Vollständige Version anzeigen : Gespräch mit einem Richter im Bundesministerium
Teil I.
Diesen Beitrag widme ich den Rentenbewerbern, die aufgrund einer Unfallverletzung ihren Job verloren haben und zudem mit Verachtung durch Behörden und Justiz gestraft werden, indem ihnen als zusätzlicher, menschenverachtender Spott empfohlen wird, diesen Unfall als hinnehmbaren Schicksalsschlag zu betrachten, anstelle einer angemessenen Entschädigung, die man nicht auch noch der Allgemeinheit aufbürden könne.
Gespräch mit einem Richter im Bundesministerium:
Sie sagen:
„Der Richter ist nicht nur seinem Gewissen unterworfen, sondern auch an das Recht gebunden.“
> Bedeutet das, dass Sie für einen Rechtsstaat freiwillig/gerne arbeiten‚ in dem Recht und Gewissen nicht in Einklang zu bringen sind?
Wo ihre Erziehung und Bildung ein Gewissen entwickeln lässt, dies jedoch nicht mit dem Recht zusammen passt?
Könnte es nicht sein, dass das Recht schon richtig ist, jedoch die Möglichkeiten es zu bekommen ohne Recht zu haben, zu abhängig ist von den Stärkeverhältnissen?
Haben Sie deswegen eine Unterscheidung zwischen Ihrem Gewissen und der Rechtsbindung gemacht?
Oder ist das Gewissen nur noch in Ihrer Erinnerung vorhanden, weil Sie es angebunden bzw. eingeengt haben statt es frei agieren zu lassen?
Beunruhigt es sie nicht, dass Meinung aus Gewissensbildung und Meinung aus Rechtsbildung nicht dieselbe Meinung ist?
Haben sie dann nicht erst recht mehr hinterfragt, woran das liegen könnte?
Kommt es nicht letztlich auf den Standort und die Qualität des Blickpunktes an?<
Sie sagen:
„Herauszufinden, was „Recht“ ist, kann dem Vorgehen des Chirurgen mit dem Skalpell verglichen werden: sorgfältig Schicht um Schicht trennen, um schließlich das Organ freizulegen, ohne anderes Zwischenbefindliches nicht zu übersehen und dadurch Schaden anzurichten.
So wie der Chirurg nicht mit dem Schlachtmesser, sondern dem Skalpell arbeitet, so tastet sich der Richter unter Beachtung der Feinheiten des Prozessrechts immer näher an die Lösung des an ihn herangetragenen Falles heran, um seiner Aufgabe entsprechend Recht zu sprechen.“
Ø Wenn ein Richter tatsächlich so arbeiten würde, kann es dann einen Prismabruch zwischen Gewissen und Recht geben?<
Sie sagen:
„Dabei zeigt sich, dass „Recht“ zu bekommen, in einen Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden treten kann.“
Ø Wenn ein Richter tatsächlich, wie oben beschrieben, so arbeiten würde, warum dann der Widerspruch zum Rechtsempfinden? Hängt das nicht eben von gerade dieser Arbeitsweise des Richters ab, exakte Arbeit oder Arbeitsweise in Abhängigkeit einer gewissen Voreingenommenheit oder Blindheit die in der Gewohnheit der permanenten Wiederholung liegt?<
Sie sagen:
„Recht bekommt primär nicht notwendigerweise derjenige, auf dessen Seite sich das Recht befindet, sondern wer unter Beachtung der Spielregeln des gerichtlichen Verfahrens Sieger wird. Dies kann auch derjenige sein, dessen Anliegen nicht mit dem vom materiellen Recht vorgesehenen Zustand übereinstimmt. Dabei ist der Vorgang des Herausfindens des Rechts keineswegs vom Zufall abhängig. Es ist ein Spiel mit in der Regel voraussehbarem Ausgang. So wie bisweilen erst die Obduktion mit dem Anspruch des Richtigen über den Wert einer Diagnose entscheidet, so drückt der Richterspruch aus, welche Ansicht oder welcher Anspruch als richtig zu werten und damit als verbindlich zu beachten ist.“
> Sie setzen das „Recht bekommen“ auf die Ebene eines Spiels! Also "Recht erwerben" auf Wettkampfniveau!
Gut! Bleiben wir dabei und hinterfragen wir das „Recht bekommen“ anhand der Prozessfälle in der Anerkennung der Traumafolgen =Kausalität von Trauma und Schaden des Traumatisierten.
Ein Spiel kann am Ende einen Gewinner und/oder Sieger auserkoren, also einen Wettkampfsieger oder einen Gewinner des Wettkampfs.
Ein Wettkampf wäre es nur, wenn zwei gleichwertige Gegner gegenüberstünden und sich missten.
Ein Kampf um die Wette, ist dann ungleich, weil der eine sich an die sportlichen Regeln hält während der andere sich seine Regeln setzt und mit Einsatz ‚unerlaubter’ Mitteln kämpft, z.B. Doping.
Wie läuft das in unserem Spiel, in dem es eine erfahrene ‚konstante Prozesspartei’ gibt und eine „Anfänger“-Prozesspartei.
Also auf der einen Seite ein Spieler, der in den Spielen immer wieder auftritt, weil seine Partei immer die Beklagte Partei ist.
Der andere Spieler ist der Kläger, also bei jedem Prozess ein anderer Geschädigter.
Es liegt in der Natur der Sache, dass meist derjenige gewinnt, der viel Übung hat, und weiß, dass er auch immer wieder der Herausgeforderte sein wird in immer demselben Spiel. Er wird seine wiederholten Erfahrungen auswerten und die ein oder andere Strategie weiter entwickeln, wie das Spiel noch sicherer, noch kostengünstiger und gewinnträchtiger ausgefochten werden kann.
Also wird er schon im Vorfeld des Spiels strategische „Gewinn-Sicherheiten“ in den Vorbereitungen ausarbeiten, damit der Ausgang des Spiels nicht dem Zufall überlassen bleibt.
Über die Zeit gestaltet sich hiermit ein absolut sicheres „Netz mit mehrfachem Boden“, durch das kein Zufall hindurch fallen könnte und den vorprogrammierten Sieg gefährden würde.
Im Leistungssport sind es die vernetzten Strategien der Dopingorganisationen.
In dem Spiel um das „Recht bekommen“ sind es die vernetzten Strategien der Versicherungsmediziner und -anwälte. (korrupte Medizin- und Rechtsbeuger!)
Sodann kann das Spiel beginnen!
Das Spiel heißt:
Der Hase und der Igel!
Spielregeln: Es muss dadurch der Nachweis erbracht sein, dass derjenige die längeren Beine hat, der im Lauf um die Wette siegt.
Der Hase ist sich sicher, er habe die längeren Beine, das sei eine natürlich anatomische Begebenheit.
Der Igel denkt, mal sehen, wer am Schluss die „längeren“ Beine nachweist.
Geschichte:
Der Hase und der Igel begegneten sich auf einem Spaziergang, sahen sich verwundert an und beschlossen, ein Stück des Weges gemeinsam weiter zu laufen. Der Igel wunderte sich über die seltsame Schrittweise des Hasen, und fragte schließlich, warum er so komisch stolziere. Der Hase darauf, nun ja, mit meinen langen Beinen würde ich dir ja sonst immer voraus sein und du könntest nicht mit mir Schritt halten.
Der Igel überlegte und sage: „Wer weiß, ich wette, wenn wir einen Wettlauf machen, laufe ich an dir vorbei.“
„Das ist zum Lachen“, sagte der Hase, „das wird dir schwer gelingen, du bist doch mir gegenüber im Nachteil, die Natur schenkte mir die langen Beine und so bin ich auch dir gegenüber immer im Vorteil. Aber meinetwegen mag es sein, wenn du gar so große Lust hast. Was gilt die Wette?“
Der Igel schlägt vor: "Derjenige der den Lauf um die Wette verliert hat die kürzeren Beine und muss dem Gewinner eine Leibrente bezahlen, mit jedem neuen Lauf verdoppelt sich die Leibrente und wer vorher aufgibt verliert seine ganze Habe an den Gewinner."
Der Hase war sich seines Sieges gewiss: „Angenommen“, sprach der Hase, „Schlag ein, und dann kann es gleich losgehen.“
„Nein, so große Eile hat es nicht“, meinte der Igel, „ich bin noch ganz nüchtern; erst will ich nach Hause gehen und ein bisschen frühstücken; in einer Stunde bin ich wieder hier auf dem Platz.“
Damit ging der Igel; denn der Hase war es zufrieden. Unterwegs dachte der Igel bei sich: „Der Hase verlässt sich auf seine langen Beine; aber ich will ihn schon kriegen. Er ist zwar ein anständiger Herr, aber doch nur ein dummer Kerl, und bezahlen soll er."
Zuhause sprach der Igel zu seiner Frau: "Frau zieh dich schnell an; du musst mit mir aufs Feld hinaus. Ich habe mit dem Hasen um eine Leibrente gewettet; ich will mit ihm um die Wette laufen und da sollst du mit dabei sein.“
"Oh mein Gott, Mann“, fing nun Igels Frau an zu jammern, „du bist wohl nicht gescheit? Hast du den Verstand verloren? Wie kannst du mit dem Hasen um die Wette laufen wollen?“
„Halt’s Maul, Weib“, sagte der Igel, „das ist meine Sache. Misch dich nicht in Männergeschäfte! Marsch, zieh dich genauso an wie ich und komm mit!“ Was sollte Igels Frau machen? Sie musste wohl folgen, sie mochte nun wollen oder nicht.
Wie sie nun unterwegs waren, sprach der Igel zu seiner Frau: „Nun pass auf, was ich dir sagen will. Siehst du, auf dem langen Acker dort wollen wir unseren Wettlauf machen. Der Hase läuft nämlich in der einen Furche und ich in der anderen, und von oben fangen wir an zu laufen. Nun hast du weiter nichts zu tun, als dich hier unten in die Furche zu stellen, so rufst du ihm entgegen: „Ich bin schon hier.“
Damit waren sie beim Acker angelangt. Der Igel wies seiner Frau den Platz an und ging nun den Acker hinauf. Als er oben ankam, war der Hase schon da.
„Kann es losgehen?“ fragte der Hase.
!Jawohl“, sagte der Igel. „dann also los!“ und damit stellte sich jeder in seine Furche. Der Hase zählte: „Eins, zwei drei!“ und los ging es wie ein Sturmwind den Acker hinunter. Der Igel aber lief nur ungefähr drei Schritte, dann duckte er sich in die Furche und blieb ruhig sitzen.
Als nun der Hase in vollem Lauf unten am Acker ankam, rief ihm Igel’s Frau entgegen: „Ich bin schon hier!“, so wie es ihr Mann ihr aufgetragen hatte.
Der Hase stutzte und verwunderte sich nicht wenig! Er meinte nichts anderes, als es wäre der Igel selbst, der ihm zurief, denn bekanntlich sieht dem Igel seine Frau just so aus wie ihr Mann.
Der Hase aber sagte: „Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu.“ Da er für diesen Teil des Wettlaufs keinen Gewinnnachweis erhielt, so müsse er sich im nächsten Lauf anstrengen. Er rief: „Nochmal gelaufen, wieder rum!“ und fort lief er wieder wie ein Sturmwind, dass ihm die Ohren um den Kopf flogen; dem Igel seine Frau aber blieb ruhig auf ihrem Platze. Für den Gewinn auch dieses Laufs war ja bereits vorgesorgt.
Als nun der Hase oben ankam, rief ihm der Igel entgegen: "Ich bin schon hier!“ Der Hase aber, ganz außer sich vor Ärger, auf seinen Gewinnnachweis hoffend, schrie: “Noch einmal gelaufen, wieder rum!“
„Mir macht das nichts“, antwortete der Igel, „meinetwegen, sooft du Lust hast.“ So lief der Hase noch viele male, und der Igel hielt es immer mit ihm aus. Jedesmal, wenn der Hase unten oder oben ankam, sagten der Igel oder seine präparierte Frau: „Ich bin schon hier.“
Als aber dem Hasen die Luft ausging, musste er sich als Verlierer bekennen und dem Igel für dessen Lebtag jeden Monat eine hohe Leibrente zahlen und außerdem seine gesamte Habe übergeben.
Und weil nicht nur Igel-Mann und Igel-Frau so gleichende Erscheinung hatten, sondern auch die Kinder und Kindeskinder, so zahlt der Hase noch heute.
Die Lehre aus dieser Geschichte ist erstens, dass keiner, und wenn er sich auch noch so im Vorteil bzw. im Recht dünkt, sich beikommen lassen soll, sich der Hinterlist der Erfahreneren überlegen sehe. Und zweitens, dass man in Gemeinschaft Gleicher immer den ausschlaggebenden Vorteil hat.
Nun: Warum hat der Hase nicht gewonnen, obwohl er doch objektiv die längeren Beine hat, also doch voraussichtlich das Recht/den sichereren Gewinn auf seiner Seite hätte? Also, nach den Spielregeln, hat derjenige die „längeren Beine", der den Wettlauf gewinnt. Das ist objektiv so!
Nein!
Objektiv sind doch die längeren Beine!, und subjektiv ist, einen Igel als ersten im Ziel zusehen.
Der Nachweis über den Sieg des Wettkampfes ist objektiv, das konnten viele sehen, dabei ist egal, wer nun schließlich die längeren Beine, subjektiv oder objektiv, hat. Für den Preis ist ausschließlich der Gewinn des Wettlaufs ausschlaggebend.
Ja, ein Wettrennen hängt nicht davon ab, ob du tatsächlich die längeren Beine hast, sondern, ob du dich mit den längeren oder kürzeren, also egal welchen, zuerst in das Ziel stellst.
Du meintest, nur weil du die längeren Beine hast, seiest du im Recht/Vorteil.
Du bekommst deinen Gewinnnachweis nur, wenn du bewiesen hast, dass du als erster im Ziel bist. Es interessiert nicht, ob du einen Nachweis für die längeren Beine erbringst, du musst für den Nachweis der Sieger zu sein, nur als erster im Ziel stehen.
Einwand: Es gibt doch Schiedsrichter, die zu beachten haben, ob beide wirklich korrekt an dem Wettlauf beteiligt waren.
Ja, die gibt es, doch die sehen nicht so genau hin. Gewohnheit macht in gewisser Weise blind, wenn also Igel immer gewinnt, dann sehen diese Schiedsrichter während des Wettlaufs nicht mehr so direkt hin, diese Mühe könne man sich ersparen, dessen sind sie sich sicher!
Solange der Hase nichts bemerkt von der Art der Wettkampfausführung und -betreuung, warum etwas ändern?
Nun weiß ich, auch wenn es etwas länger gedauert hat, was Sie meinen mit „unter Beachtung der Spielregeln des gerichtlichen Verfahrens Sieger wird“.
(Das ist Nr. Tausend:))
Teil II.
Sie sagen:
„Das gerichtliche Verfahren ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass hier 2 gleichberechtigte Parteien - Kläger und Beklagter - auftreten, die in der Regel gegensätzliche Standpunkte vertreten und nun die Entscheidung eines Dritten - des Richters - dazu fordern, welcher Ansicht zu folgen ist. Jeder glaubt sich im Recht und versteht die Gegenseite nicht, die diesen Rechtsstandpunkt nicht akzeptieren will. Brücken zu einer einvernehmlichen Lösung unter Würdigung des Standpunktes der Gegenseite sind nicht vorhanden.“
>“2 gleichberechtigte Parteien“!
Steht nun „gleich - berechtigt“ auch als Forderung an die gleiche Pflicht, gleich kämpfend, gleiche Kampfmittel …. ?
„Gleich – berechtigt“ heißt doch nur, beide Parteien haben das gleiche Recht, die Entscheidung des Dritten zu fordern.
Damit ist jedoch nicht gesichert, dass nun auch durch den Dritten (eine dritte Partei?) für beide Seiten Gleichheit besteht, Recht auf seine Belange zu bekommen.
Wenn sie sagen: „jeder glaubt sich im Recht..“, das sehen Sie ja schon ziemlich oberflächlich.
Sie wissen doch, der Geschädigte glaubt sich im Recht, da bin ich mit Ihnen einer Meinung. Die andere Partei jedoch weiß, dass sie Recht bekommt; dazu hat sie sich zu gut vorbereitet, schon seit Generationen von gleichen Prozessen. Ironisch ausgedrückt, diese Partei glaubt auch an ein Recht, sogar an ein bestimmtes Recht, nämlich an Ihr Gewohnheitsrecht, und daran glaubt diese Partei nicht nur, dessen ist sie sich sicher.
Sie sagen:
„In dieser Situation muss der Richter unvoreingenommen sein.“
> „Unvoreingenommen“, welch ein GROSSES Wort!
Schon allein dieser Begriff Un- vor- ein- ge- nommen! Da steckt viel drin!
Un = weg von was; vor = Voraus, a priori;
ein = so wie ein wickeln, einlullen, einflößen, einflüstern, eingeben, einfordern, ….. oder auch nur eine Position einnehmen, Richtung einschlagen, …;
ge = als Vorsilbe zu einem Verb bedeutet, der Vorgang wurde bereits abgeschlossen, ge-sagt, ge-gessen, gefolgt, gelitten, ge-nommen;
nommen = von nehmen --> der Richter nimmt also nicht a priori Partei zu einer der beiden Parteien!
Sind Sie sich da ganz sicher, dass das überhaupt machbar ist, als Richter in eine derartige Sitzung zu gehen ohne gewisse Beziehung zu einer der beiden Parteien zu haben? Sie haben eingangs von Gewissen gesprochen, was meint das zu diesem Punkt? Ist es frei genug, sich hier eine Meinung zu bilden?
> Überlegen wir doch mal konkret:
Wie geht das,
- wenn Richter von einer Prozesspartei, die in den Prozessen ein konstanter Beteiligter ist, zu Privatbeziehung aufgefordert und vereinnahmt wird?
- Wenn Richter von dieser Prozesspartei Einladungen erhalten, zu persönlichem Kennenlernen?
- Wenn Richtern, unter dem Vorwand an Thema-Fortbildung teilzunehmen, eine einseitige Kenntnisvermittlung suggeriert wird, weil die Fortbildungsinhalte ausschließlich aus Sicht und im vorteiligen Sinn dieser konstanten Prozesspartei konstruiert sind?
- Wenn die Macht dieser konstanten Prozesspartei hineinreicht, über die Vergabe der Beförderung, Amt und Arbeitsort von Richtern zu bestimmen?
- Wenn in bestimmten Gerichtssälen immer die selbigen Richter mit den selbigen Vertretern der immer konstanten Prozessparteien zusammenarbeiten, am jeweiligen gleichen Wohnort der Richter und den Vertretern der konstanten Prozessparteien, also auch identische soziale Kontakte unausweichlich sind?
Ausgeschlossen von all diesen persönlichen bzw. sozialen Beziehungen ist die andere Prozesspartei, die Klägerpartei.
Ein Gericht kann nicht unvoreingenommen Recht sprechen, während es kontinuierlich von der bereits persönlich gut bekannten, sympathischen Seite suggestiv präpariert (wie Igel-Frau) wurde.
Ein Gericht kann nicht der Anfängerpartei gegenüber ohne Vorbehalt unvoreingenommen gesonnen sein, die nun auch - wie schon so häufig geschehen - wagt, diese sympathische konstante Prozesspartei anzuklagen.
Hier fehlt eindeutig das "gleichermaßen".
Unvoreingenommen > dabei vermutet man doch eigentlich immer, sich nicht ausschließlich von einer Seite einnehmen zu lassen, sondern vor der Meinungsbildung im Sinne einer ausgewogenen Meinungsfindung mit gleicher Intensität Aufklärung auch bei der anderen Seite zu suchen?
Kann es Aufklärungssuche in beiden Richtungen gleichermaßen sein, wenn man einerseits sich mit der Theorie der konstanten Prozesspartei intensiv befasst, sogar deren Fortbildungsangebote annimmt und sich suggestiv fachfremde Kenntnisse aneignen lässt und andererseits, anstelle dies von der anderen Richtung in gleichem Ausmaß aufzunehmen, sich von der ersteren Seite wiederum mit ausgeleierten Floskeln beeinflussen lässt, wie: ‚bei der anderen Seite handele sich nur um umstrittene Theorien und gehörten nicht zu „Herrschenden Meinung“’.
Also doppelt gemoppelte Absicherung der konstanten Prozesspartei im Vorfeld des Wettkampfes.
Un – vor – ein – genommen! Warum werden dann fast alle Befangenheitsanträge gegen die bevorzugten Gerichtsgutachter abgewiesen?<
Sie sagen:
„Es gehört zu den wesentlichen Elementen unseres Rechtsstaates, beiden Seiten in gleicher umfassender Weise rechtliches Gehör zu schenken.“
> beide Seiten<, >umfassend<, > rechtliches Gehör<, >schenken<.!
>“SCHENKEN“, „rechtliches Gehör Schenken“, Der Rechtsstaat schenkt! und wer lenkt das Geschenk?
Im Grundgesetz steht: >Recht auf rechtliches Gehör.<
Ist das nun ein Gesetz das jedem zusteht oder ein Geschenk, das auf wohlwollender Basis gestattet wird? Von was hängt das Wohlwollen ab?
Die Verfassung sagt, Grundgesetz steht über dem Prozessrecht.
Also ist der Richter eigentlich verpflichtet, dem Antrag auf ‚rechtliches Gehör’ statt zu geben, nicht als wohlwollendes Geschenk, sondern als grundsätzliches Recht.
Wie sieht dies bei folgendem realen Beispiel aus?:
Auszug aus einem Prozess:
Antrag auf Zusatzgutachten wurde in der Klageschrift ausführlich begründet angeregt und , wurde zusätzlich schriftlich vor der Verhandlung eingereicht, und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mündlich wiederholt und vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen:
Deutlich:
Auf die Frage des Klägervertreters an den Sachverständigen, ob er spezielle Kenntnisse zu Kopfgelenksverletzungsfolgen habe, erklärt der Gerichtssachverständige: ‚Nein, er habe keine spezielle Kenntnis über das Fachgebiet von Kopfgelenksverletzungen (also auch nicht über deren Folgen).’
Der Gerichtssachverständige sieht keinen Grund für eine fachliche Neuro-HNO Zusatzbegutachtung, er lehnt eine Empfehlung an das Gericht ab.
Der prozessbevollmächtigte Klägervertreter wiederholt daraufhin den Antrag mündlich auf eine Zusatzbegutachtung durch einen speziellen Fachmann auf dem Gebiet der Kopfverletzung und der Folgen für die Kopfsinnesfunktionen einzuholen und begründet dies mit der besonderen Verletzungssituation bei dem Kläger, die sich durch diese Verletzung auf die Hirnfunktionen auswirkt.
Sofort lehnt der Sitzungsvorsitzender diesen Antrag mit aggressiver Zurechtweisung des Prozessbevollmächtigten ab: ‚Herr Anwalt, Sie haben hier überhaupt nicht zu beantragen, (nach Pause spöttisch weiter), sie können höchstens eine Bitte äußern.’
In das Protokoll wird diktiert: „Der Prozessbevollmächtigte stellt eine Bitte,“ (nach einer Weile) „Korrektur – Bitte im Sinne einer Anregung… .“
FOLGE:
Im UrteilL steht: „Eine weitere Aufklärung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens für den HNO-Bereich, … hält das Gericht nicht für geboten, die Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind in sich logisch und nachvollziebar, …. Eine Beweiserhebung musste sich dem Gericht insbesondere deshalb nicht aufdrängen, weil nach dem vom Gericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ein hirnorganisches Psychosyndrom bei dem Kläger nicht vorliegt. Soweit der Kläger Kopfgelenksverletzungen für seine Beschwerden verantwortlich macht, hält das Gericht das unfallchirurgische Gutachten von Prof. (Unfallchirurg) für ausreichend und weiteren Aufklärungsbedarf in diesem Fachbereich nicht für gegeben.“
WEITERE FOLGE:
Nachdem dem Berufungsgericht von der ersten Instanz angeblich nur unvollständige Aktenauszüge zugesandt wurden - die Vollständigkeit der Akten kann das Berufungsgericht nicht feststellen:
das Berufungsgericht dazu: “Abgesehen davon, dass der Kläger einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, mussten sich dem Gericht weitere Sachverhaltsfeststellungen nach Vorbestehendem nicht aufdrängen.“
FOLGE: Ablehnung des Berufungsantrags!
Ende des Rechtsweges!
Sie sprachen vorhin von:
„…wesentlichen Elementen unseres Rechtsstaates, …… gleicher umfassender Weise rechtliches Gehör zu schenken.“
Das Gericht in diesem realen Beispiel maßt sich an, zu wissen, welche medizinische Fachrichtungen in der heutigen wissenschaftlichen Medizin richtig ist für die Beurteilung von Kopfsinnesfunktionsstörungen! und sieht sich darüber hinaus nicht gedrängt zu Sachaufklärung... .
Das ist nach Ihrer Meinung: "....beiden Seiten in gleicher umfassender Weise rechtliches Gehör zu schenken"?
Was hat der Sitzungsvorsitzende in diesem Beispiel ge- bzw. verschenkt?
Wem wurde hier vom Gericht was geschenkt?
Rechtliches Gehör, wie es das Grundgesetz vor das Prozessrecht stellt wurde hier nicht geschenkt, also eher intentionell verschenkt!
Sie merken schon, ich komme nur sehr schwer über den von Ihnen gewählten Begriff „SCHENKEN“ hinweg.
Aber immer im Sinne: Solange der Hase nichts merkt....
Fortsetzung folgt!
Teil III:
Sie sagen:
„Nur auf der Basis einer umfassenden Aufnahme des Parteivortrags kann eine gerechte Entscheidung ergehen.“
>Nur<, > umfassend<, >gerecht>
> Dazu die Meinung einer renommierten Kanzlei aus Jura-Uni-Kreisen:
„Ein Gericht hat seine Pflicht getan, wenn es die vorliegenden Gutachten „eingehend“ zur Kenntnis genommen hat.“
"Eingehend", was könnte damit gemeint sein?
Z.B. Wenn eine Klageschrift 'eingeht', also ankommt, dann bekommt diese den Eingangsstempel!
Und:
Das Gericht hat mit dem Zitieren eines Satzes, aus einem der vorgelegten Gutachten von der Klägerseite, nachgewiesen, dieses „eingehend“ zur Kenntnis genommen zu haben. Dass der zitierte Satz nun ausgerechnet aus dem Zusammenhang gerissen und somit ‚unglücklich’ negativ für die Anfängerpartei aussagt, sei nicht reine Absicht.
Verstehen Sie das unter: “…umfassende Aufnahme des Parteivortrags…“?
Ich halte das für eine einseitige Selektion zu Lasten der Anfängerprozesspartei; hier fehlt 'die Basis auf der nur die gerechte Entscheidung ergehen könne'.
Was bedeutet das im Einzelnen - Arbeitsweise des Gerichts:
„Umfassend“: Das Gericht liest den Antrag im Eingangssatz der Klageschrift, schickt eine Kopie an die konstante Prozesspartei und wartet ab, was die vertraute, konstante Prozesspartei erwidert.
Es geht davon aus, dass es seine Pflicht, der „umfassenden Aufnahme des Parteivortrags“, damit erfüllt habe, wenn es im Urteil zitiert, was die konstante Prozesspartei als Gegenargumente in der Klageerwiderungsschrift auflistet.
