nicht greift.
Im BVG Paragraph 54 steht aber:
(1) Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.
(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
Konzentrieren wir uns auf Absatz 1 steht das im ersten Satz so da, wird aber im zweiten Satz durch Benennung von Zeiträumen eingeschränkt.
Aufgrund der geschilderten Tätigkeit als Marktleiterin mit Unfallereignis Raubueberfall gehe ich davon aus, das der Zeitpunkt nach 1945 liegt.
Das heisst wiederum für mich das einmal die Unfallrente gezahlt werden muss, sowie aber auch eine Rente nach dem OEG.
Ich glaube aber das die Lösung eher bei der Einschätzung der Höhe der Schädigung nach der OEG Begutachtung liegt!
Vielleicht hat man zwar eine Schädigung nach OEG anerkannt, aber in einer ungenügenden Höhe für eine Rentenzahlung bewertet
Wer weiss was?
Gruss der Goldbär
gold.baerchen
11.12.2010, 20:44
Ich muss nochmal nachsetzen und fragen ob die Lösung evt. Im OEG zu finden ist:
§ 3Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.
(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.
(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Hier die Masterfrage, ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, hier eine Rentenzahlung von der Bg eine Leistung die im BVG verankert ist? (siehe Absatz 2)
Sonni1956
15.12.2010, 19:30
Hallo Goldbärchen.
Ich schlage mich grad damit rum mir wurde gesagt das OEG tritt nur ein wenn du von keiner anderen Stelle Leistungen ERhältst.Da ich von der BG Verletstengeld erhalte greift das OEG nicht ein.
Ich hab erstmal dumm nachgefragt warum man den Antrag dann stellen soll wenn es ein Arbeitsunfall war da wurde mir gesagt ich bin ja sozial abgesichert.
Ich bin im November 2009 Opfer eines bewaffneten Überfall auf der Arbeit geworden und hab nur 4 Monate arbeiten können dann kam es zur Somatisierun und es ist schlimmer wie am Anfang.Soll nicht mehr arbeiten dürfen von der BG beschlossen dann werd ich Unfallrente bekommen die wird allerdienst mit der normalen Rente verrechnet.Ich werd dadurch zwar etwas mehr erhalten aber nicht kommplettdie normale Rente.
LG SONJA
gold.baerchen
17.12.2010, 18:51
Hallo Sonni,
Ja, es gibt die Ausschlussklausel, wenn der eine zahlt, zahlt der andere nicht. Der Anspruch wird sozusagen genullt, vorausgesetzt das die Unfallrente höher ist. Will sagen, so ganz ist auch nicht. Wenn Du eine kleine Unfallrente hast und Dir nach dem OEG eine Grundrente zugesprochen wird, kann es sein das Du beide Leistungen erhaelst.
Weiterhin sollte man in Deinen Fall die berufliche Betroffenheit nicht vergessen, da wird gern vom VA. kein Anspruch ausgesprochen. Gerade in Deinen Fall hoert sich das ganz wichtig an, da Du lt. Auffassung der BG deinen alten Job nicht mehr machen kannst. Du erhaelst Unterstützung für die Differenz bei Deinen Einkommen.
Hast Du denn deinen Antrag auf OEG noch am laufen?
Sonni1956
18.12.2010, 16:06
Hallo Goldbärchen.
Irgentwie war mein Beitrag wag weil ich nicht mehr eingeloggt war muß also neu schreiben.
Also meinst du wenn die BG mich mit 30% wegen der PTBS einstuft und ich Unfallrente 330 Euro ca erhalte müßte das OEG noch den Rest zum Lohn zuzahlen so hatte ich es damals eigentlich verstanden.Mir wurde gesagt ich erhalte Verletztengeld also bin ich sozial abgesichert.Ich bekomme keine 500 Euro Rente also müßten die weil ich nicht mehr Arbeiten kann mir was Zahlen,hab wegen der Körperlichen Beschwerden ja in der Spielhalle angefangen weil es leichter ist.
Es liegt alles beim Oeg und VA sowie die BG.Ich hab damals sogar die Behandlungpläne dort hingeschickt weil den BSV im BG KH bekommen hatte obwohl ich vorher keine Beschwerden bei der Arbeit hatte.