Denn wie Sie selbst sagen: „…umfassende Aufnahme des Parteivortrags …. ?, das sagt ja nicht, den Vortrag jeder Partei.
Den Vortrag der konstanten Prozesspartei kennt das Gericht bereits schon seit der ersten Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung der Organisatoren (BG) der konstanten Prozesspartei.
Da 'beiden Seiten in gleicher umfassender Weise rechtliches Gehör geschenkt' werden soll, bestellt das Gericht einen Psychiater als Obergutachter – korrekt gemäß des Wunschantrags in der Klageerwiderungsschrift der konstanten Prozesspartei.
Da das Gericht medizinischer Laie ist, kann es selbst nicht ermessen, ob die Wahl eines Psychiaters die richtige Fachauswahl als Gerichtssachverständiger sei, das ergibt sich jedoch für das Gericht aus dem Schulungsinhalt in der Fortbildung (siehe oben).
> Darin liegt >Igels< Wettkampfvorteil, seine weise Voraussicht in der Präparierung der Familienmitglieder. <
"gerecht" -> "gerechte Entscheidung": Nach Ihren bisherigen Aussagen dürfte die Auswahl einseitig nach Wunsch (Empfehlung in der Klageerwiderung) der konstanten Prozesspartei nicht dem Gleichheitsgebot angemessen sein: „…beiden Seiten in gleicher umfassender Weise rechtliches Gehör…“, und eine "gerechte Entscheidung" ausgeschlossen sein!<
Ø >>> Und der Igel regelt den Ausgang des Wettlaufs im Vorfeld. <<<<
Sie sagen:
„Das darf aber nicht zu dem Schluss verleiten, die Chancen, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, seien gleich groß. Hier befindet sich der Kläger, d.h. derjenige, der die gegenwärtige Rechtslage zu seinen Gunsten verändern will, regelmäßig in der ungünstigeren Situation.“
Ø Sie sagen es! Dafür sorgen die so genannten Gewohnheitsrechte der konstanten Prozesspartei. Das kann der Kläger, als „Rechtsanfänger“ nicht wissen. Also bleibt er in der Situation des Hasen und merkt nichts und glaubt ... . <
Sie sagen:
„Er muss, um den Prozess zu gewinnen und das Recht zu seinen Gunsten zu verändern, das Gericht überzeugen, dass sich die gegenwärtige Rechtslage mit der vom Recht vorgesehenen nicht im Einklang befindet. Dies zu erreichen ist nur möglich, indem der Kläger das Gericht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit seines Vortrags überzeugt; das bedeutet, er muss dasjenige, was das Gericht als Recht aussprechen soll, als richtig beweisen. Gelingt ihm das nicht, wird er allein wegen dieses Umstandes kein „Recht“ zugesprochen erhalten können.“
Ø „muss Gericht überzeugen“, also nicht irgendwas behaupten, in der Art, wie die konstante Prozesspartei, sondern beweisen!
Ø Als medizinischer Laie etwas beweisen, wozu ihm dazu das „Geschenk“ des rechtlichen Gehörs vorenthalten wird.
Ø Hier treten nun die Versicherungsanwälte in das Spiel ein, als strategischer Joker der konstanten Prozesspartei. Sie sind als Klägervertreter getarnt, und raten dem Mandanten: keine medizinischen Beweise, keine Privatgutachten, möglichst objektivierende Befundberichte und befundnachweisende Gutachten dem Gericht vorenthalten oder gar „vergessen“ vorzulegen u.v.a., damit niemals das gelinge:
"indem der Kläger das Gericht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit seines Vortrags überzeugt;"
Ø Der Geschädigte bleibt in der Situation des Hasen, trotz bzw. gerade wegen vermeintlich fachlicher Unterstützung.
Ø Es gibt mehr >Igel< als man zunächst denkt, in einem Wettbewerb!
Sie sagen:
„Damit kann der Nachweis eines „Rechts“ Voraussetzung für dessen Anerkennung werden. Entscheidend kommt es somit darauf an, das Gericht zu überzeugen.“
Ø Ja, aber für den Hasen bedeutet dies, er müsste nicht nur das Gericht überzeugen, von etwas, was er selbst noch nicht gewahr wurde; er müsste gleichzeitig vielmehr die konstante Prozesspartei der Manipulation überführen, deren Benutzung hinterlistiger strategischer Vorteilsnahme zur Meinungsmanipulation des Gerichts offen legen.
Ø Der Hase müsste die Arbeit des Gerichts also mit erledigen, ohne dass er überhaupt weiß, dass er betrogen wird.
Ø Vielen Hasen wird dies nicht einmal dann bewusst, in welchem Wettkampf sie sich eigentlich befunden haben, nicht einmal dann, wenn der Zielnachweis schon lange gefällt ist!<
> Der Hase glaubt halt...
Sie sagen das so mehrdeutig: „Damit kann der Nachweis eines „Rechts“ Voraussetzung für dessen Anerkennung werden.“
Meinen Sie etwa damit auch, dass, wenn ein Hase diesen Nachweis einmal erbracht hätte, dass dann Schluss wäre mit der noch heute andauernden „Leibrente“ für die >Igelfamilie<?
Fortsetzung folgt!
Teil IV:
Sie sagen:
„ Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Richter subjektiv dem Vortrag einer Partei zu glauben geneigt ist. Die vom Richter für richtig angesehene Behauptung muss auch objektiv nachvollziehbar sein. Glaube allein genügt nicht. Die subjektive Überzeugung des Richters muss sich vielmehr auf objektiv überprüfbare Kriterien stützen können.“
>subjektiv dem Vortrag einer Partei zu glauben geneigt<
>für richtig angesehene Behauptung muss auch objektiv nachvollziehbar sein
>Steigerung: subjektive Überzeugung des Richters
>auf objektiven Kriterien stützen<
Sie meinen, ein Richter befindet sich im Zwiespalt?
Ø Für den Fall, dass das Gericht tatsächlich dem Klägervortrag "subjektiv zu glauben geneigt" sein könnte, hat sich >Igel< schon im Vorfeld des Wettkampfes folgende Strategie vorbereitet:
Es wird empfohlen, sogar gefordert, dass der Proband bei der gutachterlichen Beurteilung vor allem auf seinen Leumund beäugt werden solle. So werden die Gutachtenbedingungen präpariert, mit der Aufforderung, der Gutachter solle zur Glaubwürdigkeit des Probanden seine subjektive Meinung äußern.
Leider, selbst nicht präparierten Richter schließen sich unüberlegt diesen Forderungen an. (Was sollte Igels Frau machen? Sie musste wohl folgen, sie mochte nun wollen oder nicht.)
Ø Wie könnte es einer konstanten Prozesspartei nicht noch besser gelingen, die eventuell aufkommende subjektive Glaubensneigung des Gerichts gegenüber der „blauäugigen“ Anfängerpartei schon im Vorfeld des Wettkampfs zu unterbinden. Es genügen hierzu im Gutachten nur zwei drei Anspielungen: ‚die Beurteilung des Probanden konnte nicht umfassend ablaufen, weil dieser aggravierte, demonstrierte, vorführte, den eigenen Beschwerden widersprach, … ,’ oder auch andere demütigende Äußerungen.
Ø das Gericht kann somit den Standpunkt vertreten: ‚der Gerichtsgutachter habe das Gericht überzeugt, dass der Kläger nicht glaubwürdig sei.’
Die Wettkampf-Vorarbeit des >Igels< hat die Prozessbeteiligten gut ausgeklügelt präpariert.
Ø Die subjektive Überzeugung des Gerichts stellt nun für die konstanten Prozesspartei keine Gefahr mehr; dieses wiederholt nur noch sämtliche unüberprüfbaren Behauptungen und unkontrollierbaren Kriterien, die dem Richter bereits seit der Fortbildungen bekannt sind und dem Gericht erscheinen diese ohne weiteres objektiv nachvollziehbar.
Ø Warum also soll sich als Gericht noch gedrängt fühlen, der Klägerpartei das rechtliche Gehör zum Geschenk zu machen?
Ihre persönliche Forderung: „objektiv überprüfbare Kriterien“
Was verstehen Sie unter „Die subjektive Überzeugung des Richters muss sich vielmehr auf objektiv überprüfbare Kriterien stützen können.“
Da tauchen viele Fragen auf, z.B.:
Warum gilt das nur für die Klägerpartei?
Anfangs sagen Sie: „2 gleichberechtigte Parteien.“
Sind bei ‚gleichberechtigt’ nicht auch ‚gleiche Pflichten’ in der Beweiserbringung? Ich meine natürlich, Pflicht zur objektiven Beweiserbringung.
>Es ist des >Igels< Basis für seine Wettkampfstrategie!< er muss nicht beweisen, dass er ins Ziel gelaufen ist, er muss nur behaupten, er war als erster im Ziel.
War der Hase nur dumm und zu anständig, seine Schnelligkeit unter Beweis stellen zu wollen, im Gegensatz zum Igel, der nicht daran dachte seine Schnelligkeit unter beweis zu stellen, sondern mit Hinterlist und Tücke objektiv seine Fähigkeit bewies, die Lücke im System zu erkennen und frech zu nutzen?
Sind das, Her Richter, die Probleme, die Ihnen Ihr Gewissen und das Prozessrecht machen?
Ihr Gewissen fordert Anstand aber sogleich Dummheit, und in einem anderen Satz sagen Sie: „Dies darf aber nicht zu dem Schluss verleiten, die Chancen, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, seinen gleich groß. …. . Hier befindet sich der Kläger, …., regelmäßig in der ungünstigeren Position.“
Ja, ich weiß, dass Sie es wissen, ich wollte es auch nur noch mal wiederholen!
Also für die Basis „objektiv überprüfbare Kriterien“, braucht die konstante Prozesspartei nur irgendwelche Hypothesen auf zu stellen, die müssen nicht überprüfbar und nicht kontrollierbar sein, es reicht, diese nur mit Frechheit zu behaupten um damit die Überzeugung des Gerichts zu manipulieren.
Damit diese Frechheit nicht so leicht im Ansatz angezweifelt werden könnte, hat >Igel< vorgesorgt, vor dem Wettkampf - vielleicht während er gerade frühstücken war - zog er sich, und natürlich auch seiner Frau, ein Prof-Titel – Kopftuch über, und der Gewinn des Wettkampfs war schon so gut wie sicher.
Wie lauten diese Hypothesen, die mit Frechheit dem Gericht serviert werden?
Und woher stammen diese Hypothesen der konstanten Prozesspartei?
Die konstante Prozesspartei wünscht sich fordernd, in der Klageerwiderungsschrift über die Beurteilung von Traumafolgen, immer nur Gutachter aus der forensischen Psychiatrie.
Diese suggerieren dann die hypothetischen Theorien, eine Pseudowissenschaft als angebliche Wissenschaft getarnt, in die Vorstellung des medizinischen Laien.
Eine strategisch geschickt überzeugende Weise. So wie der >Igel< im Wettlauf, versucht auch die forensische Psychiatrie das Gericht und andere medizinische Laien, mit dem angeblichen Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen, auszutricksen.
Die medizinischen Laien glauben, sie seien überzeugt davon, nun ganz exakt zu wissen, was das Gehirn wie tut. Obwohl die wissenschaftliche Hirnforschung genau das Gegenteil erklärt.
Gäbe es ein solche exaktes Wissen über die Hirntätigkeit tatsächlich, so wäre eine Widerlegung der pseudowissenschaftlichen hypothetischen Behauptungen der konstanten Prozesspartei einfach. Für solche eine Aufgabe ist ein medizinischer Laie und sogar manch anständiger Mediziner überfordert..
Ein Gericht ist solange nicht von der Realität zu überzeugen, solang es unter dem Einfluss des Gewohnheitsrechts der konstanten Prozesspartei voreingenommen bleibt.
Ich wiederhole an Sie die Frage: Welche „objektiv überprüfbaren Kriterien?<
Sie sagen:
„Dabei tauchen im Bereich der Anerkennung von Traumafolgen an der HWS 2 Problemkreise auf:
- die Feststellung eines bestimmten IST-Zustandes,
- die Kausalität von Trauma und IST-Zustand.“
>“Traumafolgen an der HWS“
Sie sprechen hier von einem komplizierten Körperfunktionsbereich, so wie es die konstante Prozesspartei Ihnen seit Jahr und Tag lapidar vereinfachend vorredet: „HWS“
BEVOR die Traumafolgen an der „HWS“ erkannt und analysiert werden können, ist es absolut nötig, erst einmal genau zu verifizieren, was unter „HWS“ zu verstehen ist und was mit dieser verallgemeinernden Bezeichnung gemeint wird, bzw. suggeriert werden soll.
Die konstante Prozesspartei gebraucht die Bezeichnung „HWS“ für einen Körperbereich, der sich aus vielen einzelnen Körperteilen zu einem in seiner Gesamtheit mehrgliedrigen Funktionsgelenkorgansystem zusammensetzt.
Das müssen Sie sich so vorstellen, wie der Bauch, als Körperbereich, setzt dieser sich aber durch viele Einzelteile zusammen: Zwischen Magen und Zwerchfell und Bauchnabel und Blinddarm und Bauchspeicheldrüse und Blase und Darm – Dünndarm, Dickdarm und Wirbelkörper und Gebärmutter und so weiter.
Sie gehen zum Arzt mit Bauchschmerzen, und hoffen, dass er Ihnen genau erklären kann, was in Ihrem Bauch (Bereich) nicht in Ordnung ist. Sie vertrauen darauf, dass er mehr weiß als Sie über den Bauch.
Vertrauen Sie Ihm weiter, wenn er sagt, Bauchentzündung statt Blinddarmentzündung! Oder, Bauchreiz statt Reizdarm, oder bei Darmverschluss sagt der Arzt auch nicht Bauchverschluss und…. genausowenig wie eine Schwangere einen aufgeblähten oder angeschwollenen Bauch oder Bauchsteife hat.
Aber die Gerichte, wohl wissend, dass die HWS ein sehr diffiziles, vielschichtiges Verbindungsstück zwischen Kopf und Köper ist, übernehmen sie von der konstanten Prozesspartei gedankenlos die Pauschalbezeichnung „HWS“.
Bei Knieverletzung oder Verstauchtem Knöchel wird auch nicht von Beinverletzung gesprochen, im Gegenteil, da unterscheiden selbst die konstanten Prozessparteien sehr genau zwischen Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk und Knöchel, Mittelfuß, Ferse, Oberfuß und Zehengelenken, Grundzehengelenke usw.
Nur bei der HWS akzeptieren die Richter die Gleichsetzung des Körperbereiches HWS mit den einzelnen Halsteilen, wie Speiseröhre, Luftröhre, Zungenbein und vieles anderes und besonders den hirnzuführenden lebenswichtigen Gefäßen inklusive dem Rückenmark und unterem Hirnübergang - soll alles simpel „HWS“ sein!
Macht Sie das nicht stutzig?
Ein Richter soll sich über eine Störung eines Körperbereichs eine Meinung bilden und akzeptiert nicht einmal die genaue Auseinanderdividierung der örtlichen Teile, in denen durch ein Trauma die Störung ihre Ursache haben könnte.
Wie will ein Richter die 2 Problemkreise auseinander halten,
„Feststellung des bestimmten IST-Zustand“
- wenn er den Störungsort und die Störungsart innerhalb der HWS nicht kennt?
- wenn er das Zustandekommen des IST-Zustandes nicht erfährt/erfahren will?
wie will ein Richter sich eine Meinung über die Kausalität der Körperschäden und Folgen zu dem störungsverursachenden Trauma bilden?
„Kausalität von Trauma und IST-Zustand.“
Der Hase, ein anständiger Herr, aber ein dummer Kerl!
Fortsetzung folgt!
Teil V.
Sie sagen:
„Dazu im einzelnen: Die Feststellung einer körperlichen Störung ist relativ einfach, wenn es sich um einen Beinbruch handelt. Durch anerkannte Verfahren der Medizin kann der objektive, d.h. der für jedermann erkennbare Nachweis einer Störung erbracht werden.“
Sind Sie sich da sicher?
Es gibt genug Tausende von Beispielen, in denen bewiesen wurde, dass Frakturen übersehen wurden, auch an den Extremitäten.
Und Sie behaupten, „durch anerkannte Verfahren der Medizin kann der objektive Nachweis erbracht werden!“
Kann, ja!
Als was soll man dann die vielen Tausend übersehenen Frakturen bewerten, als Massenschlamperei, als garantierte Schlamperei, als objektivierte Schlamperei?
Oder eher als versehentliche Absicht?, weil es sich dabei fast immer um Unfallverletzungen handelte?
Ø Das anerkannte Verfahren der Medizin ist die, seit über 100 Jahren bekannte, bildgebende Röntgentechnik, bei der sich die Röntgenstrahlen an den Knochen und wenig auch am Eisengehalt des Blutes bzw. an abnorm verdichtetem Gewebe, reflektieren, also Bild gebend werden.
Anderes Gewebe- und Gefäßstrukturen sind nicht erfassbar auf dieser Art Bildern, weil diese die RÖ-Strahlen nicht reflektieren.
Ø Das bedeutet also nicht, dass da keine Gewebe- bzw. Gefäßverletzungen vorlägen.
Ø Auch wenn Sie schreiben: „… kann der objektive, d.h. der für jedermann erkennbare Nachweis einer Störung erbracht werden“, so bedeutet das nicht, dass er auch tatsächlich erbracht werden soll. <
Sie schreiben:
„Ungleich schwieriger ist es, diesen Nachweis in einem Bereich zu erbringen, welcher der medizinischen Forschung nicht in gleichem Maße zugänglich war. Je feiner der von der Störung betroffene Körper, desto schwieriger der Nachweis eines objektiven Befundes.“
Ø So war das früher. „…der medizinischen Forschung nicht in gleichem Maße zugänglich war.“
Ø Heute ist auch das Hirn, „..je feiner der von der Störung betroffene Körper,…. .“ wie jeder noch so versteckte Winkel des Körpers darstellbar mit den modernen, seit über 25 Jahren (viertel Jahrhundert) auf dem Markt der medizinischen Diagnostik befindlichen Bilderstellungstechniken.
Ø Lediglich in der Diagnostik von Unfallverletzungen, bleiben die Verletzungen in schwierig einsehbaren Gelenkensystemen und deren Gewebestrukturen unterhalb der Schädelbasis nur dem oberflächlichen Betrachter bzw. der vorsätzlich oberflächlichen Betrachtung weiterhin „verborgen“.
Wie soll sonst ein Nachweis eines Befundes vorenthalten bleiben, wenn sich ein Befund der Betrachtung nicht entzöge.
Ø Ergibt die HWS-Röntgen-Aufnahme nach dem Unfalltrauma eine sehr auffällige, für jeden leicht erkennbare Fraktur der HWS-Wirbelkörper, oder auch eine auffällige örtliche Verschiebung der Wirbelkörper, dann heißt es im Bericht: Fraktur im xyHWK, oder Dislokation in den Etagen xy.
Ø Sind Frakturen verdeckt, gering, und Dislokationen sind sowieso nur für Spezialisten erkennbar, dann heißt es: unauffälliger HWS-Befund.
Wer sieht dem >Igel< schon genau bei seinem Wettlauf zu?
Das ist die Botschaft in Ihrer Aussage : „…Nachweis…..welcher der medizinischen Forschung nicht in gleichem Maße zugänglich war .“?
Woher kommt dieses einmal leicht Erkennen und einmal schwieriger Erkennen?
Ø Eine Fraktur an einer Extremität (Bein oder Arm), wie Sie es ansprechen, ist von allen Seiten gleich gut erkennbar, im Stehen wie im Liegen. HWK dagegen sind rundherum unebene Knochenringe mit mehreren Fortsätzen und Löchern, mit vielen stabilen Bandstrukturen umschlossen. Jeder HWK ist ein einzelnes Körper-Gelenkteilchen, und schützt mit seinem Hohlraum das Rückenmark.
Daher auch nicht so leicht durch Alltagsverschleiß zu schädigen, trotz dass dieses Gelenksystem zwischen Kopf und Rumpf mehr bewegt wird als alle anderen Gelenke des Körpers.
Ø Mit RÖ-Aufnahmen sind die vielen hintereinander und überlagerten kleinen Knochenstrukturen in der HWS, nicht so einfach auseinander zu halten. Frakturen sind aus diesem Grund nur dann gut erkennbar, wenn die Fraktur sehr auffällig ist,wenn die verletzte Struktur auch noch im angepeilten Röntgenstrahl liegt, also auch die Aufnahmetechnik einwandfrei ist und wesentlich, wenn der Radiologe spezialisiert ist, HWS-Verletzngen zu deuten.
Ø Fehler in der RÖ-Diagnostik sind hier in der Traumadiagnostik auffallend sehr häufig.
Ø Die >„Igel-Ökonomische Wettkampfstrategie“<, ist die Basis der Prozessstrategie der konstanten Prozesspartei!
Ø Gefordert wird im Vorfeld des Wettkampfs, von den Organisatoren, keinen Diagnose-Aufwand zu betreiben und ebenso jeden Aufwand zu zulassen, der der >Igelökonomischen Wettkampfstrategie< zuwiderläuft, also aller Zufall, aufgedeckt zu werden, wird ausgeschlossen.
Es liegt also nicht, wie Sie meinen, an der „je feiner, desto schwieriger“ Objektivierungsmöglichkeit, so will das der die konstante Prozesspartei nur Glauben machen.
Nein, es liegt in der nicht erkennbaren >Wettkampfstrategie des Igels< (konstanten Prozesspartei!).
Einerseits, sind Verletzungen in bestimmten Körperbereichen schwer zu erkennen, dann auch in bestimmten Bereichen, wie Sie sagen, schwer ein Nachweis zu eruieren, andererseits, ist die Nachforschung schlecht/ungenügend ausgeführt, zum Nächsten, soll kein zu hoher Diagnoseaufwand durchgeführt werden, schließlich zum Schluss, soll aber gerade der initiale Befund für die Kausalität von Trauma und IST-Zustand ausschlaggebend sein, wie es die konstante Prozesspartei in ihrem Gewohnheitsrecht, alleinig die Rechtsparameter der Kausalitäten festzulegen, fordert.
> Wie wäre der Wettkampf ausgegangen, wenn >Igel< nicht seine eigenen Regeln hätte aufstellen können<
Sie sagen:
„Hier reicht es nicht aus, wenn eine Minderheit von einem bestimmten Befund überzeugt ist. Der Richter als unvoreingenommener Dritter muss in nachvollziehbarer Weise diese Meinung übernehmen können.“
>Sie sprechen hier ein sehr gut platziertes strategisches Stichwort an: „Minderheit“
Es steht im Gesetz, aber wieder braucht man (>Igel<) nur die Lücke ausspähen, die so fast jedes unklare Gesetz so mit sich bringt:
Das Gesetz will mit dem Stichwort „Minderheit“ einer gewissen Scharlatanerie vorbeugen und somit den medizinischen Laien schützen vor undurchsichtigen und lebens- bzw. existenzschadenden zweifelhaften Therapien oder Systemstürzlern.
Es ist aber klar ersichtlich, dass hier, mit der Zurechtstutzung dieses Passus als Hilfskonstruktion, wird versucht, ungeliebte neuere medizinische Forschungserrungenschaften in ein zweifelhaftes Licht zu rücken, nur weil es die gewinnträchtige Wettkampfstrategie stört/gefährdet.
Ø Wie will ein Richter etwas korrekt nachvollziehen können, wenn er a priori und permanent von der Richtigkeit des Vortrags des persönlich beauftragten Sachverständigen überzeugt ist und sich dabei als unvoreingenommen empfindet?
Ø Wie will es eine Meinung entwickeln können, wenn es sich nicht aus der Suggestion der konstanten Prozesspartei befreit und von deren Gewohnheitsrecht unabhängig macht?
Ø Wie kann ein Gericht überhaupt, derartig beeinflusst, wahrnehmen und auch noch unterscheiden, ob es sich bei einer neuen Objektivierungsmethode um angebliche Minderheit handelt, wie von der konstanten Prozesspartei negativ bezichtigt, wirklich den Status einer Mindermeinung hat? Was auch immer man darunter versteht!
Ø Jeder einzelne medizinische Fachbereich für sich allein genommen stellt eine Minderheit gegenüber/im Verhältnis der gesamten Medizin dar. Und jedes medizinische Fach hat innerhalb seines Fachbereichs seine fachlichen Unterbereiche. Auch diese stellen eine Minderheit gegenüber des Einzelfachbereichs dar und eine noch geringere Minderheit innerhalb der gesamten Medizin.
Seit die neuen medizinischen Erkenntnisse zunehmend schnell fortschreiten, nehmen diese so genannten „Minderheiten“ zu. Nur weil traditionelle Mediziner, bzw. nicht am Fortschritt beteiligte Mediziner, mit den technischen Neuerungen überfordert sind, muss man den Verunfallten diese Errungenschaften der Medizin nicht vorenthalten, auch nur besonders deshalb, weil angeblich höhere Kosten für die konstanten Prozessparteien verbunden sind. Ärzte, die eine Hirnfunktionsstörung im PET nachweisen können, sind nun mal in der Minderheit, das bedeutet aber keineswegs, dass es sich dabei um eine minderwertige Untersuchungs- bzw. Nachweismethode handele.
Sie erkennen doch sicher auch, dass es sich hierbei um keine Mindermeinung in der Art einer subjektiven Meinung, sondern einfach um eine Minderheit an Personenkreis, die sich wissenschaftlich mit einem Spezialgebiet innerhalb eines Fachs befassen.
Meinen Sie, dass dieser Gesetzesparagraph hier überhaupt angebracht ist?
Ø Diese neuen medizinischen Untersuchungstechniken haben nicht im geringsten einen Minderwert im Vergleich der seit 100 Jahren bekannten Röntgentechnik.
Aus den Dokumentationen seiner Zeit geht hervor, dass auch damals, als es um die Einführung der Röntgentechnik ging, viele der höchsten, älteren, Honorationen an Medizinalräten von der neuen Technik überfordert waren und ihre lautstarken Zweifel nicht überhört wurden.
Welcher Schaden wäre damals für den Fortschritt der Medizin entstanden, wenn sich diese arrogante, dümmliche Schicht durchgesetzt hätte. Honoration hin oder her! Nicht viel anders war es bei der Einführung des Stethoskops, ebenfalls für seine Zeit eine, heftig umstrittene, neue Objektivierungstechnik in der Untersuchungsmethodik.
Meinen Sie, ein Arzt, der sich hauptsächlich mit versicherungsrechtlicher Medizin befasst, hat Ahnung in der Auswertung von PET-Untersuchungs-Aufnahmen?
Ø Für einen Versicherungsrechts-Mediziner ist nur ausschlaggebend, dass man damit einen Störungsnachweis erbringen könnte. Das allein reicht, um diese Untersuchungsmethode für die Meinungsbildung des Richters mit allen Mitteln zu vereiteln.
Ø Wie hätte ein >Igel< seinen Wettkampf gewinnen können, wenn er seinen, nicht ausgeführten, Lauf beobachtbar gemacht hätte? Die ganze Geschichte wäre in der Sammlung der lehrreichen Märchen nicht aufgeführt!
Ø Der Richter wird solange nicht „in nachvollziehbarer Weise diese Meinung übernehmen können“, solange es die >Strategien des Igels< nicht erkennt, bzw. diese sogar noch unterstützt.
Sie sagen:
„Handelt es sich um ausgetretene Pfade der Medizin, so ist es einfach, jemanden von der Richtigkeit seiner Ansicht zu überzeugen. Steht die Meinung jedoch im Widerspruch zu den bisherigen Erkenntnissen, so ist es 100mal leichter, eine falsche Ansicht mit dem Anspruch des Richtigen darzustellen als einen Dritten zu bewegen, seine bestehende Meinung über Bord zu werfen.“
>Mit „ausgetretenen Pfaden“ meinen Sie doch nicht etwa, ‚baufällige’ Pfade?
Sollten diese, wegen Gefährdung für Leib und Leben in der Medizin, zum Beispiel als Basis des Ärztepfuschs, nicht besser endlich geschlossen werden?
Sie bestätigen mit „100mal leichter“, dass, einen neuen Weg zu beschreiten, ein Kampf sei gegen Antriebslahmheit, Überwindungsarmut, Neuerungsphlegmatik, Einschüchterungstaktik in den Gerichtssälen…
Ø Nun kommen wir der eigentlichen Hinderung, >igelstrategische Wettkampftaktik< sehen/erkennen zu wollen, immer mehr auf die Spur. Vielleicht steckt hinter der fehlenden Überwindung, eine >igelstrategische Wettkampftechnik< erkennen zu wollen, in Wirklichkeit auch nur so was wie eine >Igelstrategie<?
Oder würden Sie, die Unfähigkeit nicht zu sehen/zu erkennen, entschuldigen lassen mit den Gedanken des >Igels<: „zwar anständiger Herr, aber trotzdem ein dummer Kerl“.?
Sie haben uns aufgeklärt über eine „Unvoreingenommenheit“ plus das „gesetzliche Geschenk“ des rechtlichen Gehörs, was hindert das Gericht nun noch wirklich an der korrekten Aufnahme des Klägerparteivortrages?
Ø Welche Lockmittel setzt die >Igelstrategie< in Aussicht, damit die „falsche Ansicht“ weiter „mit dem Anspruch des Richtigen“ für die Meinungsbildung des „unvoreingenommenen“ Dritten herhalten muss?
Ø Doch nicht etwa auch eine Art >Leibrente< ?
Sie wissen, was dies bedeute?
Ich bin nun doch verwundert, weil Sie zu Beginn unseres Gesprächs von einem Gewissen beim Richter gesprochen haben.
Einerseits tun Sie so, als sei das Gericht auf dem Ahnungsniveau des >Hasen<, andererseits unterstützt es tatkräftig die >Igelwettkampftechnik<.
Ich verstehe Sie nun mehr und mehr, was zu der Diskrepanz führt, dem Gewissen unterworfen, andererseits an dem Recht angebunden.
Herr Richter, bitte sagen Sie mir, wo geht’s lang: im Recht des Grundgesetzes oder im Prozessrecht, das gefällig den "ausgetretenen", baufälligen "Pfaden der Medizin" dient?
Fortsetzung folgt!
Teil VI.
Sie sagen:
„Diese Situation zeigt sich allenthalben bei der Anerkennung von Traumafolgen.Die auf eine gegenständliche Medizin ausgerichtete Begutachtung nimmt Störungen kaum wahr, die sich einer äußeren Betrachtung entziehen und nur vor dem Hintergrund eines tieferen Verständnisses der körperlich –seelischen Zusammenhänge erklärbar sind. Die Folge davon ist, dass ein „Befund“ nicht objektiv dargestellt werden kann, obwohl die Störung vorhanden ist.“
ØTraumafolgen"
<, Erinnern Sie sich an die Zeit, in der die Röntgenstrahlen die einzige Bilderstellung aus dem Inneren des Körpers war?
Da war alles und jede nicht äußerliche Verletzung, wenn es sich nicht, wie Sie vorher gesagt haben, „um einen Beinbruch handelte“, eine psychische Überforderung, Neurose, Hysterie, Simulation, Psychogenie usw.
Wie einfach, Schadensersatzeinklagende mit simulierter psychischer Gestörtheit zu stigmatisieren!
Wenn Sie einfach nur von „Traumafolgen“ sprechen, dann ist es schwer für mich, beim Thema zu bleiben, denn Trauma ist nicht gleich Trauma, und ein HWS-Trauma ist wieder etwas ganz anderes als ein Erlebnis-Trauma!
Ein HWS-Trauma gehört betrachtungs- und untersuchungsgemäß in die „gegenständliche Medizin".
Ein Erlebnis-Trauma, ohne erfolgte direkter Kräfteeinwirkung auf den Körper von außen, gehört in die Deutungs- und Verhaltensmedizin.
Also zwar gleich- bzw. ähnlich erscheinende Symptome, jedoch gravierend unterschiedliche Verursachung.
Ungefähr so, wie Fieber einerseits durch bakterielle Entzündung, durch virulente Überhitzung, Sonnenstich oder hormoneller Zyklus, alles verschiedene Ursachen, aber in der Wirkung ist überhitztes Blut schädlich!
Gerade deshalb ist die Ernennung eines Obergutachters aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein absoluter Fehlgriff, wenn es um Verletzungsfolgen aus einem HWS-Schleuder-Distorsions-Trauma geht.
Die Anforderungen an die Kompetenz des Gutachters sind bei einer Schleuder-Distorsions-Verletzung, aufgrund einer äußeren Krafteinwirkung, z.B. eine ruckartige Beschleunigungskraft, total andere, als diejenigen bei der Feststellung eines Erlebenstraumas.
Sie meinen: „… Störungen, die sich einer äußeren Betrachtung entziehen und nur vor dem Hintergrund eines tieferen Verständnisses der körperlich –seelischen Zusammenhänge erklärbar sind.“, gerade deshalb ist das im Zusammenhang mit einer ruckartig beschleunigten Krafteinwirkung auf eine „HWS“ für einen Obergutachter eine eindeutige Abgrenzung zu den übrigen Vorstellungen von Trauma.
Konkret:
Die Traumafolge aus einem Erlebnis-Trauma, ist eine Störung im mentalen Bereich, also was man so allgemein unter Hirn-Funktionen versteht.
Die Folgen aus Verletzungen durch ein HWS-Schleuder-Distorsions-Trauma, bezieht in seinen Störungsbereich nicht direkt allein das Hirn, sondern zuvorderst die Gefäß-, sowie die funktionellen Zusammenhänge innerhalb des Verletzungsbereichs, nämlich der HWS, und erst in der Folge durch diesen Verletzungsschaden das Hirn mit ein, als sekundärer Hirnschaden.
Damit der Schadensbereich, das Schadensausmaß und die Schadensschwere nicht gesehen/erkannt werden können, also so zu sagen, vor den Augen des Betrachters als medizinischer Laie verborgen bleiben, (>Igelwettkampftechnik<), wählte man einst den Allgemein-Begriff „HWS“, wie schon vorher angesprochen .
Sie erinnern sich sicher an die Zornesfloskel, „ich könnte ihr den Hals zudrücken/rumdrehn“, Gerichtsmedizinisch wäre aber das dann korrekt ausgedrückt, “ihr den Kehlkopf zerquetschen, oder Luftröhre zudrücken oder hirnzuführende Arterien abklemmen oder… .
Es gibt genug Gefäße in der HWS, durch deren kleine, kurze Schädigung jemand zu Tode zu bringen wäre. Mit einem Beinbruch oder einer Knie-Distorsion ist das viel schwieriger und langwieriger.
Wie Recht Sie doch haben: „..es ist 100 mal leichter eine falsche Ansicht mit dem Anspruch des Richtigen darzustellen…“ Damit verschwindet, bei der Auswahl eines Obergutachters, gedanklich der Zusammenhang von der Unfallverletzungsursache in der Körperregion HWS und der Folge Trauma. Danach erscheint es dem Gericht logisch, in der Betonung auf „Trauma“, den Vorschlag der konstanten Prozesspartei, einen Psychiater zu benennen, anzunehmen.
Deswegen auch nicht Trauma infolge einer HWS-Schleuder-Distorsions-Verletzung, oder „hirnorganisches Psychosyndrom“, sondern gezielt: „hws-Trauma“, also nur „Psychosyndrom“. Suggestiv-strategisch eine Glanzleistung!
Ein kompetenter Obergutachter für die Beurteilung der Kausalität von„HWS“-Trauma und IST-Zustand, weiß ganz sicher, dass durch solch eine spezielle Krafteinwirkung auf die „HWS“, eigentlich keine „HWS“ im Sinne des Allgemein-Begriffs betroffen ist, sondern viele Einzelteile innerhalb der HWS und immer zusammen, mindestens, mit dem Kopfgelenk dabei verletzungsgefährdet ist.
Niemals kann eine Beurteilung über eine HWS-Trauma-Verletzung korrekt erfolgen, wenn diese Unterscheidung nicht detailliert deutlich hervorgehoben ist. Ausgeschlossen!
Sie können es selbst an sich ausprobieren; Sie werden nicht in der Lage sein, eine Kopfbewegung anzustellen, fast nicht einmal denken einer Fliege nachzuschauen, ohne dass sich dabei unter ihrem Kopf das Kopfgelenk bewegt. Selbst wenn der Hals ruhig gehalten bleibt, so bewegt sich das Kopfgelenk schon allein bei Blickwechsel - es sei denn, Sie können Ihre Augen gut verdrehen. Das tut man aber normalerweise nicht.
Und in jedem Moment, wenn Sie die Augen weit vom Geradeausblick ablenken, auch ohne das Kopfgelenk mitzubewegen, müssen die Stabilisatoren in der HWS trotzdem sofort ihre Körperhaltung „ausrichten“.
Das erfolgt für Sie unmerklich, das haben Sie gelernt, als Sie Sitzen und Stehen lernten. Und wenn sie den Kopf in ihre Blickrichtung wenden, sei es auch noch so gering, dann bewegt sich das Kopfgelenk mit, und sofort müssen die Körperhaltestabilisierungen nachjustieren.
Bei Impulsleitungsstörungen zwischen HWS und entsprechender Kopfsinnesfunktion erfolgt eine Verwirrung im bewussten Erfassen der fehlenden oder ungenauen Stabilisierung - wir „haben“ einen Schwindel. Zumindest meldet Ihnen das Ihr Bewusstsein so, denn eigentlich weiß es ja, dass Sie ruhig stehen, nur die Welt um Sie herum aber scheinbar bewegt und nicht mehr fixierbar.
Das ist eine Fehlmeldung zwischen den Kopfsinnesfunktionen und den Stabilisierungsstellwerken in der HWS.
Es ist keine einzelne Fehlmeldung, sondern bei jeder Kopfbewegung weitere Fehlmeldungen. Natürlich gibt es verschiedene Orte, an denen solch eine Impulsleitungsstörung erfolgen kann.
Sie merken das selbst, beim ersten Mal, nicht. Das geht sogar an der Aufmerksamkeit der meisten/überwiegenden Mehrheit der Mediziner vorbei, denn so genaue spezielle Kenntnisse haben nur eine begrenzte Personenzahl unter den Medizinern, eben denen, die sich in ihrer Arbeit/Forschung auf diese Kopfsinnesfunktionen spezialisiert haben.
Jedoch ein, speziell vom Gericht ernannter, Obergutachter, sollte u.a. diesen kleinen, aber wesentlichen Zusammenhang kennen, und vor allem, er sollte die Folgen wissen und verstanden haben, die sich für den Verunfallten ergeben, der eine Störung durch eine HWS-Schleuder-Distorsion erlitten hat.
Keiner der seriösen Gutachter würde diese funktionellen Zusammenhänge zwischen HWS-und den Kopfsinnesorganen bestreiten, heute zumindest nicht mehr.
Ein Obergutachter in Zusammenhangsfragen mit einer HWS-Schleuder-Distorsions-Verletzung muss in jedem Fall gerade über diese Kopfgelenkbeteiligung, deren Verletzungsmöglichkeiten und deren Folgen spezialisiert sein.
Bedingung bzw. Voraussetzung dazu ist, dass er fachlich versiert sein muss, sich sowohl beruflich als auch vom Ausbildungsstand her, intensiv über mehrere Jahre klinisch praktisch damit beschäftigt haben. Er muss nicht nur in der Anatomie, sondern speziell der Neuroanatomie und der Neurophysiologie des HWS-, oHWS-Kopfgelenkbereichs und Übergang zum Schädel spezielle Kenntnisse besitzen.
Es ist der Fachbereich oHWS und cranio-zervikale-Übergang inklusive der damit zusammenhängenden Kopfsinnesfunktionen.
Die Beschwerden, die die HWS-Schleuder-Distorsions-Geschädigten vor die Gerichte treibt, sind nicht die knöchernen Verletzungen, die nach einigen Wochen Heilungszeit überwunden sind, sondern die funktionellen Gesundheitseinbußen, die den Lebenswert gravierender beeinträchtigen, wenn nicht sogar auslöschen, als ein bloßer Knochenbruch.
Dies zu erkennen, sowie die zusammenhängenden Folgen daraus aufzudecken, das ist nur möglich mit fundierten Kenntnissen aus der Neurophysiologie, speziell bezogen auf dem Einzugsbereich der Weichgewebestrukturen der oHWS und dem kranio-zervikalen Übergang. Also das Fachgebiet von klinischer Neuro-Oto-ophtalmologie und Neuro-Orthopädie.
Diese Ausführungen sollen Ihnen und Ihren Kollegen erklären, warum ein Psychiater, ein Unfallchirurg, ein Orthopäde und traditioneller Otologe nicht die korrekten Fachgebiete sind, aus denen der Obergutachter im Zusammenhang mit der korrekten Klärung der "Kausalität von Trauma und IST-Zustand" beauftragt werden sollte/dürfte.
Diese Fachgebiete decken ganz andere Beobachtungen in ihrem gewohnten Fachbereich ab.
Sie erzählen mir, dass „..auf eine gegenständliche Medizin ausgerichtete Begutachtung…“, bereits alles über die Selektion bei der Begutachtung aussagt. Das ist gleichbedeutend wie: „gegenständlich“ ist alles was auf Röntgenbildern nicht verschwiegen werden kann, und alles andere ist „körperlich-seelisch“/psychisch!
Also deswegen die Auswahl der Gerichtsgutachter aus der Unfallchirurgie und Psychiatrie ebenfalls eine zweckbestimmte Selektion.!
Auf Grund solcher Selektionsweise ist alles andere ausgeschlossen, was an Gefäßverletzung durch eine Schleuder-Distorsions-Krafteinwirkung in der HWS erfolgen kann, außer einer nicht zu verleugnenden auffällig knöchernen Verletzung.
Meinen Sie nicht auch, dass damit die Möglichkeiten für eine Behandlungstherapie anderer Unfallverletzungsarten drastisch eingeschränkt, in Wirklichkeit sogar ausgeschlossen ist?
"obwohl die Störung vorhanden ist." Allein eine Funktionsstörung ist schon aus einer Überdehnung von Fixierungsbändern gegeben. Und wenn z.B., als Vergleich, der Keilriemen am Motor eines Fahrzeugs überdehnt ist, dann ist seine Funktion hinfällig. Ein Gericht darf nicht von Scharlatanerie beeinflusst werden. Diese ist nämlich voll bewiesen ist, wenn ein Mediziner ernsthaft behauptet, eine Funktionsstörung im Körperbereich oHWS und Kog, sei nicht schlimmer als eine Bänderüberdehnung an einem Knie oder eher harmloser.
Allein schon der Gedanke, eine Gelenkfunktionsstörung am Bein mit dem komplizierten Gelenksystem unter dem Kopf mitsamt seinen zu schützenden lebenserhaltend Gefäßstrukturen vergleichen zu wollen, ist schon anatomisch und physiologisch abwegig.
„.., dass ein „Befund“ nicht objektiv dargestellt werden kann, obwohl die Störung vorhanden ist“ Eine Kopfgelenkmitbewegung bei Kopfwendung um das Blickfeld zu erweitern, ist nichts „gegenständliches“, es ist eine Funktion!
So wie ihr vorher genannter Beinbruch zwar eine, selbst für Ignoranten, sichtbare Verletzung sein kann, so ist eine funktionelle Kopfgelenkstörung ein Symptom für eine Verletzung der Gewebestruktur- im Kopfgelenkbereich. Und dann ist es nur noch eine Sache des Willens und der Technikauswahl in der Bilderstellung, um diese Verletzung zu objektivieren.
Bitte hören Sie sich folgenden Objektaustausch an:
Vergleichend ist das so: Wir nehmen an, es gäbe die Röntgentechnik nicht und Sie haben einen Ski-Unfall, humpeln, oder können ein Bein gar nicht mehr benützen, natürlich auch Schmerzen, besonders wenn Sie das Bein belasten. Der Arzt sagt Ihnen, es sei eine Funktionsstörung des Beines, das dauert ca 6 Wochen, dann ist alles wieder ausgeheilt.
Nach 6 Wochen können Sie tatsächlich wieder „gehen“, auch wenn der untere Teil des Beines jetzt ab einer Stelle schief absteht und bei Belastung tut es jedes Mal immer noch weh; Sie können Ihren Beruf als Schornsteinfeger nicht mehr ausführen, ebenso wenig ihre freiwillige Mitarbeit bei der Feuerwehr. Ihre Freundin will nicht mehr mit Ihnen tanzen gehen und auch zu den monatlichen Wandertreffen werden Sie nicht mehr eingeladen; der soziale Kontakt zu ihren Freunden reist völlig ab. Bei jedem Schritt ist nicht nur Ihr Gang funktionsgestört sondern der restliche Körper mit, bei jedem Schritt…, Sie verzweifeln, werden depressiv und antriebslos.Sie wollen Schadensersatz von dem Unfallverursacher für diese Funktionsstörung des Beines.
Dessen Versicherung sagt jedoch: Ihre Unfallverletzung ist verheilt, alles andere hat nichts mit dem Unfall zu tun.
Sie versuchen es zu beweisen, dass Sie ihr Bein nicht mehr so benutzen können wie vor dem Unfall und die Beschwerden beim Laufen und die Schmerzen kommen von der funktionellen Gehstörung auf Grund des schiefen Beines. Sie lassen nun, also einige Zeit nach dem Unfall, weil es damals nicht gemacht werden konnte, mit der neuesten Technik eine Bildaufnahme von dem inneren Zustand Ihres Beines machen. Der Bilderstellungstechniker sieht sofort, dass an einer bestimmten Stelle das Bein gebrochen gewesen sein musste, und danach die Knochenteile schief verwachsen, sind, also anders als es vor dem Unfall war, als Sie noch keinerlei Probleme mit dem Bein hatten.
Das Gericht will Ihnen subjektiv glauben, weil ihm sein Gewissen sagt, das haben Sie ganz offensichtlich von dem Unfall. Die konstante Prozesspartei hat jedoch, diese Reaktion vorausahnend, das Gericht vorsorglich präpariert, bevor es Sie zu dem Gerichtswettkampf provoziert/"eingeladen" hat.
Deshalb meint das Gericht nun, Ihnen den Schadensersatz nicht zusprechen zu können, weil an der Bruchstelle des schiefen Beins nicht die Daten des Unfalls codiert hinterlassen wurden, z.B., wann es wie und wodurch gebrochen wurde, mit Datum, Uhrzeit, Ort und Anschrift des beteiligten Verursachers, außerdem, sowie die Unterschrift von Zeugen fehle.
Also ist somit nicht bewiesen, dass der Bruch des Beines sich genau bei diesem Unfall ereignete.
Können Sie sich noch erinnern, was Sie mir eingangs sagten?: >"Rechtsprechung ist mehr als nur der Ausdruck des subjektiven Rechtsempfindens des Richters.<
Sie merken, das, was mit altbekannten Bildaufnahmeverfahren sichtbar gemacht werden kann, ist ebenso zweifelhaft, wie Bildaufnahmen neuerer Aufnahmetechniken; keine beweist im Sinne der Rechtsvorschriften des Gewohnheitsrechts der konstanten Prozesspartei irgend etwas, eigentlich aber nichts.
Sollte dieses >Wettkampfergebnis< nicht sogleich in dem Moment bekannt gewesen sein, als ein Psychiater für die Beurteilung der Kausalität von HWS-Trauma und IST-Zustand benannt wurde?
Oder „sehen“ wir noch immer nichts?
Immerhin räumen Sie ein, „dass ein „Befund“ nicht objektiv dargestellt werden kann, obwohl die Störung vorhanden ist.“Wenn ich Ihnen aber versichere, dass oft ein Befund tatsächlich dargestellt ist, auch wenn anderes behauptet wird?Und, dass bei HWS-Trauma, mit seltenen Ausnahmen, immer ein Befund nachweisbar wäre, sobald eine Störung vorhanden ist.
Glauben Sie mir das, nachdem, was ich Ihnen bisher aufgezeigt und erklärt habe?
Heute schauen wir bereits mit Bildaufnahmetechniken dem Hirn „beim Arbeiten“ zu! Und das, obwohl es im Hirn keine knöchernen Röntgenstrahlenreflektoren gibt! (kleiner sarkastischer Scherz!)
Zeigen Sie einem Mann im fMRT einen Pornofilm, dann können Sie in seinem Hirn genau dem Erektionsvorgang zuschauen. Das wäre eine äußere Betrachtung von (objektiviert) „körperlich-seelischen Zusammenhängen“? Gibt es keine Erektion, obwohl das Gehirn eine meldet/anzeigt, dann gibt es unterwegs vom Hirn zum Erfolgsorgan eine Funktionsstörung, und umgekehrt, meldet das Gehirn keine Erektion obwohl eine vorhanden ist, dann ist es ebenfalls eine sichtbare-objektivierte Störung, nur Wo?
„..nimmt Störungen kaum wahr, …. und nur vor dem Hintergrund eines tieferen Verständnisses der körperlich-seelischen Zusammenhänge erklärbar sind.“
Warum meinen Sie, „nur …. ein tieferes Verständnis der körperlich-seelischen Verständnisses“? Ein Nervenimpuls geht über die elektrisch/chemischen Informationswege, ein Defekt innerhalb dieser Impulsbahnen, ist organisch und nicht seelisch!
Was dabei die Seele sein soll, das wird man sicherlich auch noch herausfinden, man soll ja die Hoffnung nie aufgeben.
Die modernen medizinischen Aufnahmetechniken stellen das gesamte organische (anatomische) plus funktionelle (physiologische) Innenleben der Lebenden dar. Die Messwerte über Stoffwechsel werden über das Labor dargestellt.
Sehen Sie, es ist heute in der modernen wissenschaftlichen Medizin fast alles objektivierbar, auch wenn man das, was man sieht, noch nicht alles versteht, und umgekehrt, jedenfalls braucht es halt nur in die Diagnostik der Befunderhebung einbezogen werden.
>Aber warum sollte die Befunderhebung ausgedehnt werden, wenn doch dabei der Erfolg der Wettkampftechnik gefährdet würde?<
Daher das vehemente Beharren: „auf eine gegenständliche Medizin ausgerichtete Begutachtung…“ !In Ihrer Aussage höre ich eine gewisse Anprangerung heraus: ‚darf eine versicherungsrechtliche Medizin, so entfernt von der aktuellen (modernen) wissenschaftlichen Medizin, damit einseitig Vorteile nutzen?’
Der BGH sagt mehrfach dazu ausdrücklich nein!
Hier wäre also längst dringend der Gesetzgeber zu einer eindeutigen, nicht auslegbaren Gesetzesformulierung gefordert.
Ihre Feststellung noch einmal in Erinnerung. „….., so ist es 100mal leichter, eine falsche Ansicht mit dem Anspruch des Richtigen darzustellen als einen Dritten (Richter) zu bewegen, seine bestehende Meinung über Bord zu werfen.Diese Situation zeigt sich allenthalben bei der Anerkennung von Traumafolgen.“ Ich würde sehr gerne Wissen, woran das liegt!
Lassen Sie mich überlegen:
„…100mal leichter …“, soll sagen: so gut wie ausgeschlossen? !
„…falsche Ansicht …“,: man ist sich bereits im Klaren über den Unsinn, die diese Ansichten beinhalten? !
„…mit dem Anspruch des Richtigen darzustellen …“: sogar der bewussten Täuschung ist man sich sicher? !
„…zu bewegen“, …: man sträubt sich dagegen, dies zu ändern? !
„…seine bestehende Meinung über Bord zu werfen.“: man ist sich sicher, dass man mit im gleichen Boot sitzt, wie die Organisatoren, von der konstanten Prozesspartei gechartert und geht mit ihnen unter, wenn man nicht versucht, auf sein Gewissen hörend, vorher über Bord zu springen!
Fortsetzung folgt!
Teil VII:
Sie sagen:
„ Für das Erfordernis der Anerkennung im juristischen Sinn reicht die Diagnose eines einzelnen, der einer von der herrschenden Meinung abweichenden Ansicht vertritt, in der Regel nicht aus.“
Sie sagen, „..es reicht nicht aus“! Gut! Dann muss erst geklärt werden, welcher Sinn hinter den einzelnen Begriffen steht, die sie in diesem Zusammenhang gebrauchen, damit verstanden werden kann, warum reicht was nicht aus oder ist es eigentlich überhaupt berechtig rigoros festzusetzen, „es reicht nicht aus“!
Außerdem muss hinterfragt werden, wenn Schlagworte oder Floskeln gebraucht werden:
Welche Interessen stehen dahinter, zu sagen: „es reicht nicht aus?, Wem nützt es, wem schadet es?
Was bedeutet „Meinung“ in einer wissenschaftlichen Disziplin?
Nicht irgendeiner Disziplin, sondern der Medizin. Also eine Wissenschaft, die erforscht für den Menschen was ihm als Medizin zugute kommen soll, zu seinem Vorteil für seine Gesunderhaltung bzw. Krankheitsheilung.
Wenn in diesem Zusammenhang immer von Meinung, von Meinungsverschiedenheiten und Meinungsstreits, und im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion Meinungsvertreter sogar unabhängige Mediziner bekämpfen und beruflich liquidieren lassen, wie sollen Patienten hier Vertrauen haben können?.
Welche medizinische Qualität ist von einer Meinungsstreiterei zu erwarten, welche Chancen haben Verletzte, von neueren Diagnose- und Behandlungsverfahren profitieren zu können, wenn die einen den medizinischen Fortschritt ermöglichen, jedoch die Interessenvertreter der veralteten, baufälligen Pfaden unbedingt auf deren Erhaltung bestehen.
Selbst wenn das, mit den Meinungsstreits, nur taktische Strategie ist?
Sind Sie sich mit mir darin einig? Dies zu wissen, wäre mir schon sehr wichtig, da immerhin Sie selbst anfangs das Gewissen angesprochen haben, hinsichtlich der Aufgabe des Richters, der „….dem Gedanken der Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen.“, soll.
Aus diesem Grund bin ich mir sicher, dass auch ein Richter, mit solch wichtiger Aufgabe betraut, ebenfalls intensiv hinterfragt, was es mit der „herrschenden Meinung“ in Bezug zur Medizin so auf sich hat.
Ich kann mir nicht vorstellen, ich will mir nicht vorstellen, dass alle Richter sich hinreißen lassen, gedankenlos solche, für ihre Entscheidung ausschlaggebende, Redewendungen übernehmen, ohne vorher nicht zumindest hinterfragt zu haben.