LG SONJA
gold.baerchen
18.12.2010, 17:58
Hallo Sonja,
Ja vom Prinzip her meine ich es so schon.
Schau mal hier BVG Paragraf 30 2.Abschnitt
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschädigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die jeweils am 31. Dezember des vorletzten Jahres bekannten Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamts für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Bis zur Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an diejenigen im übrigen Bundesgebiet sind bei der jährlichen Ermittlung des Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 heranzuziehen; entsprechendes gilt für die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes. Soweit Bruttowochenverdienste erhoben und bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um die Summe der Vomhundertsätze, um die sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung verändert hat, zu aktualisieren. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem jeweils zu Beginn des folgenden Jahres vorliegen. Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an maßgebend. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1.790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1.380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
Ich meine das OEG springt dann auch in Deinen Fall mit ein, wenn sie bei der Überprüfung einen Berufsschaden mit feststellen.
Das mit deiner sozialen Absicherung habe ich noch nicht ganz verstanden.
Eine gesetzliche Unfallrente erhälst Du erst im Anschluss an das Verletztengeld Das OEG und die Unfallrente sind zwei paar verschiedene Schuhe, Du kannst auch Leistungen aus dem OEG beziehen(siehe Berufsschadensausgleich) selbst wenn Du parallel von der BG berentet wirst.
Sonni1956
18.12.2010, 20:22
Hey Goldbärchen .
Die meinten dann wohl das die BG erstmal zahlen muß bin Krankgeschrieben wegen Folgeschaden habs auch beim OEG gemeldet aber die meinten solange ich Verletztengeld was weniger wie mein Verdienst istnichts über das OEG erhalte .So wie ich es verstanden hab müßte die BG das zahlen.Ich versteh nicht alles bin überfordert .Find es super das ihr mir Tipps gibt.Im Moment ist noch nicht beschlossen soll ne Aufbaureha eigentlich machen vielleicht bekomme ich keine mehr wenn die meinen der BG arzt hat beschlossen das ich nicht mehr Arbeiten wegen der Psyche kann.Ich muß dan sovieso Rente beantragen hab ja viele Einschränkungen deshab hab ich ja in der Spiehalle angefangen weil ich Körperlich nichts mehr Schaffe.
Welche Schritte muß ich denn machen eigentlich warten bis ich es Schriftlich hab das ich nicht Arbeiten darf muß dann wohl zum Gutachter oder die enscheiden es in der Reha.Werd Montag meine Rehaberaterin nerven.
LG SONJA
gold.baerchen
18.12.2010, 21:37
Also alles der Reihe nach.
Die Bg zahlt dein Verletztengeld und evt. Im Anschluss die Unfallrente in Abhängigkeit der per Gutachten festgestellten MDE.
Und nun ...
Zum Versorgungsamt, das ist ein völlig unabhängiges Verfahren
Antrag auf OEG stellen, danach wirst Du ca. 3 Gutachtern bestellt (kann auch weniger sein)
Hier stellt man fest, ob und in welcher Höhe Du durch einen Straftatbestand geschädigt wurdest. Hier gilt es auch auf zack zu sein!
Erst hier würde die Aussage stimmen, das die BG für alles aufkommt. Weil Du salopp ausgedrückt nur eine Leistung beziehen kannst. Aber wie ich bereits geschrieben habe, muss das nicht immer der Fall sein!
Ich Weise nur nochmal auf den Fakt Berufsschadenausgleich hin!
Für mich hört sich das so an, als könnte das sehr wichtig für Dich sein.
Sonni1956
18.12.2010, 21:59
Hey Goldbärchen
Danke das du versuchts es mir zu erklären.Ich bekomme noch ca 9 Monate Verletztengeld es steht aber von Seiten der BG schon fest und wird geprüft das ich in meine4n Jab nicht mehr arbeiten kann und was anderes geht wegen der Körperlichen Beschwerden nicht.Also meinte die Rehaberaterin ich müßte Rente beantragen.Nur hab ich nichts schriftlich auf was ich mich berufen kann.Das mit der Berufsunfähigkeit hat ein BG Arzt entschlossen eigentlich wollte ich ne Reha um festzustellen was ich noch schaffe,da ich natürlich lieber arbeiten gehen möchte.Mittlerweile hab ich es begriffen das es nicht mehr geht extreme Konzentationsschwierigkeiten Angszustände mit Panikattakken geh nicht unter Menschen.