Der BGH sagt, die Beurteilung über einen Verletzungszustand und die Kausalität von Verletzungszustand zu einem Unfallereignis, habe sich an der aktuellen wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnis zu orientieren und den individuellen Besonderheiten.
„Aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis“, das bedeutet, dass auch eine initiale Diagnostik, damit ist die erste Diagnostik nach dem Unfall gemeint, nicht ausschließlich nur mit der herkömmlichen Bilderstellung erstellt werden darf, die nur einen kleinen Teilbereich des großen Verletzungsspektrums überprüft.
Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die HWS-Schleuder-Distorsions-Verletzungen, verbieten es sogar, dem Verunfallten über das Verletzungsausmaß im Unklaren zu lassen.
Taktik der Wettkampfstrategie, einerseits, dem Verunfallten die moderne Technik für die Eruierung der Verletzungen vorzuenthalten, dann aber andererseits verlangen, dass die initialen Befunde der Eingangsuntersuchung nach dem Unfall, ausschlaggebend sein sollen für die Kausalitätsbeurteilung.
Für diese Taktik gewinnt man die „herrschende Meinung“ in den eigenen Reihen, und es bleibt dann auch nur eine Meinung und ist nicht orientiert an der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis. Deshalb müssen auch die Empfehlungen aus den eigenen Reihen sein, die als Obergutachter dem Gericht aufgedrängt werden. Und alles, was von deren Meinung abweicht, ist eine „abweichende Ansicht von der herrschenden Meinung“.
Dann erwähnen Sie noch: „..Erfordernis der Anerkennung im juristischen Sinn...“ noch ein zweiter Punkt anzusprechen:
„Juristischer Sinn“ und medizinische Tatsachen, das steht sich im Verhältnis gegenüber,
wie - Meinung <> wissenschaftliche Erkenntnis:
Die, mit den Anforderungen der wissenschaftlichen Methoden erstellten, Forschungsergebnisse, sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse, das ist in allen Wissenschaftsbereichen so, auch in der Medizin.
Es ist dann nicht mehr von Meinung zu sprechen, es handelt sich dann um anerkannte Tatsachen.
Juristisch betrachtet, ist ein Tritt gegen das Bein dann eine Körperverletzung, wenn das Bein eine Verletzung zeigt oder wenn der Getretene ‚Aua’ schreit?
Eine Verletzung im medizinischen Sinn ist es, wenn der Körper geschädigt wurde, also wenn die Nerven unter der Haut Schmerz an das Bewusstsein melden („aua“), das Bein reflexartig zurückzuckt, also das Rückenmark einen unangenehmen Kontakt am Bein registriert.
Die konstante Prozesspartei sagt, ein Körperschaden ist erst nachgewiesen, wenn sich ein blauer Fleck unter der Haut zeigt und bewiesen ist, dass der von einer Blutansammlung unter er Haut stammt und wenn das Hämatom sagt, dass es durch einen festeren Anstoß am Bein erfolgte und dann, das ist ausschlaggebend, wenn die Blutansammlung unter der Haut an der Trittstelle auf dem Bein die Daten des Täters, der Uhrzeit und des Ortes usw. gespeichert hat. Seit neuestem muss auch nachgewiesen sei, dass der Tritt geeignet war, diese kleinen Blutgefäße unter der Haut zu verletzten, eine bloße Rötung der Haut genügt hier nicht, das wäre dann nämlich eine Gelegenheitssache, die jeden Moment passieren könne, wenn man an eine andere Person zu nahe herankomme.
Kurz: Juristischer Sinn und medizinische Tatsache würden übereinstimmen, das Gewissen des Entscheiders über diesen Schadensvorgang ist glücklich und nicht enttäuscht, jedoch der, der den Schaden ersetzten soll, der ist da völlig anderer Meinung.
Für den "juristischen Sinn" kommt es nicht darauf an, ob eine große Mehrheit der Mediziner aktuelle neuen Erkenntnisse zur Kenntnis genommen hat oder nur eine kleine interessierte und kompetente Minderheit, diese aktuelle medizinische Erkenntnis muss von einer Mehrheit innerhalb der bestimmten Fachdisziplin aufgenommen und verstanden worden sein.
Das bezeichnet man dann als „herrschende Meinung“.
Wenn ein einzelner Gutachter dem Gericht beteuert, das was er sagt, entspräche der „herrschend Meinung“ und was der andere Gutachter sagte, ist nur eine allgemein nicht anerkannte „Mindermeinung“, so sind das lediglich juristisch taktische Floskeln, jedoch ohne nachvollziehbaren Wahrheitsgehalt.
Das Gericht hat, als medizinischer Laie, nicht den Überblick über die die aktuellen wissenschaftlich medizinischen Erkenntnisse und auch nicht, wie viele diese von ihrem zugehörigen Fachbereich verstanden und anerkannt haben.
Eine „HWS“-Schleuder-Distorsions aus ihrem gesamten Verletzungsspektrum herauszunehmen, nur einen Teilbereich an Verletzungsmöglichkeiten zuzulassen, die Diagnostik genau darauf zu fixieren und dann mit präparierten Medizinern aus den eigenen Reihen, die keine fachliche Kompetenz haben, auch die übrigen Verletzungsmöglichkeiten durch eine HWS-Schleuder-Distorsion zu erkennen, den Nachweis über organische Verletzungen verweigern, und mit Hilfe der Psychiatrie eine unfallunabhängige Psychose erfinden.
Wie soll ein Geschädigter aus diesem geschlossenen Konstrukt an Wettkampfstrategie je sein Recht auf Schadensersatz durchsetzen können.
Auf Grund von BGH-Urteilen der letzten Jahren, versucht sich die konstante Prozesspartei aus einer gewissen Zwickmühle zu befreien, mit der Vorbereitung neuer Strategien, wie z.B. auf folgendem Treffen:
>Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung des LVBG und des Landessozialgerichts Baden –Württemberg mit Richterinnen und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit in Baden –Württemberg am 28. März 2007 in Tübingen.<
Dabei ging es im Vortrag einer Richterin über das „HWS-Trauma“ nicht um die Anprangerung der unkorrekten Benutzung des Begriffs „HWS“ in der medizinischen Begutachtung und juristischen Beurteilung, wie es richtig gewesen wäre für des Gewissen der anwesenden Richter, nein, im Gegenteil, dieser Richterin ging es um die Werbung für einen Schweizer aus dem Club der konstanten Prozesspartei, der meint:
„gewisse Modellierbarkeit des Versicherungsfalls“…. dass also der Versicherte – durch bewusste oder unbewusste Verhaltensweisen - zumindest in gewissem Umfang Eintritt, Umfang und Verlauf des Versicherungsfalls beeinflussen kann.“ und weiter, „………der gesundheitliche Sachverhalt (die Primärschädigung) bei der HWS-Distorsion in der Mehrzahl der Fälle, mit denen wir streitig zu tun haben, nicht eindeutig objektivierbar ist.
Aber nicht nur das: Der streitbare Professor aus der Schweiz stellte fest, dass es die
Rechtsprechung war, die entscheidende Anstöße zur Ausweitung der Leistungen gegeben
hat. Er behauptete sogar, es handele sich bei dem sog. „Schleudertrauma“ um einen mehr
vom Recht künstlich geschaffenen, denn von der Medizin in der Realität vorgefundenen
Sachverhalt. Dies gelte sowohl für Deutschland als auch für die angelsächsischen Länder.
Der medizinische Sachverhalt werde durch die Rechtsprechung mitgeprägt und so der Ursache-Wirkungs-Ablauf ins Gegenteil verkehrt.
Der Vorwurf lautet also - überspitzt formuliert -, dass gesundheitliche Sachverhalte
aus juristischer Sicht als entschädigungspflichtig beurteilt werden, die aus medizinischer Sicht nicht einmal die Kriterien einer HWS-Distorsion erfüllen."
Bei einem solchen Treffen geht es Ihren Kollegen nicht darum, wesentliche Falschinformationen, die sich in die Diskussion über das „HWS-Distorsionsproblem eingeschlichen haben/wurden, zu entsorgen. Immerhin sind ja die das ursächliche Problem darüber, dass über die „HWS“-Distorsion immer noch gestritten wird.
Nein, es geht bestimmten vortragenden Teilnehmern bei solcher Veranstaltung darum, die Anhänger der konstanten Prozesspartei mit frischen Argumenten für die Wettkampfstrategie zu füttern, gleichzeitig alle anderen medizinischen Laien suggestiv zu beeinflussen.
Es soll mit dieser Taktik weiter der Eindruck verstärkt werden, dass das, was die „herrschende Meinung“ sagt, nicht anzuzweifeln sei, es sei immer eher die Aussage der Geschädigten zu bezweifeln, deshalb müsse sich das Gericht nicht die Mühe machen, alles nachzuprüfen, was die konstante Prozesspartei vorgibt.
Weiter im Vortrag:
„Als kausal und rechtserheblich werden in der gesetzlichen Unfallversicherung nur die Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Dabei hat, und das hat das Bundessozialgericht deutlich herausgestellt, dieKausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandesüber die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmtenEreignissen und der Entstehung bestimmter Gesundheitsstörungen zu erfolgen.
Wörtlich (ich zitiere): Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen. Der wissenschaftliche Erkenntnisstand ist für das BSG die wissenschaftliche Grundlage der Kausalitätsbeurteilung, gibt es jedoch keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, kann nach Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (Zitatende).
Damit verlangt das Bundessozialgericht, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der streitigen Frage feststellen und den entsprechenden Erkenntnisgewinn nachvollziehbar darstellen muss … .“
Dieser Ausschnitt soll aufzeigen, dass man sich in den konstanten Prozessparteien lediglich nur darüber den Kopf zerbricht, wie schaffe man eine undurchschaubare Wettkampfstrategie und wie ist diese durchzusetzen.
Es geht seit Anfang an nicht um die Verletzungen der traumabedingten HWS-Verletzungen, sondern es geht nur um die Schachzüge der konstanten Prozesspartei:
Wie sind Begriffe, wie „herrschende Meinung“ inhaltlich zu belegen, taktisch zu setzen und zu festigen, damit durch diese Schießscharten der Wettkampfstrategen der Wettkampfgegner immer im Visier gehalten werden kann, dieser jedoch seinen Gegner weder sehen, noch dessen Wettkampfstrategie, nicht einmal die Waffengattung, erkennen kann.
Zur Unterstützung der Ausführungen der juristischen Sicht über die „HWS-Distorsion“, bestätigt ein Vortragender bei dieser Veranstaltung aus der Sicht der Medizin:
„Entscheidend ist aber für die Therapie, als auch für die Beantwortung von gutachterlichen Fragen, das die Pathophysiologie nach wie vor nicht geklärt ist!
Zu den möglichen physischen Komponenten als Ursache kommen noch die psychologischen
Faktoren. Als Beispiel wird genannt:
Eine „spezielle Verletzung der Persönlichkeit“ (Gay u. Abbott)
Eine traumatische Neurose in Analogie zu den Eisenbahnunfällen im 19.Jh.
(Reisner)
Ein „heimtückischer Angriff von hinten“ (Ritter) ⇒ narzisstische Kränkung des
Opfers mit daraus resultierendem Wunsch nach Genugtuung
Aber
Vergleichbare Beschwerden nach Sport- und Freizeitunfällen werden in dieser
Form kaum geklagt
Auch nach Verletzungen mit morphologischem Korrelat sind sie selten (Khan
et. al.)
20% von freiwilligen Probanden nach simuliertem Auffahrunfall klagten über
typische Symptome von QTF I+II (Castro et. al.)
In der ehemaligen DDR ohne vergleichbare Versicherungspraxis spielte das
„Schleudertrauma“ bis 1989 keine Rolle (Thomann et. al.)“
Damit soll allen Ernstes der zuhörenden Richterschaft, sowie allen anderen, zu beeinflussenden, medizinischen Laien, folgendes suggeriert werden:
die letzen 40 Jahre innerhalb der Wissenschaft, hat ausgerechnet die Forschung der Medizin in dem Themenbereich über die HWS-Schleuder-Distorsion wissenschaftliche Erkenntisse verschlafen. Obwohl und trotz, bestimmte Magazine im Auftrag der Versicherungswirtschaft, im Abstand von ca 3 Jahren, die Öffentlichkeit, immer wieder auf die immens steigenden Kosten aufmerksam macht, die aus den Schleudertraumaverletzungen für die Versicherungs-Gesellschaften hereinströme. Ebenso allen Artikel in medizinischen und juristischen Fachzeitschriften der konstanten Prozesspartei zu diesem „HWS-Thema nachzulesen, wurde dieses wichtige Thema verschlafen und die Brisanz nicht erkannt!
Sämtliche medizinische Wissenschaftler, die der Anatomie, der Neuroanatomie, der Neurophysiologie, der Neurohistologie, der Neuro- und Gerichtspathologie sind allesamt unfähig und ungeeignet, ihren Job richtig auszuführen und aktuelle Ergebnisse zu liefern.
Seit vielen Jahren kennt man nun die genetischen Geheimnisse des Menschen und jedes einzelnen Individuums, weiß über jedes auch noch so winzige Detail über die Köperfunktionen, kann dem Hirn beim Arbeiten live zuschauen, aber
die Pathopysiologie der „HWS-Distorsions-Verletzung soll ein fest gehütetes Geheimnis sein und bleiben!“.Was meinen Sie, welchen Zweck soll es dienen, wenn sämtliche Forschungsergebnisse und Erkenntnisse der letzten 40 Jahre, aktuell so brutal verleugnet werden, zumindest und eigentlich nur in den Gerichtssälen?
Warum mischen sich diejenigen, die an der Erarbeitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse beteiligt waren, nicht endlich klärend in diese suggestiven Verfälschungen, die als Meinungsstreit getarnt sind, ein und klären auf?
Sie sehen doch sicher ein, solange von der konstanten Prozesspartei und deren Organisatoren
die Abkürzung „HWS“ unter falscher Suggestion bei der ‚HWS-Distorsion’ benutzt wird, solange wird es den uneinsehbaren Wettkampfvorteil der konstanten Prozesspartei geben.
Sobald hier endlich, vielleicht auch zwangsweise, von einer geforderten, mutig unvoreingenommenen Dritten Seite - des Richters, Aufklärung des korrekten Sachverhalts zugelassen würde, wäre der Streitvorwand entfernt.
Die konstante Prozesspartei baut sich, unsicher geworden, inzwischen ein weiteres strategisches Standbein auf, nun soll mit wissenschaftlichen Erkenntnissen bewiesen werden können, dass ein bestimmter Unfall überhaupt keine Eignung habe, einen Schaden an der HWS auszulösen.
Aus dem Inhalt des Vortrags erkenne ich, dass, wenn schon der BGH nicht bekehrt werden könne, dann soll wenigstens die Rentenerwartung der Verunfallten, die ihren Job durch ein Unfallereignis verloren haben, ausfallen, über das BSG!
„HWS“, welche ist damit gemeint? Die allgemeinbegriffliche, wie „Bauch“ und „Bein“? oder
diejenige HWS, die aus einem komplexen Gelenksystem besteht, unterteilt in untere- mittlere- und obere HWS, unteres- und oberes Kopfgelenk, sowie der obere Kopfgelenk-Schädel-Übergang, inklusive aller hirnzuführenden Gefäße, aller sensiblen, autonomen und motorischen Nervengefäßen, der Organe, Drüsen und Lymphgefäße, die Gefäße und Hirnstrukturen, sowie der gleichmäßigen Verteilung der zugehörigen Flüssigkeiten, die zwischen und innerhalb des Halswirbelkörper, vor allem im Rückenmarkskanal gleichmäßig umspülend seine Rolle erfüllen. So wie diese Strukturen innerhalb der zugehörigen Fachbereiche u.a. der Neuroanatomie, -physiologie bekannt sind, wurden auch die Pathophysiologie der Distorsionsschäden seit der Einführung der bildlichen Darstellbarkeit der Weichgewebestruktueren u.a. Techniken, längst wissenschaftlich verifiziert und in vielen Literaturen seit mehreren Jahrzehnten veröffentlicht.
Ja, Sie haben richtig verstanden, seit mehreren Jahrzehnten.
Auf Grund dieser Forschungsergebnissen und Veröffentlichungen dieser Erkenntnissen, sind seit ebenfalls Jahrzehnten die Therapien darauf aufgebaut und an unzähligen Patienten erfolgreich durchgeführt.
Was den einen Patienten seit langem zugute kommt, soll in den Gerichtssälen bei der Schadensersatzeinklage noch umstritten sein!
Die Rechtsprechung hat bis heute noch nicht zugelassen, in der „HWS“-Diskussion die falsche „herrschende Meinung“ von der korrekten Ansicht zu unterscheiden.
Fortsetzung folgt!
Teil VIII:
Sie sagen:
„Der sog. herrschenden Meinung kommt eine besondere Bedeutung zu.“
Sie verstärken dies mit, „besondere Bedeutung“. Das ist in der Tat, wie gerade eben aufgezeigt, ein sehr entscheidendes strategisches Element in der Wettkampfführung, gestalterisch auf das Prozessrecht einzuwirken, z. B. in der Nutzung als Trampolin. Wie auch immer die Anfängerpartei rein tritt, prallt es immer wieder in den Ausgangpunkt zurück, sie bleibt an Ort und Stelle, ein Vorwärtsbewegen ist nicht möglich, trotz heftiger Bewegungsversuche.
Man muss nur einen gummimechanischen Begriff einführen, für die Realität bedeutet das, egal was die Klägerpartei an Argumenten aus der aktuellen wissenschaftlichen Medizin anbringt, die konstante Prozesspartei bestimmt, ob diese allgemein anerkannt ist oder nicht, ob es eine „herrschende Meinung“ ist oder nicht und für den Fall, dass das nicht reicht, gibt es dann ja noch die "wissenschaftliche" Klärung, ob der Unfall überhaupt für eine HWS-Distorsion geeignet war, und dafür ist schon seit Jahren die strategische Vorbereitung im Gange.
Sie sprechen von der Bedeutung einer Sache, von der wir nicht einmal wissen, um welche Sache es sich dabei handelt.
Wie können wir die Bedeutung also ermessen und auch noch den Wert der Bedeutung?
„Bedeutung der herrschenden Meinung“!:
„herrschende Meinung“ - von wem, über was?
Wir sprechen von den Traumafolgen an der HWS.
Wie wird hier dieses strategische Element genutzt?
Es dreht sich dabei immer um die unterschiedlichen Bedeutungsfunktionen von HWS.
Die konstante Prozesspartei lässt das Gericht und alle anderen medizinischen Laien glauben, die „HWS“ ist ausschließlich ein „Körperteil“ für die Statik- und der Bewegungsfunktion des Kopfes.
Hätten wir nicht vorher schon über die eigentliche Bedeutung und Gliederung der „HWS“ aufgeklärt, dann würden Sie dies sicher auch nur so sehen, wie dies die Organisatoren der konstanten Prozesspartei als Glaubensinhalt anbieten.
Glaubensinhalte anbieten - ist der Mechanismus der Bekehrung.
Der Vorgang ist bekannt: Heiden = Ungläubige ihrer bestehenden Gewissensinhalten abschwören lassen und ersetzen mit den neuen Glaubensideen – das ist Suggestion pur!
Neu Überzeugte kann man instrumentalisieren, durch das Ablegen der früheren Gewissensinhalte, haben diese keine Skrupel mehr, die neuen Ideen, selbst ohne Rücksicht auf Gesichtsverlust, durchzusetzen.
Ergebnis, ein Bekehrter ist das Instrument der Bekehrer, also, in unserem Fall, ist ein Richter ein Instrument der konstanten Prozesspartei.
>Wettkampfstrategien sind Ideen der Gesetzeslückensucher, Wettkampfsieg ist der Erfolg der Gesetzeslückenfinder!<
Sie sagen:
„Steht die vorgetragene Erkenntnis im Widerspruch zur sog. herrschenden Meinung, wird die Anerkennung schwierig zu erreichen sein.“
Das ist ja mit der springende Punkt in der gesamten, seit vielen zig Jahren geschürten Diskussion über HWS-Unfallverletzungen.
„Erkenntnis im Widerspruch zur sog. herrschenden Meinung“
Ein künstlich inszenierter Widerspruch, der weiter künstlich erhalten wird.
Eine wissenschaftliche Erkenntnis kann nicht in Realität im Widerspruch zu einer „herrschenden Meinung“ stehen. Das wäre unlogisch!
Eine wissenschaftliche Erkenntnis kann höchsten nach, zeitlich gesehen, einer „herrschenden Meinung“ stehen. Das bedeutet, eine „herrschende Meinung“ ist immer älter als eine aktuelle wissenschaftliche Erkenntnis.
Deshalb benützen Sie sicher nun auch immer das „sogenannt“ vor dem Stichwort „herrschende Meinung“.
Sie wollen mit der Beifügung „sogenannt“ sicher ausdrücken, das man hier nicht auf des Wortes Bedeutung hereinfallen solle. Also weder auf den Begriff „herrschend“, noch auf „Meinung“ und damit wollen Sie uns mitteilen, dass es von hoher Bedeutung ist, darauf zu achten, wie eine „herrschenden Meinung“ zwar derzeit noch eingesetzt wird, denn sie muss deswegen noch lange nicht richtig sei.
Mir fiel zu Ihrer Andeutung folgendes auf:
Das BSG sagt:
„Leitsatz
1. Stützt sich die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Erkrankung bei einer Berufskrankheit auf medizinische Erfahrungssätze (hier: "belastungskonformes Schadensbild" bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule), so ist darzulegen, dass diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen…
2. Dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen solche Erfahrungssätze, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. ..“
Anmerkung: Für „bei einer Berufserkrankung“, kann auch genauso gut "Unfallverletzung" stehen.
Wichtig für unsere Diskussion hier ist: „…so ist darzulegen, dass diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen…“
Wenn der „aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis“ zeitlich nach der noch „herrschenden Meinung“ liegt, so besteht hier eine für den Geschädigten nachteilige Diskrepanz von Zeiteinheiten. Ein medizinischer Laie kann nicht wissen, wie groß dieser zeitliche Unterschied zwischen der „herrschenden Meinung“ und der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis liegt.
Es kommt auf viele Kriterien an, z. B. auch, wie erheblich der Widerstand der Organisatoren der konstanten Prozessparteien sind, neue wissenschaftliche Erkenntnisse in die neuen schulmedizinischen Literaturen aufzunehmen, bzw. und die Einflussnahme, um die Aufnahme in die neue medizinische Literatur zu verhindern.
Das kommt der Wettkampfstrategie gleich, dass der Igel zwar immer schon bereits am Zielort steht, bevor der Hase dort ankommt. Aber dennoch nicht vor dem Hasen angekommen ist. Juristisch, als auch medizinisch von Bedeutung ist, was der Zuschauer sieht, gleich ist dem, was er sehen darf, und nicht, was er sehen könnte - und als Glaubensidee zu seiner Auffassung von „herrschende Meinung“ suggeriert wird.
Der Richter wäre also, als Unvoreingenommener, sowie auch seinem Gewissen, verpflichtet, selbst zu eruieren, welches Zeitintervall hier zutrifft. Diese Informationsaufnahme darf nicht ausschließlich auf Suggestion der konstanten Prozesspartei erfolgen.
„Aktuell“ ist nicht gleichzusetzen mit „herrschende Meinung“.
Bei der HWS-Distorsion geht es immerhin um viele Jahrzehnte, also doch ein kräftiges Zeitintervall.
Der BSG sagt: „Dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen solche Erfahrungssätze, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht“
Hier heißt es, 'große Mehrheit' und nicht „herrschende Meinung“, und gleichzeitig ist auch gezielt gezeigt auf die verantwortlichen Vertreter des ‚aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands’, nämlich: „der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler“.
Das ist der entscheidende Unterschied zu den Glaubensideen, die im Gerichtssaal und vor allem auf den gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen, für mich sind das eher Missionierungsbegegnungen, von der konstanten Prozesspartei suggestiv verbreitet werden.
>Bedeutung<,:
Aktuelles Beispiel im Zusammenhang mit der Diskussion über HWS-Distorsion:
Sie wissen ja sicher Bescheid über die Auseinandersetzung über die Objektivierung von Gleichgewichtsstörungen: sind die neuro-otometrischen Messungen Bestandteil der „herrschenden Meinung“ bzw. haben die die „allgemeine Anerkenntnis“ ?
Bei der Auseinandersetzung lassen die konstanten Prozessparteien von fachfremden Vertretern anderer Fachbereiche vortragen, dass diese von der Neuro-Otologie eingeführten Messungen über gewisse Unfallfolgeschäden, nicht über die allgemeine Anerkennung verfügen. Zur Unterstützung dieser Prophetie wird eine Person aus der Otologie (HNO) um eine Beurteilung aufgefordert, die ebenfalls behauptet, diese neurootometrischen Messungen entsprächen nicht der „herrschenden Meinung“ innerhalb der Otologie (HNO).“
Nun frage ich Sie, wie sehen Sie das?: Eine, einst von der konstanten Prozesspartei bestellte medizinische Entwicklung, zur Messung von Gleichgewichtsstörungen und ähnliches, darf, nach erfolgreichem Einsatz, nur deshalb nicht anerkannt sein, weil es nicht nur Ergebnisse zum ausschließlichen Nutzen dieser beauftragenden konstanten Prozesspartei lieferte?
Und weiter, ist eine einzelne Stimme aus einem Fachbereich berechtig, über ein anderes spezialisiertes Ergänzungsfach zu beurteilen, ob es sich bei diesen Messungen um „herrschende Meinung“ handelt?
Es geht außerdem nicht um die „herrschende Meinung, sondern um den Konsens einer großen Mehrheit „der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler“.
Konkret:
Ein Unfallchirurg, egal ob aus der Berufsgenossenschaftsunfallklinik oder einer unabhängigen Klinik, wenn dieser Unfallchirurg forschend, und klinisch praktizierend mit den Operationen an den Extremitäten befasst ist, spezialisiert auf das Fachgebiet Knie, dann ist es total verfehlt, diesen Kniespezialisten für die begutachtende Beurteilung über eine HWS-Distorsion mit Kopfgelenkstörung zu beauftragen. Nur weil Unfallchirurg dan Beibegriff "Unfall" hat und die HWS-Distorsion durch einen Unfall unsächlich ist, deshalb ist dem medizinischens Laien nicht weis zu machen, alles, was im entferntesten eine Beziehung zu Unfall hat, auch gleichzeitig über komplexe Störungen an einer Unfallverletzung der HWS und Kopfgelenk spezialisiert zu sein.
Was meinen Sie, weiß ein Richter das, der gerade von der gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung der konstanten Prozesspartei zurückkommt, froh über den Gutachtervorschlag der konstanten Prozesspartei, ein bekanntes Gesicht von der besuchten Veranstaltung als Obergutachter benennen zu können, dass dieser gewählte Gutachter zwar ein Unfallchirurg ist, jedoch mit "Unfall" in seiner Fachbezeichnung nicht gleichzeitig für eine Spezialisierung auf HWS-Distorsion und Kopfgelenkstörung ausgewiesen ist.
Wie ist von einem Kniespezialisten eine zuverlässige Aussage über die aktuelle medizinische Erkenntnis über Kopfgelenkstörungen nach HWS-Disorsion zu werten?
Mir wird immer klarer, unter welchem Druck ein Richtergewissen unter dem Prozessrecht steht.
Sie sagten: „..wird die Anerkennung schwierig zu erreichen sein.“
Klar, da ich stimme Ihnen voll zu, solange diese künstlich geschaffenen Widersprüche am Kochen bleiben, wird es schwierig sein.
Nur was jetzt? Ich gebe die Frage an Sie weiter: Wer nimmt den Topf vom Ofen?, oder, Wer - als erster?
Ich vermute, einer, der noch sprichwörtlich an der Karriereleiter hängt, der wird sich hier nicht zu Wort melden; einem anderen, der keinen Titel als Kopftuch (>Igelfrau<) trägt, wird man kaum Gehör schenken, auch nicht einem, der öffentlich demonstrativ sein „Gleichheitsmerkmal“ - Kopftuch, abstreife, der würde ja im Ziel vorzeitig erkannt werden.
Also, aus den Reihen der konstanten Prozesspartei wohl kaum, und die wissenschaftliche Partei, hängt ja noch viel stärker am Tropf der Gunst der Organisatoren der konstanten Prozesspartei - Forschungsaufträge, Karriere, Verbindungsbrüder im Krähenhorst ….
Noch einmal in Erinnerung: Sie reden von „der sogenannten herrschenden Meinung“
„Sogenannt“, gut, Sie reduzieren damit die Auffassung es könne absoluten Anspruch besitzen.
„herrschenden“, das klingt nach Mehrheit und Absolutheit,
„Meinung“, die haben wir schon vorher angesprochen, aber es ist noch nicht voll durchschaut.
Sie meinen, es „...wird schwierig zu erreichen sein.".
Sie machen Hoffnung, auch wenn „schwierig“; ist trotzdem immer eher ein Ansatz für Hoffnung, als ein „ausgeschlossen“.
Dass der „herrschenden Meinung“ eine besondere Bedeutung zukomme, das ist immer unter der Lupe, wie zuvor schon angesprochen, zu betrachten.
Zuerst, was ist Meinung überhaupt im Vergleich zu Erkenntnis,
zweitens welche Meinung,
drittens wer vertritt die Meinung,
viertens, wem gehört dieser Meinungsvertreter an, der wissenschaftlichen Medizin oder der versicherungsrechtlichen Medizin,
fünftens, also die Intention des Meinungsvertreters.
Sind diese Fragen beantwortet?
Fast, dann geht es sowieso nicht mehr um „herrschende Meinung“, sondern nur noch um die Bedeutung, und zwar um die Forschungsergebnisse, der aktuellen wissenschaftlich medizinischen Erkenntnisse.
Alles entscheidend aber immer, unter welchen Stern das Gericht das Prozessrecht stellt, dem des wissenschaftlichen- oder dem des pseudowissenschaftlichen Sterns.
Die Auswahl des Sterns bestimmt dann die Qualität , Bestimmt, wem Bedeutung zukommt – den Forderungen des BGH bzw. BSG, große Mehrheit der Fachwissenschaftler oder der „herrschenden Meinung“ der Organisatoren der konstanten Prozesspartei.
Fortsetzung folgt!
Teil IX:
Sie sagen:
„Nur durch zunehmend neues Wissen und dessen Verbreitung kann es gelingen, fest eingefahrene Meinungen zu zerstören und durch neue Erkenntnisse zu ersetzen.“
„neues Wissen“, Das wäre nun ein Fakt, auf den die benachteiligte Prozesspartei keinen Einfluss hat.
Das ist das Werkzeug der Mediziner, der wissenschaftlich Forschenden und der klinisch praktizierenden Mediziner.
In Wirklichkeit ist das Wissen der wissenschaftlich forschenden Medizin seit langem vollständig vorhanden, es müsste nur richtig eingesetzt und benutzt werden.
Die neuen Techniken in der Bilderstellung und -darstellung objektivieren so gut wie alles im menschlichen Organismus, so auch bei schwierig darstellbaren und nur mit Erfahrung erkennbaren Unfallverletzungen.
„Verbreitung“ Was verbreiten und wie verbreiten?
Aus jeder Wissenschaft kann man eine Pseudowissenschaft machen, so auch bei der wissenschftlichen Medizin.
Welche der beiden „Wissenschaften“ kann schneller, besser, beeinflussender Verbreiten?
Vorgang der Verbreitung:
Man muss nur irgendwelche Gedankengebäude aufstellen, und mit einigen beeindruckenden natürlichen Begebenheiten, die jeder kennt, ausschmücken, 'störendes' weglassen und schon hat man eine Glaubensidee erstellst und muss nur noch diese als Hypothesen - Pseudo-Wissenschaft - mit den entsprechenden Missionierungspraktiken verbreiten.
Dazu braucht es knappe Werbeliteratur, je knapper, desto gerner gelesen, also am Besten in Artikel in verschiedenen Fachzeitschriften, in bestimmten Zeitabschnitten, wieder und wieder, wiederholt. Abwechselnd verfasst von verschiedenen Botschaftern, damit es nicht als die Idee eines Einzelnen erscheint.
Man nehme Vortragsreisende, Ideenverbreiter, die missionarisch in den Belangen der konstanten Prozesspartei von Predigerveranstaltung zu Bekehrungsveranstaltung reisen und die Botschaften gezielt vor speziell ausgewähltem Publikum abhalten.
Einzelne aus diesem Publikum, nach außen hin mit schwarzer Robe unvoreingenommen erscheinend, entscheiden dann als „geforderter Dritter" in den >Igel<-Wettkampf-Arenen, den Gerichtssälen, welche Partei sie zuerst im Ziel gesehen haben wollen.
Das neue Pseudo-Wissen der konstanten Prozesspartei wird nicht nur auf deren, eigens organisierten, Veranstaltungen verbreitet, sondern es ist jetzt auch so, dass umgekehrt die Schiedsrichter der >Wettkampfarenen<, wiederum auf ihren, eigens veranstalteten, Konsenstreffen, wie den Verkehrsgerichtstagen, ausschließlich Botschafter, Missionare, der konstanten Prozesspartei zum Vortrag und Arbeitsgemeinschaften einlädt. Selbstverständlich das ganze von den Nachrichtenmedien öffentlichkeitswirksam unterstützt. Welch eine Werbeplattform für die konstante Prozesspartei!
Als was würden Sie das bezeichnen,
wenn Sie, als Richter, Veranstaltungen ausschließlich der konstanten Prozesspartei besuchen, deren Botschaften aufnehmen, um ihr Wissen zu erweitern,
wenn Sie auf ihre eigenen Veranstaltungen ausschließlich die Vortragsreisenden der konstanten Prozesspartei einladen, deren Botschaften aufnehmen, um Ihr Wissen zu erweitern,
und wenn sie auf Ihren Veranstaltungen Arbeitskreise organisieren, ausschließlich mit Vertretern der konstanten Prozesspartei, damit Sie Ihr Wissen mit deren pseudowissenschaftlichen Hypothesen erweitern?
Kann ein Richter, eine innere Haltung der Unvoreingenommenheit aufrecht erhalten, wenn er sein einseitig, ausschließlich unter der Flagge der konstanten Prozesspartei, neu erworbenes Wissen, nicht ausgleicht mit derselben intensiven Aufnahme über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse des entsprechenden wissenschaftlichen Fachbereichs.
Fällt es einem medizinischen Laien nicht auf, dass von der Seite der konstanten Prozesspartei die Werbestrategien für ihre Pseudowissenschaft bis ins Feinste ausgeklügelt und praktiziert wird, und wie üblich der Laie nicht merkt, wie er der Werbepsychologie auf den systematisch ausgelegten „Leim“ geht?
Haben Sie sich noch nie gefragt, warum eine seriöse Wissenschaft für ihre Forschungserkenntnisse keine solche werbestrategischen Kampagnen aufbereiten muss?
Ist aus Kostengründen auch kaum möglich!
Woher bezieht die konstante Prozesspartei ihre Kosten, für solch hohen Werbeaufwand?
Wissenschaftlich verifizierte bzw. falsifiziert Erkenntnisse müssen nicht mit Werbestrategien unter die Kollegen gebracht werden, unter seriösen Wissenschaftlern versteht es sich von allein, sich zu informieren.
Was meinen Sie, warum muss die Organisation der konstanten Prozesspartei so immens aufwändiges Werbetrara als „Verbreitungsinstrument“ seiner Hypothesen für die Gerichte veranstalten?
Da Sie sagen, dass „nur durch zunehmend neues Wissen und dessen Verbreitung es gelingen kann, fest eingefahrene Meinungen zu zerstören und durch neue Erkenntnisse zu ersetzen.“, dann ist das zumindest von der konstanten Prozesspartei vollkommen verstanden und perfekt umgesetzt, solange sie die medizinischen Laien im Glauben wiegen kann, dass es sich bei den Hypothesen um „neues Wissen“ handelt.
Das Interesse der konstanten Prozesspartei kann nur als „sog. Herrschende Meinung“ verkauft werden und Verkaufsumsatz erhöht sich bekanntlich mit psychologischer Werbetaktik am Besten:
- regelmäßige Verbreitung in kleinen Werbeprospekten
- Artikel in eigenen Fachzeitschriften der Organisatoren,
- regelmäßige Werbe-Verkaufsveranstaltungen,
- regelmäßige Einladungen an gezieltes Publikum
- regelmäßiges Anprangern angeblicher Qualitätsmängel der Konkurrenzprodukte
- regelmäßiges Hinweisen auf den alleinigen Besitz der Wahrheit
- regelmäßiges weglassen von störenden Tatsachen der eigenen Produkte, hinsichtlich Qualität, Echtheit, Vollständigkeit, Herkunft, Kontrollen ….
- regelmäßige verkappte Preisnachlässe
- regelmäßige Erhöhung der Vertreterprovisionen….
- regelmäßiges rekrutieren von Werbeflyerverteilern ….
- regelmäßig wiederholen: „HWS“, statt dieses komplexe Gelenksystem mit allen seinen Halte- und Gefäßstrukturen zu differenzieren.
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Sie sehen das vollkommen richtig, mit "Nur durch zunehmend neues Wissen und dessenVerbreitung kann es gelingen, fest eingefahrene Meinungen zu zerstören und durch neue Erkenntnisse zu ersetzen."
Ebenso kann auch umgekehrt das Instrument der Verbreitung, wie wir das bei den Organisatoren der konstanten Prozesspartei erkennen, gezielt die Verbreitung des neuen Wissens verhindern bzw. zerstören werden, und durch die gebeugten medizinischen Vorstellungen ersetzt werden.
Fortsetzung folgt!
Teil X:
Sie sagen:
„Das bedeutet, dass der Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Es muss im einzelnen aufgezeigt werden, aus welchen Gründen das bisher für das richtige Gehaltene keine uneingeschränkte Geltung behalten darf.“
Sie stimmen also mit mir darin überein, dass hier mit „besonderer Aufmerksamkeit“ hinterfragt werden muss.
Es fragt sich jetzt nur noch, welche Seite in der Auseinandersetzung halten Sie als “das bisher für richtig Gehaltene“ das „keine uneingeschränkte Geltung mehr behalten darf?
Es geht immer um die, mit höchstem werbepsychologischen Aufwand verbreiteten bebeugten, entstellten und sogar verfälschten medizinischen Inhalte der konstanten Prozesspartei, was immer noch als das für richtig Gehaltene in den Gutachten aufgeführt wird und den aktuellen medizinischen Forschungserkenntnisse, widerspricht.
Sie möchten den Unterschied wissen?
Die eine Seite in der Wettkampfarena, die konstante Prozesspartei, ist interessiert, möglichst aus der Verpflichtung, den Schaden der klagenden anderen Prozesspartei zu ersetzen , herauszukommen.
Die klagende Partei hat ja nun mal offensichtlich den Schaden durch den Unfall. Es geht halt jetzt daran zu arbeiten, überzeugende Ideen zu entwickeln und diese dann dem Gericht als richtige Wahrheit zu verkaufen, damit dieses die konstante Prozesspartei von der Pflicht, den Schaden zu begleichen, befreit. Natürlich macht sie das nicht jetzt, das hat die konstante Prozesspartei schon längst vorbereitet, das läuft schon längst wie am Schnürchen.
Als erstes muss sie das Wissen, über das Wissen um diese Verletzungssache, aushebeln.
Es darf am Besten erst gar nicht bis zu den medizinischen Laien vordringen. Sonst würden ja Zweifel aufkommen, an der Richtigkeit der verbreiteten Botschaften.
Besondere Aufmerksamkeit für „Traumafolgen an der HWS“:
Erste und wichtigste Regel:
Wenn HWS nicht gleich HWS ist, dann sind auch die Traumafolgen nicht gleich Traumafolgen.
Mit dieser Logik verfolgen die Versicherungsmediziner, Organisatoren der konstanten Prozesspartei, konsequent ihr Ziel, Schadensabwehr von der beauftragenden Versicherungswirtschaft.
Mit der verallgemeinernden Bezeichnung „HWS“ wird versucht, der HWS den Anschein überzustülpen, sie sei nur ein unbedeutendes, eigentlich überflüssiges Gebilde zwischen dem Kopf und Rumpf. Allenfalls habe diese lediglich die Bedeutung eines Knies zwischen Ober- und Unterschenkel eines Beins.
Es wird in der gesamten Diskussion peinlich genau vermieden, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass „HWS“ kein medizinischer Begriff sei, sondern nur ein allgemeiner anatomisch - statischer Begriff für einen Körperbereich.
Mit dieser entstellten medizinischen Vorstellung über HWS ergibt sich ebenfalls eine weit entfernte Vorstellung über die realen Schäden der Verletzung durch ruckartiges Distorsions-Trauma an der HWS.
HWS heißt ausgesprochen: Hals-Wirbel-Säule.
Hals steht für den örtlichen Bereich des Körpers, also zwischen Kopf und Rumpf.
Wirbel bedeutet, es hat in der HWS knöcherne Wirbelkörper
Säule heißt, die Wirbel stehen übereinander, wie eine Säule und man könnte daraus noch schließen, dass diese Säule den Kopf trägt, wie ein Kapitel (Kopfteil) der Säulen in der antiken Baukonstruktion.
Dann gäbe es allenfalls noch Muskeln in der HWS, weil ja jeder weiß, dass sich Knochen nicht von alleine bewegen, und die HWS bewegt sich ja, das wissen wird aus der Diskussion über die HWS-Distorsion.
Gerichte, die sich in diesen Glaubensinhalten der konstanten Prozesspartei heimisch fühlen, können den Unterschied zwischen dem Funktionskomplex „HWS“ aus der tatsächlich aktuellen medizinischen Wissenschaft und den anatomisch-statischen Begriff „HWS“ der aktuellen medizinischen Pseudowissenschaft, nicht erkennen, wollen dies auch gar nicht.
Sie sagen ja selber: „… es ist 100 mal leichter eine falsche Ansicht mit dem Anspruch des Richtigen…“
Was „HWS“ in der wissenschaftlichen Medizin beinhaltet, das wurde hier bereits vorher aufgezeigt.
Sie sprechen im Besonderen von „Störungen, die sich einer äußeren Betrachtung entziehen und meinen damit auch die körperlich-seelischen Zusammenhänge“, und „Es muss im einzelnen aufgezeigt werden, aus welchen Gründen das bisher für richtig Gehaltene keine uneingeschränkte Geltung mehr behalten darf.“
„Es muss im einzelnen aufgezeigt werden …“
Widmen wir uns „mit besondere Aufmerksamkeit….im einzelnen“ dieser Störungen:
Ein Gehirn arbeitet nicht ohne Impulsaufnahme über die Sinnesorgane.
Impulsleitungen für den gesamten Organismus laufen vom und ins Gehirn über das Stammhirn, durch das obere- und untere Kopfgelenk, die obere HWS, mittlere HWS, untere HWS, den Übergang untereHWS – obere BWS usw. Viele Impulse laufen nicht über das Bewusstsein des oberen Hirnareals, die lebenswichtigsten Impulsschaltungen laufen nur über den Stammhirnbereich, also auf örtlicher Höhe der oHWS und Kopfgelenk und cranio-zervikalen Übergang.
Auffallend sind dies alles HWS-Teile, die von der „sog. Herrschenden Meinung“, nur mit dem statischen Allgemeinbegriff „HWS“ bezeichnet wird, trotz besseren Wissens.
Beschwerden über Hirnfunktionsstörungen nach einer HWS-Schleuder-Distorsion sind deshalb immer nur zusammenhängend zu beurteilen, nachdem überprüft wurde, ob die gesamte funktionsabhängigen Teile der Impulsleitungen intakt sind.
Korrekte Funktionen der Kopfsinnesorgane sind also abhängig von einer ungestörten Impulssteuerung, die ausdrücklich die Intaktheit der HWS-Gefäße voraussetzen. Ohne einen ungestörten bzw. unbehinderten Blutzufluss und Gasaustausch kann eine Hirnfunktion auch bei intakter Zell-Struktur nichts ausrichten.
Es gibt keine Alles-oder-Nichts Formel, so wie es die Vertreter der Konstanten Prozesspartei bei den Gutachten-Untersuchungen als Grundlage der Beurteilung ansetzen und dazu die Toleranzgrenzen der metrischen Untersuchungen bei der Eruierung von Unfallverletzungsfolgen weit ausdehnen.
Für die Abklärung der Störungen der Kopfsinnesorgane, wie bereits vorher angesprochen, sind hier keinesfalls Psychiater oder Vertreter der traditionellen Neurologie auszuwählen, sondern Vertreter aus dem speziellen Fachbereich, die die Kopfsinnesfunktionen erforschen, objektivieren und therapieren in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Neuroorthopäden der Manuellen Medizin.
Die konstante Prozesspartei legt großen Wert darauf und beharrt mit großen Mühen darauf, dass ihre Hypothesen, "das bisher für das richtig Gehaltene", nach wie vor "uneingeschränkte Geltung behält", wie schon gesagt, trotz besseren Wissens. Sie behauptet diffamierend noch heute, die Erkenntnisse dieser genannten interdisziplinären wissenschaftlichen Kompetenzen seien umstritten, obwohl diese schon längst , „die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht.“ (BSG)
Die Pseudowissenschaft der konstanten Prozesspartei macht uns med. Laien glauben, es reicht zur Beurteilung über eine Hirnfunktionsstörung, wenn man mit neuropsychologischen Tests Ergebnisse über Hirnfunktion abruft.
Das ist taktisch deshalb so gewählt, weil man damit die Zugehörigkeit der HWS als direkte Einflusszone auf das Gehirn auslassen kann ohne dass dieser falsche Untersuchungsansatz von med. Laien bemerkt wird.
Dazu gehören auch die gewissen Untersuchungsmethoden, die zwar für die Eruierung von epileptischen Anfällen richtig sein können, jedoch zu oberflächlich sind, weil diese Informationen nur in der oberen Hirnschicht abgreifen, um Funktionsstörungen in tieferen Hirnarealen erkennbar zu machen.
So wird korrekte Untersuchung vorgegaukelt, man habe diese und jene Tests gemacht, die Gehirnströme seinen nicht auffällig, die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests im angemessenen unauffälligen Bereich, aber es wird nicht dazu gesagt, wozu diese Tests gut sind und wozu nicht und sind alle ausschließlich an der Allgemeinheit verglichen und nicht an individuellen Besonderheiten.
Typisch geklagte Beschwerden nach HWS-Schleuder-Distorsionen sind die Kopfsinnesfunktionsstörungen, wie Sehstörung, Hörstörungen, Schluckstörungen, Atmungsstörungen usw.
Die konstante Prozesspartei bezeichnet diese als diffuse Beschwerdevorträge, die nicht in das Verletzungsbild einer HWS-Distorsion passen würden
Dazu werden falsche Untersuchungsmethoden gezielt so angeordnet, dass genau neben der Störung vorbei Untersucht wird, so ist natürlich der objektive Nachweis der Störung nicht zu erbringen.
Wie bereits vorher erklärt, die oHWS und das Kopfgelenk befinden sich örtlich auf dem Niveau des unteren Stammhirns. Speziell dieser Stammhirnbereich bestimmt die Funktionsfähigkeit des Hirns mehr als alle anderen Hirnteile.
Dies genau zu erläutern und aufzuklären, würde hier unser Gespräch aus dem Rahmen bringen. Es ist ja auch leicht nachzulesen in den einschlägigen neueren schulmedizinischen Lehrbüchern der Neuroanatomie und medizinischen Atlanten über Nervenstrukturen in HWS, Kopf und Hirn.
Ein wichtiges Beispiel aus der Verfälschung von medizinischen Tatsachen ist die Atmungsstörung, nach einer HWS-Schleuder-Distorsion: Der Verunfallte merkt das anfangs nicht, dass sein Atmungsrythmus ‚außer Takt’ ist. Eine Atmung, die nicht regelmäßig verläuft, vermindert die Sauerstoffaufnahme im Gehirn, dem Opfer wird „komisch“ kann nicht erklären was mit ihm los ist … .
Kopfschmerzen beginnen, Übelkeit usw.
Der Arzt in der Klinik dokumentiert HWS-Distorsion oder Scheudertrauma, Röntgen, angeblich keine auffälligen knöchernen Verletzungen o.a. zu finden, also, ein bisschen Ruhe, das war’s. Das entspricht den üblichen Vorbereitungen bei der initialen Diagnostik, damit später behauptet werden kann, eine HWS-Distorsion ist nach spätestens 3-4 Wochen nach dem Unfallereignis aus geheilt und weitere Beschweren sind unfallunabhängig.
Tatsächlich verhält es sich meist so, dass der Verunfallte mit entsprechenden Beschwerden, unter anderem eine Reizung oder gar Läsion des Nervus phrenicus, bei der HWS-Distorsion, erlitt, dadurch der Atmungsrythmus erheblich eingeschränkt ist. Im Liegen kann das sogar noch mehr verschlimmern, wenn auch die Innervierung der interkostalen Muskulatur betroffen ist. Suggeriert wird dem Patienten, er sei nur etwas aufgeregt, psychisch überspannt….!
Auszug aus der Neuroanatomie: „Der Nervus phrenicus spielt als der einzige Nerv, der motorisch das Zwerchfell – kräftigster Atemmuskel – versorgt, eine erhebliche Rolle bei der Atmung. Der Nervus phrenicus kann in seinem Verlauf sehr leicht bei Halsverletzungen u.a. geschädigt werden.
Bei der gutachtenden Beurteilung werden solche und viele andere schwere Verletzungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, weil, erstens, kann es sowie niemand von den medizinischen Laien überprüfen und kontrollieren, und zweitens, wird ja immer allgemein von „HWS“ gesprochen, das bedeutet Hals – Wirbel – Säule - es kann nicht das, von dem man nichts weiß, verletzt sein.
Vertreter der konstanten Parteien und deren Organisatoren in allen Bereichen kann man gerade daran ausmachen, dass sie den statischen HWS-Begriff verwenden.
> „körperlich seelischen Zusammenhängen“:
Mit dem letzten Beispiel ist eine eindeutige körperliche Schädigung aufgezeigt. Die Folge von Atmungsrythmusstörung, je nachdem wie schwer ausgeprägt, kann sich der Verunfallte damit zwischen leichter Bewusstseintrübung, die ihm selbst nicht mal richtig auffällt, und schwerem Koma befinden oder gar Exitus. Ein Exitus wird dann immer als „unerklärlich“ bezeichnet.
Ergibt sich eine Hyperventilation durch die Atmungsrythmusstörung, so wird das von der konstanten Prozesspartei nicht als Folge von Unfallfolgen bezeichnet, sondern als unfallabhängige psychische Labilität.
Nehmen wir noch ein Beispiel aus einer der Hauptfunktionen des Hirns, die Konzentration.
Konzentration ist, wie alle anderen Hirnfunktionen auch, u.a. von optimaler Sauerstoffversorgung des Hirns abhängig.
Konzentration ist die Aufmerksamkeit, auf eine Sache den „Blick“ zu zentrieren und dieses zentrieren auch dann aufrecht zu erhalten, wenn eine andere Sache über die Sinnesorgane aufgenommen wird. Die Fähigkeit die neue Sache entweder auszublenden oder mit aufzunehmen und trotzdem die erstere Sache nicht aus dem Mittelpunkt des Interesses zu verlieren, das ist die Kunst der optimalen nötigen Konzentration.
Nehmen Sie an,
Sie befinden sich in einem Klettergarten in den Seilen hängend, hoch oben über dem Boden, im freien Raum zwischen Bäumen und plötzlich verlieren Sie die Konzentration auf die Seile; Sie vergessen die Aufgabe, mit den Händen und Beinen diese Seile nacheinander in einer bestimmen Reihenfolge an einem anderen Seil festhalten, bevor sie das noch festgehaltene loslassen.
Sie können das erleben, wie sich aus Konzentrationsmangel, Unwissenheit, Unsicherheit, und Angst in eine Panik entwickeln kann.
Zwischen Konzentrationsmangel und Panik ist genug Gelegenheit, durch Erinnerung an das Wesentliche in dieser Situation, wieder die Konzentration zu erlangen und somit die Panik abzuwenden.
Eine Hirnstörung macht sich hier bemerkbar, sie haben keine schnelle Reaktion, weil ihr Gedächtnis zu langsam ist. Die Erinnerung ist weg oder im Moment nicht abrufbar, eine Wissenslücke, die eigentlich nicht sein sollte, die nicht da wäre, wenn das Hirn nicht in diesem Funktionsmechanismus eine Störung hätte.
Das Beispiel mit dem Klettergarten ist zwar keine Alltagssituation, aber sie beschreibt leicht nachvollziehbar den Störungsablauf der Konzentration.
Sie sind in einer gefährlichen Situation, und nur das feste Ergreifen der Seile schützt Sie vor dem vermeintlichen Absturz, der ja eigentlich nicht real wäre, weil Sie angeseilt sind.
Trotzdem, Sie sind gezwungen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, zumindest im Moment der Vorwärtsbewegung.
Sie haben eine Eigenbewegung durch das instabile Hängen an den Seilen. Die Seile sind durcheinander und bewegen sich ebenfalls. Um hier eine richtige Entscheidung zu treffen für Ihren nächsten Schritt, muss Ihr Sinnesorgan, Auge, intakt sein.
Haben Sie eine, wenn auch nur leichte Blickinstabilität, sei es Richtungsabweichung, Blickrichtungsstörung und/oder Doppelsichtigkeit, dann ist es enorm schwer, die Seile zu selektieren, das richtige nächste Seil zu erkennen und es richtig zu erfassen. Selbst die Koordination des, in den Seilen, schwingenden Körpers von einem Seil ablösen, den neuen Seilanker zu befestigen, das geht nur mit intakten Sinnen und Konzentration.
Die intakte Funktion der Konzentration ist abhängig vom einwandfreien Funktionieren der Sinnesorgane. Diese sind wiederum abhängig von der intakten Funktion der Impulsleitung, Impulsaufnahme und Impulsweiterleitung.
Im Alltag sind es viele kleine Geschehnisse, an denen Betroffene an ihrer ungewohnten Konzentrationsstörung verzweifeln, die zum Teil harmlose, zum Teil schwere Auswirkungen haben.
Richter hören sich das nicht im Gerichtssaal an, und die Obergutachter schreiben nur stichwortartig, der Proband beklagt Konzentrationsstörung.