Wäre es nicht zum Vorteil wen ich meine Einschränkungen selber nochmal aufliste obwohl ich das alles mit den BG Arzt durchgegangen bin.Er steht wie mein Psychologe und die Rehaärztin auf meiner Seite aber wofür brauchen die dann nur weil ich die REha gern hätte 2 Monate.Ob die das mit der Unfallrente bearbeiten alle Unterlagen auch wegen der Schmerzen haben die ja.
Mir ist klar das der GDb vom VA nicht das Gleiche wie von der BG ist der wird sicherlich niedriger ausfallen.
Ich versteh nicht das sich nichts tut die Rehaberaterin meinte die BG muß mal was für mich tun bekomme ambulant den Psychologen und bin seit Anfang September krank.
LG SONJA
uschreider
19.12.2010, 06:39
Halloe Sonni1956,
ups, möchte auch mal versuchen dir etwas zu helfen.
Da du ja noch 9 Monate Anspruch auf Verletztengeld seits der BG hast, ist dies noch eine lange Zeit.
Zum Anderen muss die BG, wenn mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit oder Teilhabe am Arbeitsleben zu rechnen ist, auch länger als 78 Wochen zahlen.
Erst wenn feststeht, dass mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Teilhabe auch nicht zu erbingen ist, wird das Verletztengeld eingestellt.
Alos, wenn deine Rehaberaterin sagt, dass du nicht mehr in arbeiten kannst und sonst auch anderweitige Maßnahmen nichts mehr bringen, dann müsste somit das Verletztengeld eingestellt werden. Und erst mit Einstellung des Verletztengeldes bekommst du dies dann auch schriftlich von der BG.
Dann musst du dich erst mal arbeitslos melden. Die Arge wird dann deine Leistungsfähigkeit per Amtsarzt feststellen lassen.
Wenn der Amtsarzt dann Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden feststellt, erst dann wirst du aufgefordert, die Rente zu beantragen.
Die Gutachten der BG, ob dir eine Unfallrente zusteht, werden erst nach Einstellung des Verletztengeldes in Auftrag gegeben.
Anders sieht es beim Versorgungsamt aus. Hier kannst du jederzeit einen Antrag auf GdB stellen. Das dieser höher ausfällt als die MDE der Berufsgenossenschaft, ist eigentlich nicht so.
Denn bei der Bemessung der MDE zählt nur der Arbeitsmarkt. Beim Versorgungsamt hingegen zählt sowohl der private als auch der berufliche Bereich. Sprich, welche Einschränkungen du privat und beruflich hast.
Somit fällt der GDB beim Versorgungsamt meistens höher aus, als die MDE der BG.
Viele liebe Grüßlein und alles alles Gute
Würmlie
gold.baerchen
19.12.2010, 13:31
Hallo,
Uschreider hat es schön erklaert.
Wir haben aber jetzt bereits 3 Paar Schuhe.
Bitte sauber trennen, sonst wird es verwirrend:
MDE wird durch BG festgesetzt
GDB durch das Versorgungsamt
GDS durch das Versorgungsamt, wenn Antrag auf OEG gestellt wurde
Und alle holen sich die Krankendaten aus denselben Toepfchen.
Alles klar?
Schönen 4. Advent
Kasandra
19.12.2010, 18:36
Hallo,
ich habe mal hier eine Definition von GDB und GDS:
Seit dem 1. Januar 2009 gilt, die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.
Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Aus dem GdB und aus dem GdS ist also nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen! GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. (cl)
Quelle: VDK
Frage: Hat von Euch schon jemand von der BG Bescheide mit GDS erhalten? Gemäß dieser Änderung müsste sich ja bei den BG die Begrifflichkeit ebenfalls geändert haben.
Viele Grüße
Kasandra
gold.baerchen
19.12.2010, 19:38
Danke für die ergänzenden Ausführungen.
Und nein, mein BG Bescheid ist noch in MDE ausgestellt ist aber mittlerweile auch schon ein paar Jahre alt.
Sonni1956
19.12.2010, 19:56
Hallo.
Danke für eure erklärungen.Hab es einigermaßen kapiert.
Wieso muß ich mich arbeitslos melden stehe noch im Arbeitsverhältnis,muß ich dan kündigen wenn ich die Rente beantrage oder erst wenn ich die erhalte?
Mit den OEG hab ich am 10.12.2009 beantragt wird es rückwirkend wenn ich durch die Krankheit finanzjelle Einbussen hatte bezahlt?Bekomme ich das vom VA oder muß die BG das zahlen da es ein Arbeitsunfall war.
Tut mir leid wenn ich euch mit Fragen nerve und es nicht gleich begreife.Das kommt von der PTBS mich macht es wahnsinnig wenn ich nicht alles planen kann ich muß mir alles einteilen weil ich 2 Termine kaum schaffe und den nächsten Tag meine Ruhe brauche.Bin schon froh das ich gelernt hab ohne Arbeit auszukommen und das ich einfach mal nein sagen kann wenns mir schlecht geht.
LG SONJA
gold.baerchen
19.12.2010, 20:14
Es hat niemand gesagt, das Du Dich arbeitslos melden sollst. Genauso wenig wie Du kündigen sollst. Davon lass mal schön die Finger und warte ab. Die Zeit arbeitet für Dich.
Sollte und ich betone sollte die Bg das Verletztengeld einstellen, stehen Hinweise im Schreiben , wie Du Dich weiter zu verhalten hast. Alles andere ist zu früh und würde dich nur weiter verwirren. Lass es uns langsam gemeinsam angehen, Stück für Stück.
Die bg zahlt Dir nachdem Verletztengeld evt. Eine Rente, wie hoch und überhaupt liegt am Gutachten und der MDE höhe.
Das Versorgungsamt zahlt, wenn ein Anspruch besteht rückwirkend auf den Antragsmonat.
Wer was zahlt, VA. Und BG bitte hier im Beitrag etwas weiter oben nochmal lesen. Stichwort Berufsschadenausgleich. Um evt. Leistungen zu bekommen, muss aber Dein Antrag anerkannt worden sein.
uschreider
20.12.2010, 05:32
Hallole Sonni1956,
wie es gold.baerchen dir schon geschrieben hat, bleibt dein Arbeitsverhältnis, trotz Beantragung von ALG 1 bzw. evt. einer Rente, bestehen.
Es könnte ja sein, dass, wenn es dir evt. irgendwann gesundheitlich besser gehen würde, du wieder auf deinen Arbeitsplatz zurück kannst. Dies könnte evt. auch mit einer Wiedereingliederung beginnen. Das heißt, du fängst mit wenig Stunden an zu arbeiten, und steigerst dich dann. In dieser Zeit wird dann geprüft, ob und wie weit du wieder voll arbeitsfähig bist. Diese Wiedereingliederung erfolgt in Abstimmung zwischen Dir, der BG und deinem Arbeitgeber.
Sollte alledings dein Gesundheitszustand irgendwann so schlecht sein, dass du nicht mehr arbeiten kannst und du die volle Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bekommst, dann endet dein Arbeitsverhältnis automatisch. Aber erst dann.
Du erhälst ja noch einige Monate Verletztengeld. Solange du keinen schriftlichen Bescheid von der BG hast, indem dir mitgeteilt wird, dass das Verletztengeld eingestellt wird, weil mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist, solange solltest du gar nichts unternehmen.
Eine Feststellung über eine Rente seitens der BG wird ebenfalls erst nach Einstellung des Verletztengeldes in Auftrag gegeben. Und auch die ganzen Begutachtungen nehmen viel Zeit in Anspruch. Dieses geht alles nicht von heute auf morgen.
Versuche durch deine PTBS ein wenig zur Ruhe zu kommen. Bist du eigentlich weiterhin in psychologischer Behandlung?