Als Information im Hintergrund wird dem Gericht vermittelt, es handele sich dabei um eine subjektive Empfindung, denn es haben, bei der Testung mit den PC-Spielchen keine objektiven Nachweise dazu gegeben.
Hierzu müssten vom Gericht die Herausgabe der Testergebnisse gefordert werden, aber im Gegenteil, es wird einfach nur geglaubt, die Testergebnisse seien ohne Befund. Gleiches gilt für Röntgenaufnahmen, gleiches mit allen anderen Untersuchungsbefunden.
Es wird den Untersuchungen der Obergutachter geglaubt, obwohl diese Untersuchungen fast alle nach subjektivem Gutdünken des Untersuchers beurteilt werden.
Kein Gericht überprüft, ob ein Test Seiltänzergang, mit der man subjektiv ein Gleichgewicht des Probanden misst, korrekt gewertet wurde, also bei der Bewertung nach den Vorgaben der Testerfinder angeordnet, ausgeführt und beurteilt wurde. Ein Gericht darf nicht in seiner Entscheidung erklären, die Beurteilungen im Gutachten sind logisch nachvollziehbar, wenn ein Seiltänzergang als „ausreichend“ abgegeben wird.
Hier fehlt es an der besonderen Aufmerksamkeit des Gerichts.
Bisher wurden hier einige Kriterien „…im einzelnen aufgezeigt, aus welchen Gründen das bisher für das richtig Gehaltene keine uneingeschränkte Geltung behalten darf.“
Fortsetzung folgt!
Teil XI.
Sie sagen:
„Der Gutachter muss hierfür tiefer in die Problematik einsteigen als derjenige, der sich auf allgemein bekanntem oder anerkanntem Gebiet befindet.“
Sie meinen damit, dass der Gutachter nicht an dem Allgemeinbegriff „HWS“ stopp machen darf, sondern bei der Beurteilung des Probanden sämtliche anatomische, neuroanatomische, Strukturen zu berücksichtigen habe, sowie die physiologischen und neurophysiologischen Störungsfolgen sich aus der anatomischen bzw. der neuroanatomischen Verletzung ergibt. Die Beurteilung der Verletzungsschwere habe daran zu erfolgen, wie es sich für die individuelle Situation des Probanden auswirkt?
Deshalb muss „Der Gutachter hierfür tiefer in die Problematik einsteigen…“ und besonders gewisse Strategien aufmerksam beobachten:
Zum Einen:
Gewisse Fachbereiche der Orthopädie - Biomechanik arbeiten daran, angeblich wissenschaftliche Erkenntnisse anzubieten, die beweisen sollen, ob ein Unfall überhaupt geeignet war, einen Verletzungsschaden auszulösen.
Hiermit soll Nichtmedizinern die Chancen eingeräumt werden, im Sinne der konstanten Prozesspartei, ixbeliebige Aussagen darüber zu reffen, ob gewisse Kräfte an einem biologischen System, Verletzungen hervorrufen können.
Also kurz:
Ist ein Unfall überhaupt geeignet, Schäden an einer „HWS“, also an Hals- an Wirbeln - an der Säule – inklusive ein paar Muskeln, nach Muster der konstanten Prozesspartei, hervorzurufen?
Bei diesem Ansatz werden weitere biologische anatomischen, neuroanatomischen, neurohistologischen und gelenkfunktionellen Strukturen in dem Gesamtkomplex HWS, sowie sämtliche individuelle Parametern u.a. außer Acht gelassen.
Es ist mit solchen pseudowissenschaftlichen Prüfmethoden überhaupt nicht differenziert, was in der sogenannten HWS alles verletzt werden können soll. Es ist unsinnig, eine Kraftwirkung auf ein Material deuten zu wollen, wenn man das Material in seiner komplexen Zusammensetzung und Funktionstechnik nicht vorher vollständig exakt dargestellt hat. Der medizinische Laie soll annehmen, es gäbe keine Verletzung an der HWS, wenn die Kraftgröße allein gering war. Aber was in und an der HWS bei dem einzelnen Individuum soll das sein?
Verglichen mit den Bildern nach Erdbeben, bei denen die Häuser schwankten, aber nicht beschädigt wurden, trotzdem es zu Bränden wegen geborstender Gasleitungen kam!
Was meinen Sie, ereignen sich Zerstörung an Leitungssystemen unabhängig von den komplexen Erbebenkräften?
Verdeutlichung:
Eine zusammengesetzte Kraft wirkt bei einem Unfall auf das Fahrzeug ein; die Karosserie des Fahrzeugs ist verbeult und verkratzt. Das sieht man, kann es beurteilen und den Schaden beziffern.
Es gibt Richter, die sich von der konstanten Prozesspartei suggerieren lassen, dass der äußerliche Blechschaden die Schwere des Unfalls ausmache und damit eins zu eins verbunden die Schwere der Verletzung der Unfallbeteiligten.
Nach der Reparatur ist das Fahrzeug wieder fast wie neu, ausgebeult und lackiert. Alles Schönheitsreparaturen!
Doch die Elektrik des Fahrzeugs funktioniert nicht mehr! Ein Automobil, das als solches funktioniert, erfüllt seinen Sinn und Zweck. Hier hat der Sachverständige in der Schadensbeurteilung etwas „übersehen“, zugunsten der schadensersatzverpflichtenden konstanten Prozesspartei!
Funktionieren nach und nach die elektrikabhängigen Teile im Fahrzeug nicht mehr, als Folge des Elektronikschadens durch den Unfall, dann heißt es, das habe nichts mit dem Unfall zu tun.
Um die Elektrik moderner Fahrzeuge unbrauchbar zu machen, dazu braucht man keine großen Beulen äußerlich am Fahrzeug! Ein Fahrzeug ist nicht die Summe seiner äußeren sichtbaren Einzelteile, sondern sein eigentlicher Nutzen ist seine Funktion als Automobil.
Der Mensch wird in verachtender Weise auf einen künstlichen Dummi reduziert, um somit die Glaubwürdigkeit von Beschwerden nach einer stattgehabten HWS-Distorsion zu erschüttern.
Zum Zweiten:
Weiterhin arbeitet die forensische Psychiatrie daran, mit ihren hypothetischen Theorien „beweisen“ zu wollen, dass nur eine psychisch labile Persönlichkeit unfallunabhängig anhaltende Beschwerden nach einer HWS-Schleuder-Distorsionsverletzung beklagt - besonders Frauen und Ausländerinnen werden dabei stigmatisiert.
Damit soll ebenfalls abgelenkt werden von der medizinischen Tatsache, dass, neben der „Hals-Wirbelkörper-Säulen-Theorie der „sog. Herrschenden Meinung“, noch andere wichtige Strukturen in der „HWS“ an den HWS-Schleuder-Distrosion beteiligt sind, die für die „diffusen“ Störungen konkret verantwortlich sein können, sowie auch objektiv nachgewiesen werden könnten, wenn man es denn zulasse.
Zusätzlich hat die strategisch begutachtende Psychiatrie das Element der Glaubwürdigkeit eingeführt. Damit sollen diejenigen Probanden, bei denen Verletzungen nachgewiesen sind und die auch hartnäckig darauf bestehen, den objektiven Nachweis bestätigt zu bekommen, mit dem Mittel der Unterstellung von Simulation, Aggravation u.a. als unglaubwürdig stigmatisiert werden können.
Egal, mit welcher Erfindung die konstante Prozesspartei im >Wettkampf< einen Vorteil zu erreichen versucht, es sind Entscheidungs-Hilfsmittel für das Gericht, wenn sich das Gericht, zwischen der tatsächlich vorhandenen Verletzung und der Erwartung der konstanten Prozesspartei, auf einer Gradwanderung befindet, dem Gewissen zu folgen oder dem Prozessrecht den Vorzug zu geben.
Sie sagen:
„Gleichwohl ist das Ziel der Anerkennung nicht ohne den Faktor „Zeit“ zu erreichen. Erst durch ständige Auseinandersetzungen mit der noch herrschenden Meinung wird es gelingen, die bestehende Denkstruktur zu durchstoßen und den neueren Erkenntnissen auch in rechtlicher Hinsicht zur Anerkennung zu verhelfen.“
„Faktor Zeit“, sie regten das Gespräch 1987 an; jetzt, da wir das Gespräch wiederholen, hat sich rückblickend, nach Ihrer Meinung, in den letzten vergangen 20 Jahren etwas verändert? Oder gar verschlimmert?
Wer hat in den vergangenen 20 Jahren kräftig an seiner Wettkampftechnik gefeilt?
Lag es nicht im Sinn der erfolgreichen Wettkampfstrategie, nicht nur die eigenen Ziele zu verfolgen, sondern auch die „Gegenseite“ in Ihrem Fortkommen zu behindern?
Es gehört also ebenso zu einer strategischen Taktik, das Bekannt werden und Verbreiten der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der einzelnen speziellen Fachbereiche, die einem nicht passen, nicht nur zu verhindern, sondern auch als unwahr oder umstritten zu diffamieren.
So kommt es, dass die Zeit für die Organisatoren der konstanten Prozessparteien nur Vorteile bringt, jeden Tag, jeden Monat, jedes Jahr, in der die Wettkampftaktiken nicht gesehen und somit nicht erkannt werden. So wie die eine Seite weiter unaufhörlich gewinnt, die anderen Seiten weiter die Kosten, in jeder Beziehung, zu tragen haben.
Sie sagen:
„Dabei reicht es nicht aus, über das Unverständnis der Unwissenden zu klagen. Es müssen Wege gefunden werden, das jetzt noch Unbekannte bekannt zu machen. Dazu ist erforderlich, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Traumafolgen zu intensivieren, damit sie objektiv darstellbar werden.“
Die Forschungsaufträge werden von Seiten der Politik forciert und/oder von Seiten der konstanten Prozesspartei, und Pharmaindustrie.
Die inhaltliche Gestaltung der medizinischen Lehrwerke steht unter dem Einfluss der Organisatoren der konstanten Prozesspartei.
Die Fortbildungsveranstaltungen sind organisiert und inhaltlich bestückt von den Organisatoren der konstanten Prozessparteien.
Weder Politik noch Wirtschaft haben ein Interesse daran, die Forschung über einen Verletzungsmechanismus zu intensivieren, der täglich auf den Straßen passiert und die Versicherungswirtschaft regelmäßig mitteilen lässt, wie viele Hundert-Millionen dieser Unfallverletzungsmechanismus der HWS-Schleuder-Distorsion kostet, dies wäre dringend eingehend und mit hoher Aufmerksamkeit, zu hinterfragen.
Das geht solange, wie die öffentlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen und das mit fortwährenden Beitragserhöhungen durchhalten - und die Ärzte dazu schweigen.
Sie sagen:
„Die Anerkennung von Traumafolgen kann auf diese Weise aus dem Bereich des Glaubens und Annehmens herauskommen. Nicht der Arzt allein darf von der gesundheitlichen Störung überzeugt sein. Er muss dem Richter vielmehr auch sagen können, auf welche Faktoren sich seine Schlussfolgerungen beziehen. Solange sich im Bereich der Diagnosen von Traumafolgen an der HWS der objektive Nachweis einer Störung nicht zu erbringen ist, kann der gewünschte Erfolg kaum erzielt werden.“
Entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihnen widerspreche, aber der Nachweis ist zu erbringen, schon seit der Einführung der Bilddarstellung von weichgewebigen Strukturen durch MRT, Magnetresonanztomograpie. Das ist nun seit über 25 Jahre möglich!
Warum Ärzte den Nachweis verweigern, das wäre aufmerksam zu hinterfragen.
Sogar H. Erdmann, Versicherungsmediziner, dessen Theorien vom HWS-Schleudertrauma sogar heute noch gefolgt wird, obwohl er seine Aussagen, mit zunehmender Erkenntnis, mehrfach selbst korrigiert hat, machte bereits Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts auf die weichgewebigen Verletzungsmöglichkeiten aufmerksam und dass damit gravierendere und langwierige Beschwerdefolgen zusammenhängen können.
Dem Richter werden von Klägerseite, die ebenfalls 'medizinischer Laie' ist, wissenschaftliche Gutachten vorgelegt, die genau die aktuellen wissenschaftlich medizinischen Erkenntnisse, das „neue Wissen“ aufzeigen. Der Richter müsste sich damit intensiv auseinandersetzen. Da es sich jedoch aus der Glaubensüberzeugung des Richters, um im Widerspruch zu den pseudowissenschaftlichen Vorlagen der konstanten Prozesspartei stehende, also um scheinbar umstrittene Meinungsäußerungen, handele, ist er nur schwer zu motivieren.
Eine, seit Jahren gewohnheitsmäßig benutzte, hypothetische Theorie von der konstanten Prozesspartei aufgestellt, erscheint dem Richter, im oberflächlichen Hinsehen, eher nachvollziehbar, als das „neue Wissen“ der aktuellen wissenschaftlichen Medizin.
Um eine 'neue Sicht' der Dinge zuzulassen, müsste erst die 'alte Sicht' ausgeblendet werden, zumindest für die Zeitspanne, in der man sich mit dem "neuen Wissen" befasst. Mit der Kenntnis des "neuen Wissens", ist es einfacher, die Untersschiede zu erfassen. Ohne einen Anfang, ist auch das Fortkommen nicht möglich!
Das würde sich nur dann ändern, wenn ein Richter sich seiner Aufgabe bewusst werden würde und konsequent die Gleichheit der beiden streitenden Seiten berücksichtigen würde. Und das ist, wie Sie sagen, „..100 mal schwerer…!, oder bei dem derzeitig Zustand der Beeinflussung der Gerichte, durch die strategische Werbepsychologie der konstanten Prozessparteien, so gut wie ausgeschlossen!
Sie sagen:
„Eine lückenlose Darstellung der Struktur ist die Voraussetzung für die Chance der Anerkennung.“
„Chance der Anerkennung“, Genau daran liegt es wohl, dass die Nachweise nicht erstellt werden dürfen und die Nachweiserstellung an sich von den konstanten Prozessparteien als ‚umstritten’ diffamiert wird.
„Eine lückenlose Darstellung der Struktur ist die Vorraussetzung….“!
Das kann einerseits die Struktur der HWS sein und andererseits die Struktur der Verletzung, aber auch die Struktur der Wettkampftaktik der konstanten Prozesspartei -
und doch sind alle drei „Strukturen“ irgendwie miteinander verknüpft:
Kein ernst zu nehmender Mediziner, würde heute noch eine Meinungsäußerung darüber abgeben wollen, ob nun die Fortsätze des Kernbereichs des Trigeminusnerv – der Hauptnerv des Kopfes - bis tief in die HWS hinunter reichen - das Terrain des HWS-Traumas. Das ist durch wissenschaftliche Forschungsarbeit sowie feinster diffiziler Struktursezierung erwiesen.
Kenntnisse über diesen wichtigen Kopfnerv haben alle approbierten Mediziner.
Vergleich:
Ebenso wenig wird ein ernstzunehmender Mediziner keine Meinungen darüber abgeben, ob die Zehennägel materialgleich den Fingernägeln sind, es ist Tatsache, längst wissenschaftlich erwiesen und eine abweichende Meinungsabgabe darüber wäre ebenso unsinnig.
Es befasst sich kaum ein Arzt mit Finger- oder Fußnägeln, nur die Haut-Mediziner. Die wissenschaftlich forschenden Mediziner, Physiologen und Histologen, die sich mit dem Stoffwechsel des Körpers befassen, können jedoch auch sicherlich aktuell neue Erkenntnisse über die Bedingungen des Nagelmaterials bekannt geben.
Nur weil die Finger und Fußnägel jeder Mensch jeden Tag sieht und pflegt, ist es deswegen kein größeres medizinisches Fachgebiet, trotz "Haut" das größte Organ des Organismus, als das derjenigen Mediziner, die sich mit einem Trigeminusnerv befassen.
Der Unterschied besteht nur darin, dass sich mit dem 'Trigeminus' kaum ein medizinischer Laie befasst, auch vor deren Augen verborgen ist, dennoch hat ihn jeder und auch jeder ist mit seinen Lebensfunktionen darauf angewiesen, dass er intakt funktioniert. Mit defekten Finger und Fußnägeln lässt es sich gut leben, nicht schön, aber wegen „nicht schön“ besteht deswegen keine Lebensgefahr.
Kau- und Beißstörung nach einer HWS-Schleuder-Distorsion, die vor dem Unfall nicht vorhanden war, ist auf eine Beteiligung des Trigeminusnervs zurückzuführen, ebenso die geklagten Nackenschmerzen auf die Beteiligung der Occipitalisnerven hinweisen, die zwischen den Wirbelkörpern der oHWS und Kopfgelenk in den Hautbereich des Hinterkopfs verlaufen.
Aus diesem und anderen Gründen pflichte ich Ihnen bei, dass ein „Gutachter hierfür tiefer in die Problematik der HWS-Schleuder-Distorsion einsteigen muss, als derjenige, der sich auf allgemein bekanntem oder anerkanntem Gebiet befindet.“
Zu gut wurde von Anfang an, in der Diskussion um das HWS-Trauma bzw. die HWS-Schleuder.Distorsion verschwiegen und teils sogar abgestritten, dass es sich bei dem Begriff „HWS“ um mehr handelt, als um „Hals – Wirbel-Säule“. Dieser Eindruck wurde von einem Großteil der wissenschaftlichen Medizin indirekt, durch ihr Schweigen, unterstützt.
Wir dürfen nicht länger, ohne "besondere Aufmerksamkeit" und ohne Bereitschaft zur ständigen Auseinandersetzung, von der forensischen Psychiatrie hinnehmen, dass mit deren pseudowissenschaftlichen hypothetischen Theorien, diejenigen Patienten, die ihre Beschwerden aus Verletzungen durch Unfall haben, mit zweierlei Diagnose-, Behandlungs- und Begutachtungsmaßstab gemessen werden als andere Patienten ohne Unfallhintergrund.
Es ist nicht länger zuzulassen, dass HWS-Traumatisierte mit folgend chronischen Beschwerden, aus taktischen Gründen diagnostisch so präpariert werden, damit die Psychiatrie als logische Begutachtungs- und Behandlungskonsequenz erscheint.
Es muss mit höchster Auseinandersetzungsbereitschaft der taktischen Wettkampfführung Einhalt geboten werden, dass weiter in menschenverachtender Weise der Charakter der HWS-Traumatisierten wegen des progredientem Beschwerdeverlaufs als labil und sogar als kriminell verstümmelt werden, nur weil die Hypothesen der Psychiatrie unkontrollierbar und nicht überprüfbar sind.
Sie kennen das Grundgesetz, das besagt, Menschenverachtung….., GG: Art. 1.1, 2.2 und 3.3
Lassen Sie es mich noch genauer verdeutlichen:
In der forensischen Psychiatrie sowie von der parteiischen Rechtssprechung wird gefordert, dass Probanden kriminelle Absichten unterstellt werden sollen und somit ihr Leumund angegriffen werden kann.
Diffamierung, ohne konkrete Beweise, ist ein Tatbestand der Menschenverachtung und Beleidigung, sowie vorsätzlich üble Nachrede. Darüber hinaus erfüllen unbotmäßige und unangemessene körperliche Untersuchungsmethoden den Tatbestand der Körperverletzung egal ob diese aufgrund falscher theoretischer Ansichten über den verletzten Körperteil, Kompetenzmangel oder vorsätzlich falsch durchgeführt werden.
Sie werden doch sicher beipflichten, dass eine Unterstellung wegen einer Schmerzgebärde oder eine schmerzverzerrte Mimik oder eine Behinderung im Beinheben nicht so a priori als Simulation oder Aggravation bezeichnet werden darf, nur weil man unter „psychiatrischen Gesichtspunkten“ HWS-Traumafolgen beurteilt und dabei ein bestimmtes Ziel verfolgt.
Entgegen jeden Neurtalitätsgebots!
Dies darf schon gar nicht von einem Gutachter erfolgen, der die Untersuchung ausschließlich rein von seinem Fachbereich aus betrachtet und beurteilt.
Der sich sogar jeder interdisziplinären Zusammenarbeit verwehrt, und diese auch nicht zusätzlich dem Gericht empfiehlt. Solch ein einseitig 'arbeitender' Psychiater kann trotzdem ahnen, vielleicht sogar wissen, bei genauer Anamnese, ob der Proband noch andere, außerhalb der psychiatrischen Sicht, eventuell dem Gutachter auch verborgene gesundheitliche Probleme belasten.
So sind rein negative unsachliche Unterstellungen, die lediglich aus dem subjektiven Empfinden oder Bedürfnis des Gutachters herrühren, menschenverachtend, weil diese lediglich dazu dienen, den anvertrauten Probanden bei dem Auftraggeber des Gutachtens unglaubwürdig zu machen.
Konkretes Beispiel:
Ein Beamter, Lehrer, beantragt wegen unerträglichen Rückenschmerzen eine Dienstreduzierung. Er fällt häufig wegen der Rückenschmerzen dienstlich aus und muss vertreten werden.
Der Amtsarzt, Orthopäde, findet nichts, der „sog. herrschenden Meinung“ entsprechend, meint er, für Rückenschmerzen müsse es zu den geklagten Beschwerden erkennbare bestimmten Symptome sowie objektivierbare Nachweise geben, diese fehlten aber bei dem Antragsteller, also keine objektiven Nachweise.
Empfundene Lähmungserscheinungen in den Beinen werden als psychogene Lähmung ausgelegt. Nebenher bemerkt: Eine Bezeichnug von körperlichen Funktionseinbußen, die speziell für Nichtwissen bei Ärzten oder Verschleierung von erkannten Traumafolgen eingeführt wurde.
Der Amtsarzt sagt in seinem Befundbericht nichts anderes, als was viele andere Ärzte vor ihm auch schon über diesen Patienten berichtet hatten: ‚Schmerzbelastet durch Rückenschmerzen, ohne Befund’.
Wegen weiterer vieler Dienstfehlzeiten wird der Lehrer wegen seiner geklagten Rückenschmerzen zum psychiatrisch-neurologischen Amtsarzt überwiesen.
Dieser kann ebenfalls rein aus seinem Fachgebiet keine Befundnachweise für die geklagten heftigen Schmerzustände geben; aber darüber hinaus bemerkt dieser Amtsarzt, bei dem Antragsteller falle eine, zu den fehlenden Krankheitssymptomen, unverhältnismäßig starke Schmerzäußerung auf, einerseits mit demonstrativ verzerrter Mimik werde eine hochgradige Beinlähmung aggraviert und Beinbewegungsstörungen vorgeführt, obwohl andererseits der Antragsteller, für ihn scheinbar unbeobachtet, danach zügig und ohne Hilfe von der Liege aufstehen konnte.
Der Lehrer gilt nun als Simulant, Drückeberger und Jammerlappen bei Kollegen, in der Familie, im Freundeskreis, der sich vor dem Schuldienstpflicht drücken wolle. Der Antragsteller zieht sich zurück, wegen seiner ständigen Schmerzbelastung kann er am sozialen Alltagsleben nicht mehr teilnehmen.
Dem Beamten wird durch Zufall empfohlen, sich in einem gewissen Krankenhaus vorzustellen, die sich mit ungewöhnlichen Rückenschmerzen befassen.
Noch am selben Tag der Vorstellung in der genannten Klinik wird der angebliche Simulant von einem walnussgroßen Tumor, im Zwischenwirbelbereich zum Spinalkanal der Lendenwirbelsäule, operativ befreit.
Das Stigma, als Drückeberger, als Simulant usw. hängt ihm trotzdem noch nach, nicht alle Initiatoren und Verbreiter der Rufschändung wurden über die tatsächliche Ursache der heftigen Rückenschmerzen informiert.
Es gäbe hier noch, anhand vieler Beispiele, einiges aufzuzählen, wie sich diese menschenverachtenden, a priori Verurteilungen, mittels Unterstellung von Simulation oder Aggravation, demonstrative Vorführung oder auch Psychogenie usw., auf die Betroffenen insgesamt auswirken.
Es geht hier nicht um die Frage, ob gerechtfertigt oder nicht! Allein die Tatsache, dass die Beurteilung subjektiv, intentiell negativ ausgerichtet, nicht objektiviert ist und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Proband tatsächlich unter schlimmen Schmerzen leidet, auch eventuell aus anderen, noch unbekannten Gründen, darf es nicht, auch nicht mit ausweichend ähnlichen Umschreibungen zur Botschaft für das Gericht werden, als Entscheidungsbeeinflussung, der Proband sei unglaubwürdig oder gar ein Simulant.
Solange die Psychiatrie eine nicht erwiesene, nach wissenschaftlichen Anforderungen weder kontrollierbare noch überprüfbare medizinische Disziplin ist, haben solche subjektiven, negativen Ausschmückungen in Gerichtsgutachten zu unterbleiben.
Jedem Richter dürften diese Grundrechte bekannt sein: 'Menschenrechte sind Rechte, die sich aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen; Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie stehen allen Menschen zu…. und niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Schmerzzustände, auch wenn deren Ursache nicht erkannt wird, ist für eine Person ein behindernder Zustand
Letzter Teil folgt!
Teil XII:
Sie sagen:
„Gelingt dies nicht, gehen die verbleibenden Unsicherheiten zu Lasten des Geschädigten.“
Nicht nur zu Lasten des Geschädigten!
Jede Unfallverletzung, der der objektive Nachweis verweigert wird, ist deshalb nicht aus der Welt oder plötzlich wegen der Nachweisverweigerung wundersam abgeheilt!
Den Richtern wird dies bei der Prozessgestaltung nicht klar, dass hier Kostenfolgen für alle verbunden sind.
Unterschwellig beeinflusst von der konstanten Prozesspartei, über die angeblich immensen Kosten, die die vielen geltend gemachten Schadensersatzansprüche der HWS-Traumafolgen für die Versicherungswirtschaft hätte und dies der Gemeinschaft der Beitragszahler der privaten Versicherer nicht zuzumuten wäre, übersehen die Richter, dass auch auf der anderen Seite Beitragszahler betroffen werden, und zwar die Gemeinschaft der Beitragszahler der öffentlichen Kassen und gesetzlichen Unfallversicherung.
Dem Recht nach müsste die Seite die Kosten tragen, die den Schaden verursacht hat. Mit den strategischen >Wettkampftricks< der konstanten Prozesspartei werden die Schäden als nicht unfallursächlich abgestempelt und somit auf andere Kostenträger übertragen.
Die Unfall-Schadensbehandlung der HWS-Traumafolgen wird zur Last auf die Kranken- und Rentenkassen abgeschoben, und somit auf den Rücken der Beitragszahler der öffentlichen Krankenkassen und dem gesamten Sozialsystem übertragen.
Einerseits zahlen wir Kranken-, Renten- und gesetzliche Unfallkassenbeiträge, andererseits Beiträge an private Versicherungen. Die Kostenlast ist jedoch insgesamt den Kranken- und Rentenkassen aufgebuckelt und zwar im gleichen Ausmaß, wie die privaten Versicherungen sich mehr und mehr die Zahlungspflicht erspart und das ersparte Geld auftürmt.
Die Krankenkassen, scheinbar unabhängig von diesem Komplott, sagen, wir können das nicht mehr bezahlen und erhöhen die Beiträge und reduzieren die Leistungen.