Für deine viele Fragen brauchst du dich nicht zu entschuldigen. Hierfür ist dieses super Forum da. Und jeder wird versuchen, dir weiterzuhelfen. Bei jedem Unfallopfer ist nicht jeder Tag wie der andere. Du wirst deshalb immer mal wieder Antworten erhalten.
Mein Unfall ist jetzt zwei Jahre her. Und ich kann nur sagen, dass ich so etwas von froh bin, dieses Forum gefunden zu haben. Vor meinem Unfall hatte ich wirkllich auch überhaupt keine Ahnung. Ich wusste zwar dass es eine BG gibt, das war aber schon alles. Von einer MDE, GdB, PTBS usw. hatte ich zum damaligen Zeitpunkt noch nie etwas gehört.
Also, frage ruhig, wenn du etwas wissen möchtest. Und gerade bei einer PTBS ist es wirklich schwierig, ohne weitere Hilfe durchs Leben zu kommen.
Ganz viele liebe Grüßlein
Würmlie
teufelchen1962
20.12.2010, 06:17
Hallo,
Also ich kann nur bestätigen was uschneider schreibt.
Auch laufe das zur Zeit durch.
Für mich ist das warten auch schwierig, ich möchte doch alles kontrollieren un kann es nicht wirklich. Sondern nur handeln.
Ich habe 78 VG bezogen, wäre dieser Zeit ist mein Arbeitsvertrag ausgelaufen.
Als ich von der BG den Bescheid bekam,dass das VG eingestellt wird ,weil ich nicht mehr arbeitsfähig werde. War es erstmal ein Schock.
Nun habe ich von der DRV den Bescheid auch bekommen und das mein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag umgewandelt werden soll, da die auch sagen das es nicht mehr geht.
Bekomme nun ALG 1, bin auch weiter in Therapie, warte auf mein zweiten Termin wegen der Rentenbegutachtung der BG.
Werde von Integrationsamt ab Januar betreut, um einen "Leidensgerechten Arbeitsplatz" zu finden oder zu schauen was noch geht.
Von VA habe ich 50% und bin auch von OEG seid 2001 als Opfer anerkannt,aber da ich damals dann nur 10 % hatte, bekam ich dann keine Rente.
Und von dem Berufsausgleich kannte ich nicht.
Heute bin ich froh dieses Forum gefunden zu haben, denn heute weiß ich mehr und das ich Hilfe bekommen und vor allen das ich nicht alleine bin.
Früher dachte ich immer ich bin verrückt und wollte doch funktionieren und meine Pflichten erfüllen. Und wenn die " Gutachter "sagen du hast nichts, auch wenn du dich beschi... fühlst
Dann haben die doch Recht. Und ich muss damit leben.
Aber heute weis ich es besser, dank des Forums und der lieben Mitglieder.
Gruß
Teufelchen
uschreider
20.12.2010, 13:08
Hallole teufelchen1962,
hey, hast's echt süß geschrieben und alles genau auf den Punkt gebracht.
Ich wünsche dir bei deinen BG-lichen Gutachten ganz viel Glück und das alles gut für dich läuft.
Viele liebe Grüßlein
Würmlie
Sonni1956
20.12.2010, 21:27
Hallo zusammen.
Hatte nen Beitrag geschrieben und dann war ich mal wieder ausgelogt.
Ich geh Wöchentlich zu meinen Psychologen und Monatlich zum BG Arzt der mir den Zahlschein auch ausfüllt.Mit den Beiden kann ich Reden aber bei anderen Arzten hab ich das Gefühl das die mich nicht verstehen.
Ist schwer für mich früher Überperfekt und beliebt gut gelaut und immer unterwegs .Und heute nur weil mich Zwei Täter überfallen haben ist alles anders.
Soweit ich weiß wurde das OEG von der BG anerkannt die stehen zumindes im Kontakt .Aber ich hab ja Zeit und werd versuchen mich nicht verrückt zu machen.
Bin so froh das es das Forum gibt wüßte mit meiner Unruhe sonst nicht an wen man sich wenden könnte.
Auf diesen wege nochmals vielen Dank wenn ich mal dumme Fragen hab,aber man lernt dazu auch noch im Alter.
LG SONJA
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