Nebenbei bemerkt, ist das insgesamt ein lukratives Geschäft mit den Erhöhungen der Beiträge, wie bei der Energiewirtschaft, und gleichzeitig die Leistungen reduzieren. Wenn dann die private Versicherungswirtschaft das gesamte Krankenkassensystem „schweren Herzens gezwungen“ übernimmt, wie sie es bereits angekündigt hat: „Das lukrative Geschäft mit den Kranken wird ausgeweitet.“, dann haben wir Monopole, die das gesamte Bedürfnis des Menschen nach Sicherheit und Gesundheit abdeckt - so wie bei dem Bedürfnis nach warmen Wohnungen im Winter.
Solange Ärzte, die Erstdiagnosen nach dem Unfall unkorrekt dokumentieren, sowie den Nachweis über Unfallverletzungsfolgen verweigern, und damit die Helfer sind, dass die Krankenkassen unter den Kosten zusammenbrechen während gleichzeitig die privaten Versicherungen ihre Milliardenüberschüsse jährlich feiern, solange wird sich auch an deren Gehältern nichts ändern. Ein Arzt erkennt das System nicht, in dem er maßgeblich mitwirkt, er will nur in der „so. herrschenden Meinung" mitschwimmen und Karriere machen entgegen jeder ethisch moralischen Verpflichtung des Arztberufs.
Sie sagen:
„Vom Richter, der zu beiden Parteien gleichen Abstand einhalten muss, darf nicht verlangt werden, die den Kläger treffende schwierige Beweissituation auszugleichen.“
Entschuldigen Sie, da muss ich Ihnen energisch widersprechen!
„.., die den Kläger treffende schwierige Beweissituation“ ist künstlich hervorgerufen, taktisch , strategisch Inszeniert.
Es gäbe diese Situation der „schwierigen Beweissituation“ für den Kläger überhaupt nicht, wenn „Vom Richter, der zu beiden Parteien gleichen Abstand einhalten muss, …“ endlich zwingend verlangt wird, auch von beiden Seiten strikt korrekt den gleichen Abstand zu halten.
Sie müssen das doch zugeben, dass der gleiche Abstand zu beiden Parteien schon in dem Moment hinfällig ist, sobald ein Richter die Einladung der einen Partei, nämlich ausschließlich der konstanten Prozesspartei, annimmt und auf deren organisierten Treffen zum persönlichen Kennen lernen und einseitig deren Vorträge aufnimmt.
Das ganz allein ist auch gleichzeitig die Basis, der klagenden Partei die, in der an sich eh schon schwierigen Beweissituation, Beweise unmöglich zu machen.
Die Beweise für Unfallverletzungen in der HWS und Kopfgelenk in vivo - also am lebenden Unfallopfer - ist, selbst nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbringen zu müssen, eine unethische Pflichtbürde.
Würden die Kenntnisse der Gerichte nicht ausschließlich von den abartig entstellten medizinischen Halbwahrheiten der konstanten Prozesspartei ernährt werden, dann würde das Gewissen zumindest einzelner Richter übertönen, das unmoralischen Verlangen nach höherer Beweisstufe, als es bei einem simplen Beinbruch der Fall ist, einzustellen. Denn das ist nicht eine Wettkampfregel des Prozessrechts, sondern unterliegt allein der Entscheidungsfreiheit des Richters.
Der Richter steht unter Beeinflussung seines Unterbewusstseins durch die Werbepsychologie; sein Bedürfnis der Wissensaufnahme für die Meinungsbildung, mit den präparierten Inhalten der Organisatoren der konstanten Prozesspartei, massiv so zu besetzen, damit sich schnell eine Befriedigung seines Wissensbedürfnisses einstellt.
Durch diese Maßnahme ist sicher gestellt, dass bei dem Richter kein Bedürfnis mehr besteht, sich auch noch den Vorträgen der anderen Seite zuzuwenden. Dies wird dann intrinsisch >das ist die innere unbewusste Haltung, aus der die Überzeugung des Handelns entsteht< vom Richter als überflüssig erachtet - weil er, auf Grund der speziell eingeflößten Inhalte alles an verfügbarem, einzig wahrem Wissen aufgenommen zu haben, voll überzeugt ist.
In der Vorstellung gefangen, die HWS ist nichts außer Hals-Wirbel-Säule und alle weiteren geklagten Beschwerden brauchen damit nicht in Verbindung gebracht zu werden, die seien alles nur unfallunabhängige psychische Überlagerung daraus ergeben sich für den Richter auch keine „Gewissensbisse“.
Das sind Gründe genug, vom Richter zwingend zu verlangen, eine erschwerte Beweissituation für den Kläger erst gar nicht zu verursachen.
Sie sagen:
„Ist es gelungen, eine gesundheitliche Störung in einer Weise zu diagnostizieren, dass der Aussage das Kriterium des Objektiven beigemessen werden kann, stellt sich das Problem der Kausalität von Trauma und geltend gemachter Gesundheitsstörung. Der Geschädigte muss das Gericht nicht nur von der Existenz der Verletzungen, sondern auch davon überzeugen, dass die gesundheitlichen Störungen oder sonstigen Nachteile auf ein Trauma zurückzuführen sind.“
So wie eine Fraktur zwar leichter objektivierbar ist, jedoch auch nicht unbedingt gerade von dem diskutierten Unfall ursächlich kommen muss, oder auch von einer anderen Krankheit verursacht sein kann, so ist das auch dasselbe bei dem Nachweis einer HWS-Traumafolge.
Treten Beschwerden nach einem HWS-Trauma auf, die vorher nicht vorhanden waren, dann ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Beschwerden Folge des Traumas sind, als diese von den anderen Ursachenmöglichkeiten stammen könnten.
Eine hundert Prozent Sicherheit gibt es bei keiner Unfallverletzung, es sei denn, der Richter oder andere Zeugen sehen direkt zu, also durch das umhüllende Gewebe hindurch, wie sich die Fraktur oder andere Gewebeverletzung gerade im Moment ereignet. Frische innerkörperliche Gewebestrukturverletzungen kann man nur bei gerichtsmedizinischen Autopsien eruieren, jedoch ist dann auch nicht bewiesen, dass genau dieser Unfall ursächlicher Auslöser ist.
Sie werden zugeben müssen, dass „das Gericht …..davon“ zu „überzeugen, dass die gesundheitlichen Störungen oder sonstigen Nachteile auf ein Trauma zurückzuführen sind.“, ausgesprochen schwer ist, wenn nicht gar unmöglich, wenn ein Gericht einseitig beeinflusst, den § 403, 404a, 407a ausschließlich im Sinne der konstanten Prozesspartei nutzt, ist eine Vorteilsgewährung durch den Richter.
Im Wettkampf ist des einen Vorteil, des anderen Nachteil.
Weiterer Punkt ist, dass sogar Kollegen von Ihnen die konstante Prozesspartei darauf hinweisen, dass, zitiere:
„selbst wenn der Unfall letztlich willkommener Anlass ist, sich von einem ungeliebten oder gefährdeten Arbeitsplatz ohne Verminderung der Einkünfte zu verabschieden, haben wir haftungsrechtlich nur geringe Möglichkeiten, den Schädiger von der Haftung für solche psychischen Folgeschäden freizustellen, wenn sich diese Fehlverarbeitung bewusstseinsfern und ohne schuldhafte Verletzung des sich aus § 254 BGB ergebenden Gebots zur Geringhaltung des Schadens vollzieht. Die Verhütung derartiger psychischer Entgleisungen muss deshalb oberstes Ziel sein, natürlich für die behandelnden Ärzte, aber auch für die Versicherungswirtschaft. Ein Weg zur Verhütung ist der, den Erstkörperschaden nicht vorschnell zu bejahen. Statt ohne Befund ein „HWS-Schleudertrauma“ zu attestieren sollte sich der erstbehandelnde Arzt darum bemühen, dem nach einem Unfall emotional stark erschütternden Patienten seine Ängste zu nehmen.“
Wie reagieren Sie darauf, eine solch eindeutige Aufforderung eines Kollegen, Vorsitzender Richters eines OLG’s, an die Organisatoren der konstanten Prozesspartei zu schicken?
Ich halte das für eine blanko Aufforderung, Unfallpatienten nicht nur unterklassig zu behandeln, sondern auch, nur weil sie der Versicherungswirtschaft mit Schadensersatzforderungen Kosten verursachen könnten, die Verletzungsmöglichkeit zu verschleiern, Verletzungen erst gar nicht zu eruieren, nicht zu objektivieren, nicht zu dokumentieren, kurz: den Nachweis zu verweigern.
Die Folge ist ja nicht nur die Entsorgung der Schadensersatzverpflichtung, sondern viel schlimmer ist, dass versucht werden soll, den Verunfallten über seine tatsächlichen Unfallverletzungen im Unklaren zu lassen, und damit eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bewusst zu provozieren. Er soll darüber hinaus verspottet werden, indem man ihm einflöse, es sei alles nur harmlos, um sich über seine Beschwerden selbst unsicher zu werden und sich nicht mehr getraue über seine Beschwerden zu klagen.
Handelt es sich dabei überhaupt noch um die Anwesenheit von einem Gewissen? Ist es hier nicht eher schon so, statt der „Anbindung an das Recht“, herrscht ein vollendeter Zustand nach Knebelung des Gewissens und totalen Abhängigkeit von der konstanten Prozesspartei ?
Sie sagen:
„Hier ergeben sich keine geringeren Probleme als bei der Feststellung des IST-Zustands. Solange verschiedene Möglichkeiten als denkbare Ursache in Frage kommen, ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss gewährleistet sein, dass die behaupteten Nachteile auf das Trauma zurückzuführen sind. Die Aussage, die geltend gemachten Störungen seinen typische Folgen von Traumata, reicht nicht aus, solange sonstige Ursachen nicht auszuschließen sind.“
Der Hundertprozentige Beweis ist aus ethischen Gründen nicht möglich, so dass die Beweise mit an hoher Wahrscheinlichkeit genügen muss, sowie auch das „conditio sine qua non.“. Das sollte ebenfalls dafür gelten, wenn die Verletzungsfolgen erst später objektiv nachgewiesen werden können, wenn sie zum rechten Zeitpunkt von den Ärzten nicht angeordnet wurden bzw. nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Das ist dem Geschädigten nicht anzulasten.
Eine später nachgewiesene Beinfraktur würde auch als unfallursächlich anerkannt, da ein Beinbruch eine gewisse Art der Krafteinwirkung voraussetzt. So ist das mit der Kopfgelenkverletzung. Ab dem Zeitpunkt der Verletzung bestehen eindeutige Beschwerden, und es ist für die Ursächlichkeit der Verletzung für die Beschwerdefolgen ein bestimmter Verletzungsmechanismus Vorraussetzung, also alles gleich, wie bei der Beinfraktur.
Der Unfallmodus, Art und Weise des Unfallablaufs in Bezug zu dem verletzten Individuum, ist das nötige Wissen, um eine, mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Verletzung dem Trauma zuzuordnen. Aus der korrekt dokumentierten Anamnese, sowie der korrekten und umfassenden Diagnostik, auf der Basis der aktuellen wissenschaftlich medizinischen Erkenntnisse, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit „die gesundheitlichen Störungen oder sonstigen Nachteile auf ein Trauma zurückzuführen.“
Ein anderer Kollege von Ihnen schreibt: „ Ein „besonders hoher“ oder gar „an Sicherheit grenzender“ Grad der Wahrscheinlichkeit ist … nicht erforderlich; es genügt ein deutliches Überwiegen der für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände.
Daher schließt die Möglichkeit, dass es auch anders gewesen sein könnte, die Bejahung der Wahrscheinlichkeit nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit setzt im Gegenteil begrifflich voraus, dass auch Gesichtspunkte vorhanden sind, die gegen die Wahrscheinlichkeit sprechen und Zweifel an dem Bestehen eines solchen Zusammenhangs lassen.“
Diese gesetzliche Bedingung „verpflichtet“ die konstante Prozesspartei, die >Wettkampfstrategie“ so zu gestalten, dass viele Tatsachen nicht einsehbar bzw. nicht erkennbar sind. Also wird der Begriff „HWS“ allgemein gebraucht, um Vermutungen anderer Verletzungsmöglichkeiten, als es der konstanten Prozesspartei genehm ist, zu verhindern.
Nur so kann dem Zustandekommen der Wahrscheinlichkeit, das „deutliche Überwiegen der für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände“ bei der klagenden Partei, vorgebeugt werden.
Ein Richter darf niemals ein Gutachten als logisch nachvollziehbar bezeichnen, wenn als Unfallhergang die Angaben sich lediglich auf Heckanprall oder Frontzusammenstoß beschränken und allein daraus geschlossen wird, von z.B. einer HWS-Distorsion, I.Grades nach Erdmann, sei auszugehen . Die „denkbare Ursache“ wäre damit unsichtbar gemacht.
Sie sagen:
„Besonders eklatant wird dies im Bereich der psychischen Störungen, wo es von Natur aus schwierig ist, den in einem Rechtsstaat erforderlichen Nachweis zu erbringen.“
Die ‚aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse’ klären auf über sämtliche Funktionsbedeutungen der „HWS“.
Ein Teil davon ist sicherlich auch, die statische Funktion und die Bewegungsfunktion, wie es die konstante Prozesspartei propagiert.
Allerdings ist das der geringste Funktionsanspruch an die „HWS“.
Die wesentlichste und damit wichtigste Bedeutung der „HWS“ ist seine Schutzfunktion für die Gefäße, die zwischen dem Rumpf und dem Kopf verlaufen, sowie seine vielseitige Beweglichkeit, die ebenfalls zur Schutzfunktion gehört. Also eine innere Schutzfunktion und eine äußere Schutzfunktion, um schnelle Bewegungsreflexe ausführen zu können.
Bei den Gefäßen handelt es sich um hirnzuführende Gefäße, die immerhin die Lebenserhaltung des Menschen garantieren, sowie innerhalb und neben der Wirbelkörper, die Informationsleitungen vom Hirn zum Rumpf, wie ein mehrspuriges Autobahnsystem organisieren. Ohne Hals-Wirbel-Körper könne der Mensch überleben, aber nicht ohne die Impulsübertragung, die über die Halsgefäße vom Körper zum Hirn geleitet werden.
Also anders, als bei einem Bein, sorgen die Gefäße innerhalb der „HWS“ dafür, dass der Stoffwechsel im Hirn aufrecht erhalten bleibt, dass über die Impulsleitungen das Hirn informiert wird und der Körper, inklusiv seiner Organe, gesteuert werden kann.
Ohne dieses intakte Funktionieren wäre das Bewusstsein des Menschen nicht aufrecht zu erhalten.
Funktionsstörungen des Hirns haben nach einem HWS-Trauma genau hier ihren Ursprung, also konkret ursächliche Traumafolgen. Dass diese von der Psychiatrie als psychische Traumafolgen bezeichnet werden, das ist deren strategische Taktik.
Strategisch deshalb, weil man aus einer ursächlichen Traumafolge schnell mal eine unfallunabhängige psychische Labilität, Psychogenie, konstruieren kann, von medizinischen Laien unbemerkt.
Zur Vorstellung:
Sind die Gefäßstrukturen innerhalb der „HWS“ intakt, dann ist das wie bei einer Lichtquelle die von der Stromzufuhr abhängt. Die „HWS“ dient in diesem Vorstellungsmodell wie ein dazwischen geschalteter Dimmer in der Zuleitungsmenge des nötigen Stroms; ist er voll aufgedreht, so ist die Leuchtkraft am stärksten - im Vergleich sind die Gefäßstrukturen voll intakt und durchlässig, dann wird das Hirn optimal versorgt und ist funktionstüchtig.
Drehen Sie den Dimmer ein wenig zu, so verringert das die Leuchtkraft, drehen sie ihn ganz runter, ist zwar der Leitungsweg vielleicht noch intakt, aber ein Leuchten kaum noch möglich.
Im Vergleich, es kommt nichts mehr durch die Gefäße durch, was für die Hirnfunktion dringend benötigt wird, das Bewusstsein wird gedrosselt. Das Bewusstsein ist von „Voll“ bis auf „gerade noch erhalten“ variabel abgestuft.
Bewusstlosigkeit durch ein HWS-Trauma bedeutet fast immer, eine Drosselung der Gefäßstruktur. Ein Abklemmen verursacht Exitus.
Ein „unerklärliches, komisches“ Gefühl der Bewusstseinseintrübung ist also ebenfalls eine Beteiligung der hirnzuführenden Gefäße.
Für das Absterben von Gehirnzellen reicht kurzzeitig mangelnde Sauerstoffzufuhr, Drosselung, von Minuten, oder auch nur kurzzeitige Abklemmung von wenigen Sekunden, um ein Absterben in Gang zu setzen. Sie haben das sicher auch schon, in Krimis vorgeführt, gesehen.!
So wie im Beispiel mit dem Dimmer, reicht es auch in der „HWS“ die Leitungswege zu verengen oder gar kurzzeitig zu verschließen, nach Gartenschlauchprinzip - kurz mal drauf steigen. Ein neuer Gartenschlauch erreicht wieder seinen vollen Umfang, wenn die Knickstelle beseitigt ist, jedoch ein älterer eben nicht so schnell….. .
An den Verengungsstellen entstehen Turbulenzen usw. … . Dieses Wissen ist aus der Schlaganfallforschung längst bekannt. Es ist den Gefäßen egal, durch was sie verengt oder verschlossen werden, ob durch eine Drosselung bei HWS-Distorsion oder Verstopfen durch Blutbahngerinnsel oder anderes.
Allein die Verhinderung in einem bekannt bestimmten Moment, das Gehirn mit genügend Sauerstoff zu versorgen, das ist entscheidend.
Die Betätigung des Dimmers ist der bekannt bestimmte Moment der Folge Leuchtkraftdrosselung und bei einem HWS-Trauma ist der Unfallzeitpunkt und –art, in Folge dem Hirn die Sauerstoffzufuhr zu verringern.
Es würde hier viel zu weit reichen und zu kompliziert werden, hier noch tiefer in die Folgen aus den Schädigungsmechanismen für die Gefäßstrukturen der „HWS“ vorzudringen, bei der Leuchtkraftreduzierung schauen wir auch nicht in den Dimmer hinein um die technischen Vorgänge im Einzelnen nachzuvollziehen, der gesunde, unbeeinflusste Menschenverstand reicht.... .
Sie sagen, das Gericht soll informiert werden, aufgeklärt werden, überzeugt werden mit dem „neuen Wissen“.
Eine normale psychische Reaktion ist ein angenehmes oder unangenehmes Gefühl bestimmter elektrisch-chemischer Impulserfolge, also organischer Ursache.
In der Diskussion um die psychischen HWS-Traumafolgen muss der Sammelbegriff „Psyche“ für alles herhalten, was an Funktionsstörungen im Gehirn ursächlich aus dem HWS-Trauma erfolgt.
Hat ein Verunfallter mit z.B. Atlasverrenkung nach einer HWS-Schleuder-Distorsion eine fortwährende Störung der Gefäße im Kopfgelenkbereich mit Folgewirkung auf das dahinter liegende Stammhirn, so wird diese Verletzung nicht dokumentiert, weil auch nicht diagnostisch eruiert wurde.
Ablenkend von dieser fortdauernden Verletzung im Kopfgelenkbereich und der daraus resultierenden Schmerzen, wird dem Betroffenen ein Schmerzgedächtnis angedichtet.
Diese Unterstellung wolle man beheben mit einer Therapie, bleibt die Therapie erfolglos, so ist der Betroffene eine psychisch labile Persönlichkeit.
Die typischen Beschwerden infolge verhinderter elektrisch-chemischer Impulserfolge, werden als diffuse widersprüchliche Beschwerdevorträge verspottet und sollen dem Gericht den Eindruck gewisser Unglaubwürdigkeit vermitteln.
Dem Gericht wird vorgegaukelt, es handele sich um ein unfallunabhängiges psychisches Syndrom.
Sie sagen:
„Besondere Schwierigkeit bietet die Anerkennung von Traumafolgen, wenn sich die behaupteten Nachteile über die gesundheitliche Störung hinaus auf sonstige Bereiche des Lebens erstrecken. Wieweit ist beispielsweise das berufliche Fortkommen beeinträchtigt oder welcher Grad der MdE ist als Folge des Traumas angemessen? Oder: Wieweit ist eine Konzentrationsschwäche traumabedingt und Ursache eines beruflichen Nachteils?“
Von der >Wettkampftaktik< der konstanten Prozesspartei wissen wir, sie geht immer die gewohnten Wege; sie nehmen eine Beschwerde, ziehen diese aus dem Zusammenhang der Ursache, ordnen der Beschwerde ein direktes Symptom zu, um dieses dann als Ursache zu bezeichnen.
Beispiel: Belastungs-Schulterschmerz nach HWS-Trauma, bei dem Unfall wird der Nervus accessorius, ein motorischer Nerv innerhalb und außerhalb des Spinalkanals der HWS, der zu den kaudalen Hirnnerven (XI.)gehört. Er innerviert die Muskulatur, die die Schulterhebung und Dauerbelastung ermöglicht. Werden diese innervierungsgestörten Muskeln stark beansprucht, dann kommt es zu Überbelastungsfolgen der Muskulatur, sie verhärtet sich, Schultergelenkschmerz, wo die äußersten beteiligten Nervenfasern enden auch bei der geringsten Bewegung und/oder sogar ohne jede Belastung, es folgt Schulterhochstand, bei voller Überreizung ein direkter Schmerz im Schultergelenk, reiner Nervenspitzenschmerz! u.a.
Die konstante Prozesspartei konstruiert daraus eine Schulterverletzung, meist Schulterkapselverletzung, die nicht mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden könne, …, reiner Ablenkungsversuch, von unfallursächlich - zu unfallunabhängig !
Nach diesem Diagnosemuster verfährt die konstante Prozesspartei konsequent bei allen Beschwerden nach HWS-Schleuder-Distorsions-Trauma.
Das Beispiel mit der Konzentrationsstörung ist vorher schon erklärt.
Ein Anwalt auf der Klägerseite, der dem Gericht die korrekten Informationen vorenthält, sei es anhand der vorliegenden Befunde oder anderer Gutachen oder mit eines eigens erstellten Privatgutachtens vorzutragen, oder versäumt zu beantragen, ein ergänzendes Zusammenhangsgutachten über den konkreten Verletzungszustand erstellen zu lassen, der verhindert eine Anerkennung der Kausalität von Trauma und IST-Zustand, mit Vorsatz und gilt als der konstanten Prozesspartei zugehörig.
Ohne diese differenzierten Darstellungen der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, bleibt ein Gericht in seiner befriedigten einseitigen Wissensansammlung aus dem Bemühen der konstanten Prozesspartei.
Mit Aufklärung des Gerichts über tatsächliche wesentliche medizinische Zusammenhänge der „HWS“ und der Hirnfunktionen, mit Hilfe dieser detaillierten Erklärungen, wären dem Gericht auch nachvollziehbar klar, „aus welchen Gründen das bisher für das richtige Gehaltene keine uneingeschränkte Geltung behalten darf."
Geschickt getarnter Einsatz von >Igelfrauen< im Wettkampfgeschehen.!
Sie sagen:
„Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anerkennung dieser denkbaren Traumafolgen. Es gilt hier jedoch das bereits zuvor Gesagte: Nur durch einen an strengen Maßstäben zu messenden Nachweis ist die zur Anerkennung durch das Gericht nötige Überzeugung zu erzielen. Hier ist es Aufgabe der Medizin, den Richter mit dem nötigen Sachverstand zu versehen.“
Danach hat zweifellos die konstante Prozesspartei ihren Ratschlag nicht nur sehr ernst genommen - Sie hat erreicht, dass Ihre Kollegen nur noch die Organisatoren der konstanten Prozesspartei als allein gültige medizinische Berater akzeptieren und als geschätzten konstanten Partner im Gerichtssaal zur Seite haben.
Dagegen ist das „neue Wissen“ vorhanden.
Gemessene Nachweise anhand strenger Maßstäbe, die den Anforderungen der ethischen Wissenschaft entsprechen.
Ihre Forderung: „Hier ist es Aufgabe der Medizin, den Richter mit dem nötigen Sachverstand zu versehen,...“, ist erfüllt.
Seit über vielen Jahrzehnten durch die wissenschaftlichen Forschungen von interdisziplinär arbeitenden Medizinern aus der Neuro-Anatomie, der Neurophysiologie, dem Lehrstuhl für Manuelle Medizin und Neuroorthopädie.
Ebenfalls die interdisziplinäre Forschung und Zusammenarbeit der Lehrstühle der Kopfsinnesorgane, aus dieser sich in Konsequenz das neue medizinischen Fachgebiet der Neuro-Oto-Ophthalmologie entwickelte und mit der neuen Neuro-Kieferorthopädie, unterstützt durch die Objektivierungen in der Neuro-Radiologie ist ebenfalls seit Jahrzehnten bekannt durch die neuen Techniken der Bilddarstellung, sowie der bildlichen Darstelltung von Stoffwechselvorgängen und -zuständen im Hirn. Diese erfolgten Forschungsergebnisse und entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse genießen internationale Anerkennung in den entsprechenden Fachkreisen.
Es wäre also genug Nachweis vorhanden, um „die zur Anerkennung durch das Gericht nötige Überzeugung zu erzielen.“
„Nur durch einen an strengen Maßstäben zu messenden Nachweis...“
Welcher strenge Maßstab hat je die Nachweise über die pseudowissenschaftlichen Hypothesen eines Versicherungsmediziners Erdmann gemessen, dessen Theorien die Basis der „sogenannten herrschenden Meinung“ über die HWS-Distorsion und deren Traumafolgen wurden, und heute noch angewandt werden.
Das bleibt also offen! „…. die zur Anerkennung durch das Gericht nötige Überzeugung zu erzielen.“
Sie müssen zugeben, diese Aufgabe bleibt allein beim Gericht - sich beiden Seiten gleichermaßen zuzuwenden, auf einseitige Beeinflussung zu verzichten, konsequente Unterlassung ausschließlich die konstante Prozesspartei als medizinische Berater einzusetzen, um somit zuzulassen, dass „…die zur Anerkennung durch das Gericht nötige Überzeugung zu erzielen.“ zukünftig überhaupt erst einmal möglich wird.
Vielen Dank, Herr Richter A. Boesen aus dem Bundesministerium der Justiz, Bonn 1987, - für das heute, 2008, geführte Gespräch mit Ihren Darstellungen von 1988 und ihre Geduld beim Zuhören!
>In dieser mehrteiligen Ausführung erstellt von Ariel<
hallo, ariel
jetzt kann ich mir diese folgen komplett ausdrucken und genüsslich lesen.
mein kompliment.
viel arbeit, die du dir da gemacht hast.
wie ich schon per pn geschrieben hatte( wollte deine serie nicht unterbrechen) möchte ich dieses verwenden.
es wäre z.b. ein köstliches/nützliches geschenk für meinen anwalt/richter.
unterliegt es einem urheberschutz?
nochmals vielen dank für deine serie.
mfg
pussi
Guten Morgen Ariel,
auch ich habe mir das "Buch" ausgedruckt und werde es diese Woche mit ins Krankenhaus nehmen und dort in aller Ruhe noch einmal lesen.
Noch einmal Dankeschön für die Arbeit die Du Dir gemacht hast....man merkt es hat Dir Spaß gemacht;).
Lieben Gruß
Kai-Uwe
Hallo pussi, Kai-Uwa und alle,
der Urheberschutz liegt strikt beim "unfallofer.de/ariel", speziell der gedankliche Inhalt bezüglich der Aufklärung über die Falschbenutzung des Begriffs "HWS" in der Diskussion um die "HWS-Distorsion und überhaupt "HWS-Trauma", mit den daraus folgend falsch konstruierten Diagnosen, Behandlungen und Gutachtenergebnissen, Gerichtsurteilen...
Also jeder kann es weiterreichen und zitieren, die Erkenntnis daraus vor Gericht benutzen, bei Gutachtenbeurteilungen einsetzten, Auftraggeber von Gutachten aufklären, Anwälten die Arbeit erleichtern, usw.
Nur nicht die neuen Gedanken, die dieser Artikel "Gespräch mit einem Richter..." bekannt gibt und erklärt für eigene Literatur benützen, das gehört dem Urheberschutz, das müsste immer zitiert werden mit unseren Initialien: "unfallopfer.de/Ariel"
Es enthält alle wichtigen Kriterien, um für Verunfallte mit angeblich nicht nachweisbaren "HWS"-Trauma-Verletzungen einen Prozess gegen die konstanten Prozessparteien für sich positiv auszuführen.
Natürlich nur, wenn man nicht das Pech hat, wie ich, nichtsahnend eine Kröte von Anwalt zu beauftragen, der nicht zurückscheut, sich von beiden Seiten belöhnen zulassen...
Auch eine Klage gegen einen Falschgutachter ist mit diesen Erklärungen positiv für den Geschädigten zu führen, mit dem richtigen/korrekten Anwalt.
Es werden demnächst noch weitere Ausführungen kommen, die ergänzend zu den Inhalten dieses 'Gesprächs mit einem Richter...' stehen.
Es geht dabei um Personen, bzw. deren Theorien, die im Gespräch genannt werden, und maßgeblich an den Verfälschungen medizinischer Vorstellung über "HWS-Trauma" verantwortlich sind.
:)Vielen Dank für alle positiven Rückmeldungen, in den PN's, emails und Bewertungspoints.:)
Gruß Ariel
Sehr geehrter Herr Richter,
mit größtem Interesse habe ich das Gespräch zwischen Ihnen und einem Unfallopfer verfolgt. Was mich jedoch irritiert: sie haben regelmäßig apodiktisch (Anmerkung: eine apodiktische Aussage ist eine Aussage, deren Gegenteil unmöglich wahr sein kann, da der Beweisgrund eine allgemein anerkannte unumstößliche Wahrheit ist) versucht Grundsätze darzulegen, die in sich sicherlich richtig sein mögen. Dennoch konnte ich nicht erkennen, dass - um auf den Ausgangsfall von Hase und Igel zurückzukommen - die von Ihnen dargestellten Grundsätze ausreichend sind, um zu einer Einheit von tatsächlicher Wahrheit und sogenannter "prozessualen Wahrheit" zu gelangen.
Juristen sagen:
"Die Wahrheit einer Behauptung/Tatsache ist zu ermitteln"
Die Ermittlungsmöglichkeiten eines Gerichts in Form von Sachverständigenbeweis, in Augenscheinnahme, Parteivernehmung, Urkundsbeweis oder Zeugenbeweis sind Ihnen sicherlich besser bekannt als mir. Aber dennoch: Sachverständige gibt es auf vielen Fachgebieten. Juristen sagen selber:
"Ich bin Richter, übe damit die Profession des Rechts aus, medizinische Fragestellung fallen daher nicht in mein Fachgebiet, weshalb ich auf
Gehilfen in Form von Sachverständigen angewiesen bin." "98% aller Rechtsangelegenheiten sind Tatsachenprobleme, keine Rechtsfindungs-
probleme. Der Richter hat das Recht der freien Beweiswürdigung. Die somit geschaffene Prozessuale Wahrheit ist Grundlage der
Rechtsanwendung." [Quelle: FH Trier, Prof. Dr. Hans-Jürgen Görg, Vorlesungsskript "P R I V A T R E C H T - Computer- und Onlinerecht von Christian Bettinger, WS 2007/08, http://www0.fh-trier.de/~bettingc/data/grundlagen/Privatrecht.pdf ]
Wie können Sie denn eigentlich beurteilen, ob z.B. bei einer HWS-Distorsionsverletzung mit Kopfgelenksbeteiligung eher
- der Unfallchirurg oder
- der Orthopäde oder
- der Chirurg oder
- der Rehabilitationsmediziner oder
- der Algesiologe oder
- der Neurologe oder
- der Zahnarzt oder
- der Neuropsychologe oder
- der HNO-Arzt oder
- der Radiologe oder
- der Psychosomatiker oder
- der Psychotraumatologe oder
- der Psychiater
der geeignete Gehilfe des Gerichts ist? Kann nicht allein durch subtile unvollständige oder mangels besserem Wissen falsche Auswahl der
beauftragten Gehilfen die tatsächliche Wahrheit zu einer gerichtseigenen Wahrheit, nämlich der prozessualen Wahrheit verzerrt werden? Können Sie in allen Verfahren eine Identität zwischen tatsächlicher und prozessualer Wahrheit beweisen? Ich spreche jetzt noch nicht einmal die bereits aufgezeigten "Marketingmaßnahmen" und Einflussmöglichkeiten der konstanten Prozesspartei auf die "herrschende Meinung" an.
Ich möchte aber auf eine wichtige Aussage von Ihnen zurückkommen:
"Ich bin Richter, übe damit die Profession des Rechts aus"
Herr Richter, ich stelle mir momentan schon die etymologische Frage (Anmerkung: Etymologie ist die Lehre der Herkunft und Geschichte von Wörtern): hat "richten" etwas mit Recht und Wahrheit zu tun gerade wenn durch das "Rechtssystem an sich" Abweichungen zwischen der tatsächlichen und prozessualen Wahrheit zugelassen werden und die Beweiswürdigung eine bekanntermaßen äußerst individuelle Angelegenheit ist? Aber hierzu später mehr. Sie könn(t)en also, wenn Sie woll(t)en, aber Sie müssen nicht....
Sie wenden jetzt ein:
"Der weitere Rechtsweg steht jedem Bürger zur Verfügung. Und spätestens ein Urteil des BGH ist zumindest für die OLG´s richtungsweisend"
Herr Richter, jetzt gucke ich Ihnen mal ganz tief in die Augen und frage sie, ob Ihnen die Prozessdauer bis zum BGH bekannt ist (habe bei Personenschäden von 10 Jahren und mehr gehört, aber da können Sie mich sicherlich korrigieren), und wieviele NICHT-konstante Prozessparteien diesen Weg - sei es aus körperlichen, psychischen oder finanziellen Gründen - beschreiten können, dürfte wohl eine absolute Minderheit sein.
Bitte bedenken Sie: die NICHT-konstante Prozesspartei hat einen körperlichen und/oder psychischen Schaden erlitten, der sie aus ihrem gesamten sozialen Umfeld inkl. regelmäßigem Erwerbsleben reißt, ergo resultieren daraus mindestens die o.g. Einbußen. Die konstante Prozesspartei dagegen bildet spätestens bei Klageeinreichung eine bilanzielle Rückstellung des eingereichten Schadens, wobei sie diesbezüglich sogar mit Steuerfreiheit belohnt wird, zinsgünstige Anlage der Rückstellung dabei nicht zu vergessen! Ihnen ist doch sicherlich bekannt, dass zumindest KFZ-Haftpflichtversicherer ohne diese Rückstellungen tief in der Verlustzone säßen, oder?
Oder kurz formuliert: die konstante Prozesspartei profitiert - bereits auf finanzieller Ebene - von langen Prozessdauern, wohingegen die
NICHT-konstante Prozesspartei durch lange Verfahrensdauern entweder in den finanziellen und/oder körperlich-psychischen Ruin getrieben wird.
Hat das Alles mit Recht und Gerechtigkeit zu tun?
Herr Richter, ich möchte daher auf die von mir vorhin angesprochenen etymologischen Aspekte zurückkommen.
Sie sagen, dass ein Richter die Profession des Rechts ausübt, also einfach ausgedrückt "Recht spricht". Aber ist diese Aussage eigentlich
eindeutig und etymologisch richtig, auch wenn sie allgemein akzeptiert sein mag?
Hängt das Wort "Richter" nicht auch sehr eng mit dem Verb "richten" zusammen? "Richten" gehört ja sicherlich zu Ihrem "daily business" , oder
würden Sie dem widersprechen?
Suche ich nun in Herkunftswörterbüchern, finde ich diverse Erläuterungen zu diesem Wort "richten" inklusive einer Vielzahl von Präpositionen.
Es finden sich z.B. Wortformen wie
- richten, im Sinne von "gerade biegen"
- er-richten im Sinne von "aufbauen"
- ver-richten im Sinne von "ausführen, erledigen", aber warum wird dann "verrichten" nicht dann auch in dem Sinne verwandt, dass etwas nicht "nicht gerade gebogen" werden konnte, bzw. nach der Ver-richtung schiefer war als zuvor bzw. auf dem Gebiet des Rechts ein falsches Urteil gesprochen wurde?
- an-richten, sowohl im Sinne "etwas aufbereiten", als auch im Sinne von "etwas (negatives) anstellen", z.B. ein Unglück anrichten
- ent-richten im Sinne von Bezahlung
- ab-richten im Sinne von Erziehung/Formung von Verhaltensweisen eines Hundes, Ausübung einer Gehorsamkeitserziehung
- zu-richten im Sinne von "Aufbearbeitung", genauso aber der "Schadenszufügung"
Was ist jetzt "richt-ig"? Wird durch einen Richter
- Recht gesprochen, also biegt er etwas gerade, was vielleicht auch krumm ist,
- etwas er-richtet, nämlich eine prozessuale Wahrheit, die etwas mit der tatsächlichen Wahrheit zu tun haben kann, aber nicht muß
- ver-richtet er etwas (erledigt etwas oder spricht einen falschen Richterspruch),
- richtet er etwas an, (sei es die Aufbereitung der tatsächlichen Wahrheit oder Schaffung einer sogenannten prozessualen Wahrheit)
- wird die konstante Prozesspartei zur Ent-richtung verdonnert,
- ab-ge-richtet, also eine der Prozessparteien zum Gehorsam gezwungen oder funktioniert das Prinzip der Abrichtung anders herum: die konstante Prozesspartei richtet den Richter ab, in dem sie ihm ihren Willen aufzwingt und/oder
- wird die NICHT-konstanten Prozesspartei im wahrsten Sinne des Wortes zu-ge-richtet?
Herr Richter, ich freue mich auf Ihre Antworten!
P.S. besten Dank an Ariel für die Inspiration ;)
hallo, ariel, hallo, joker
ich denke, dass es noch viele gespräche mit dem richter geben wird.
es ist eigentlich zu schade, dazwischen zu schreiben.
einfach gut
vielleicht antwortet tatsächlich mal ein richter.
mfg
pussi
Hallo Joker,
"Jetzt bist du aber mit dem Richter schwer ins Gericht gegangen",
so sagt man doch, wenn man jemandem eine Mahn-/Strafpredigt hält?
Durch Deinen Hinweis von Recht kontra Prozessrecht ist mir erstmals aufgegangen, wie Recht und Gerecht überhaupt zusammenhängen.
Nämlich garnicht!
Mir wird immer klarer, als juristischer Laie, dass mein Empfinden von Gerechtigkeit lediglich ein angeborenes Grundbedürfnis ist, das mich als Mensch leitet, mich zu schützen und gleichzeitig meine Artgenossen zu schützen, vor Schaden vor unbekannten Gefahren bzw. Ungerechtigkeiten.
Das hat aber rein garnichts mit dem zu tun, was wir als künstlich geschaffenen Regeln = Gesetzte erschaffen haben, damit ein Schwächerer, der sich nicht selbst schützen kann, vor willkürlich drohendem Schaden zu schützen.
Als eine Art Ersatz des natürlichen Schutzes, weil man sich gegenüber einem Stärkeren nicht erfolgreich schützen, verteidigen kann.
Selbstjustiz entspricht nicht mehr unserem Bildungsstand.
Fragt sich nur, inwiefern gewisse uneinsehbare Manipulationen im Prozessrecht nicht den Tatbestand der Selbstjustiz erfüllen.
Aber, was man nicht einsehen kann, ist ja auch nicht geschehen! Sagt nicht so das Beweisrecht?
Indizien, sprechen die dafür?
Ist eine Manipulation des Prozesses, auch über den Umweg der Richter-Abrichtung, nicht eine Selbstjustiz?
Und bei Erfolg, ist die Konsequenz daraus nicht eine Hinrichtung der anderen Seite durch die Selbstjustiz der manipulierenden Partei?
Auch in diesem künstlichen Ersatz, den Gesetzen, ist die Abstufung von stark und schwach, von arm und reich, mächtig und ohnmächtig, gutgläubig und klever u.a. nicht aufgehoben.
Im Gegenteil, während ein natürliches Gerechtigkeitsempfinden kaum irrt, kann ein künstlich geregeltes Recht durch Lücken für den einen vorteilhafter werden und somit für den anderen entsprechend nachteiliger.
Könnte man meinen!
Jedoch, sogar im Vorteil und Nachteil der rechtsuchenden Seiten ist der Unterschied nicht gleich. Das heißt, so wie der einen Seite der Vorteil gereicht, widerfährt das anderen Seite nicht im gleichen Maß der Nachteil.
Bei künstlich erschaffenen Wegen, eine Art Gerechtigkeit möglich zu machen, wurden auch gleichzeitig die Voraussetzungen geschaffen, schon auf dem Weg zur Findung des Rechts, uneinsehbare Nischen zu nutzen, manipulierbare Prozessabläufe vor den Augen der anderen Seite verborgen zu halten.
So potenziert sich der Schaden für die Seite, die den Schaden beklagt, und darüber hinaus.
"Ich bin Richter, übe damit die Profession des Rechts aus"
Übt er aus! Kann er sich da ganz sicher sein, dass er das auch selbst so will, sein Gewissen auch will, was er ausübt, in seiner Profession?
Darf er überhaupt sein natürliches Gerechtigkeitsempfinden mit in seine Professionsausübung mit einbringen?
Der Richter vom Justizministerium verneint...
Gruß Ariel
fliedertiger
10.08.2008, 10:28
Hallo allerseits :-)
und auch ich habe mal wieder was gefunden:
http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#4
fliedertigerische Grüße :p:p:p
Auszug aus folgendem Link:
http://www.rivsgbnrw.de/drbqualitaet/qualitaet_23112007.pdf
Qualität richterlicher Arbeit bedeutet also, in jedem Einzelfall den Fall nach bestem
Wissen und Gewissen einer dem Gesetz entsprechenden Lösung zuzuführen.
Bestes Wissen setzt voraus: gründliches Aktenstudium, Auseinandersetzung
mit den Argumenten der Beteiligten, Kenntnis und Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Rechtsprechung und Literatur, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
und - nicht zuletzt - dem Sachverhalt angemessene Ermittlungen. Nur
der Richter selbst weiß, ob und wann er diesen Kriterien genügt. Man kann nämlich
z.B. nicht verbindlich sagen, ob es besser ist, erst viele Befundberichte und
dann nur ein Gutachten einzuholen, als weniger oder gar keine Befundberichte
und dafür mehrere Gutachten. Ob es besser ist, länger auf die Beteiligten einzureden,
um doch noch eine gütliche Verfahrensbeendigung herbeizuführen, ob
man einen stringenteren Verhandlungsstil pflegen oder an langer Leine führen
sollte. Es ist wichtig, erst einmal eigene Erfahrungen zu sammeln, das spricht für
eher breiteres Ermitteln. Aber wenn Sie längere Zeit eine medizinische Kammer
haben, werden Sie mit der Zeit in medizinischen Fragen sicherer und vielleicht
weniger breit ermitteln. Irgendwie findet man jedenfalls mit der Zeit den eigenen
Ermittlungs- und Verhandlungsstil, der zur eigenen Persönlichkeit und Überzeugung
passt. Aber das ist genau der Punkt: Erst wenn Sie sicher sind und es nach
bestem Wissen und Gewissen auch sein können, dass der konkrete Fall zu Ihrer
richterlichen Überzeugung ausermittelt ist, können Sie auf weitere Ermittlungen
verzichten. Machen Sie es nicht wie jene Kollegin, die dem neurologischpsychiatrischen
Gutachter aus Kostengründen vorgab, keine neurologischen Untersuchungen
vorzunehmen, wenn "nur" eine psychiatrische Krankheit vorliegt.
Denn ob das tatsächlich der Fall ist, kann von uns medizinischen Laien niemand
vorher wissen.
Ihr redet hier von den Profi-Richtern als eine Art "Übergutmensch", fast allwissend, abwägend und allumfassend amtsermittelnd. Gibt es den? Hat mein Richter Knatsch mit seiner Familie, sehe ich dem missratenen Sohn ähnlich oder Ähnliches? Richter sind auch nur Menschen und wenn so ein renitentes Menschlein daherkommt, na dem zeigen wir, wo der Hammer hängt! Wenn er gut ist, wird er Fehler und Berufungsgründe vermeiden, wenn er schlecht ist, die Berufungsinstanz wird es klären.
Jetzt richtet ja so ein Richter nicht solo, er hat Beisitzer, einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer. Aber, man mag mir widersprechen, hat einer von uns schon mal einen Schöffen (Beisitzer) erlebt, der Fragen gestellt hat? Ist schon mal ein Urteil am Veto eines Schöffen gescheitert oder kennt jemand ein Urteil mit einem 2:1 Verhältnis? Jetzt mag ich es juristisch nicht ganz richtig geschildert haben, aber alle 3 die da sitzen sind gleichberechtigt.
Die Schöffen sollen das "pralle" Leben in den Gerichtssaal bringen. Doch wer sitzt da, einer im Rollstuhl, einer wie z.B. Ariel als Arbeitgeber oder irgendein irgendwie Betroffener?
Ich habe bisher keinen bemerkt, es sind alles sehr disdinguierte Damen und Herren, denen das Geschehen am A...h vorbeigeht. Sie erwarten eine terminlich geordneten Ablauf und werden den Teufel tun, etwas dagegen oder für den Kläger zu unternehmen. Evtl. sind sie auch vergattert worden unangenehme Fragen zu stellen.
Nun gibt es den Amtsermittlungsgrundsatz und als Schöffen, gleichberechtige "Richter" könnten sie auch Beweisanträge stellen.
Hat das schon mal jemand erlebt?
Ich frage mich, könnten wir jemanden als Schöffen vorschlagen? Ich kenn mich da nicht aus, aber es wäre eine Möglichkeit, gegen die desinteressierte Öffentlichkeit und das "Routinesystem" anzugehen.
Der Richter hat das Recht der freien Beweiswürdigung. Die somit geschaffene Prozessuale Wahrheit ist Grundlage der
Rechtsanwendung."
"Die somit geschaffene ....."
Hier kann man nachlesen, wie es fast genauso in meiner mündlichen Verhandlung ablief, .....:
http://www.nettime.org/Lists-Archives/nettime-bold-0003/msg00100.html (http://www.nettime.org/Lists-Archives/nettime-bold-0003/msg00100.html)
eine Verfassungsbeschwerde wegen rechtliches Gehör und anderer Rechte, zu lesen ab Seite 2!
Auch in meinem Verfahren stand an der Tür: "ÖFFENTLICHE SITZUNG" und vor Eröffnung der Sitzung verwies der Vorsitzende alle Anwesenden Zuhörer aus dem Saal mit der Begründung : "man wolle hier unter sich sein"
"Die somit geschaffene ....... ist Grundlage der Rechtsanwendung."
So schaffen sich voreingenommene Richter in Gerichtssälen die Grundlage und Freiraum für Rechtsanwendungswillkür!
Qualität richterlicher Arbeit bedeutet also, in jedem Einzelfall den Fall nach bestem
Wissen und Gewissen einer dem Gesetz entsprechenden Lösung zuzuführen.
Bestes Wissen setzt voraus: gründliches Aktenstudium, Auseinandersetzung
mit den Argumenten der Beteiligten, Kenntnis und Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Rechtsprechung und Literatur, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
und - nicht zuletzt - dem Sachverhalt angemessene Ermittlungen. Nur
der Richter selbst weiß, ob und wann er diesen Kriterien genügt.
"Qualität richterlicher Arbeit bedeutet also, in jedem Einzelfall den Fall nach bestem
Wissen und Gewissen einer dem Gesetz entsprechenden Lösung zuzuführen.........
...
Nur
der Richter selbst weiß, ob und wann er diesen Kriterien genügt. "
Das ist das, was ich nicht nur bezweifle, sondern abstreite:
Eine Person, die permanent einseitiger Wissensbestückung ausgeliefert ist, das heißt, sich selbst dieser permanent einseitigen Wissensbestückung freiwillig aussetzt (Gewissensentscheidung!, weil kein Richter kann Zwangsweise zum Besuch der Fortbildungsveranstaltungen der Genre und BG-Organisatoren =Versicherungsmediziner verdammt werden), kann ab mit diesem angeeigneten einseitigen Wissen auch nur noch dementsprechende Entscheidungen treffen, für sich selbst und in seiner Berufsprofession.
Jede persönliche Meinungsbildung ist abhängig von der Wissensaufnahme.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt trifft auch diese erfolge Meinungsbildung auch die Selektion der Wissensaufnahme.
Die Entscheidung eines Menschen unterliegt nun mal dem, was er im Hirn aufgenommen, und zur Speicherung selektiert hat. Die Selektion, was Gespeichert werden soll wird ab einem bestimmten Level von dem bereits abgespeicherten Wissen bestimmt.
Das ist bei jedem Menschen so.
Erfahrungen und Wissensaufnahme, Selektion der Speicherung, das bestimmt die Meinung.
Das kann natürlich zunächst im Zwiespalt zum Gewissen sein, das Gewissensbildung auf selbem Weg erfolgt, nur in der Kindheit beginnt, von Eltern, Erziehungsberechtigten und Schule bestimmt.
Zu diesem Zeitpunkt der Gewissenbildung werden schon die Weichen gestellt, ob sich später, in der beruflichen Profession, die Selbstbestimmung beeinflussen lässt durch Fremdbestimmung, und man, wie in unseren hier aufgeworfenen Klagen, eine voreingenommene Marionette seine "Profession des Rechts" ausübt.
Profi-Richtern als eine Art "Übergutmensch", fast allwissend, abwägend und allumfassend amtsermittelnd. Gibt es den?
Die Schöffen sollen das "pralle" Leben in den Gerichtssaal bringen.
Nun gibt es den Amtsermittlungsgrundsatz und als Schöffen, gleichberechtigte "Richter" könnten sie auch Beweisanträge stellen.
Hat das schon mal jemand erlebt?
Als unerfahrener Kläger (Hase), sehe ich schon zu erst respektvoll auf die Richterrobe, und lasse mich davon einschüchtern. Das Kleidungsstück Richterrobe, macht aus dem Menschen im gewissen Sinn eine Art "Übermensch". So wie der Richter ungafähr sagt: "Der Dritte, der entscheidet, welche der 2 gleichberechtigten Seiten...", also hebt er sich ab von den beiden gleichberechtigeten Seiten, Kläger und Beklagte, ab und vertritt die vermeintliche "Gerechtigkeit".
So sieht das Häslein das, das zum ersten Mal vor Gericht steht. Als Anfänger weiß ich ja nicht, dass ich die "Hasenrolle" habe und dem "Igel" gegenüberstehe und ein Mitspieler in einem "Regel-Schauspiel" sein soll.
Ich erwarte im Gerichtssaal ja keine Wettkampfarena, sondern nur eine Situation, mein erlittenes Unrecht vortragen zu dürfen und dass dem richtig zugehört wird.
Dabei muss der Richter kein "Übermensch" sein, nur ein Mensch, der den hohen Ansprüchen seines Amtes gewachsen ist. So wie ein Arzt, ein Lehrer, ein Polizist, eine Krankenschwester, ein Schiedsrichter und alle anderen Verantwortlichen in ihren Berufen auch.
Einfach nur seine Pflicht erfüllen!
Unter Pflicht erfüllen verstehe ich, die Aufgaben des Berufes verstanden zu haben und zu prüfen, ob ich diese so erfüllen will und kann um den Anforderungen mit höchstem Bemühen gerecht zu werden.
Dann hat man das Amt verdient und die damit zusammenhängenden Vorteile. Erfüllt man nicht diese Voraussetzungen, so nimmt man einer besser qualifizierten Person und auch der Allgemeinheit die Chance, diese Position (in unserem speziellen Beispiel - Amtssessel) von einem höher qualifizierten Richter besetzt zu haben.
Einmal in das Richteramt eingesetzt, hängen Können und Wollen der Pflichterfüllung von den persönlichen Bedürfnissen der Person ab. Und die wiederum sind zum größten Teil vom Gewissen bestimmt. So schließt sich der Kreis.
Die Person "besetzt" das Amt und das Amt "besetzt" die Person.
Schöffe sein, ist ein Ehrenamt! Diejenigen, die sich dazu verpflichten, sehen in erster Linie die Ehre und weniger die Pflicht, die auch damit verbunden ist. Sonst gäbe es wohl nicht die berechtigten Fragen von Paro!
Ein Schöffe, der sich nur in der Ehre sonnt, aber zu offensichtlich vorgeführtem Unrecht schweigt, ist für mich, ein unehrenhafter Schöffe.
Ich bin erstaunt darüber, dass Schöffen sogar aktive Rechtsausübung haben sollen.
> Ich bin halt nur ein Hase! <
Ichwunderemich
12.08.2008, 12:49
Welcher Richter von welchem Gericht war das? Du kannst mir gerne eine private Nachricht senden.
Der Richter kennt ganz offenbar den Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02, nicht und verkennt daher seine Rolle im Prozess. Es spielt doch eine Rolle, wer sich als Partei gegenüber steht. Das Gericht muss steht darauf achten, dass die Grundrechtspositionen beider Parteien gewahrt bleiben.
Der Richter, mit dem ich das Gespräch geführt habe, stellt sich am Schluss des Gesprächs vor, schade, dass du bis dahin nicht durchgelesen hast.
Wenn du dir die Mühe machst, und alle in roter Schrift dargestellten wörtlichen Reden, nach - Sie sagen:"......." zusammenfügst, dann hast du den geamten Vortrag des Richters im Bundesministeriums am Stück, der als Gesprächsgrundlage diente.
Du findest diesen Vortrag "Fragen der richterlichen Entscheidungsfindung bei der Anerkennung von Traumafolgen an der HWS", von A. Boesen, Richter im Bundesministerium der Justiz in Bonn, aber auch original in: "Die Sonderstellung des Kopfgelenkbereichs", Grundlagen, Klinik, Begutachtung. Hrsg. Dr. H.-D. Wolff, Lehrstuhlinhaber für Manuelle Medizin der Universität Homburg/Saar,
Seiten 189-192; Springer Verlag
Im Gespräch mit dem Richter werden Erfahrungen aufgezeigt, von Richterseite und Geschädigten Seite. Dabei erfährt der Geschädigte einiges über seine hoffnungslose Situation, und der Richter wird über falsche Glaubensinhalte aufgeklärt, die er als "herrschende Meinung" zum Fundament seiner Urteilsfindung auf seiner "Augenbinde" trägt.
Gerade die Erfahrungen beweisen, dass das, was so in allerhöchsten Urteilen ausgeführt wird, an der Gerichtssaalpraxis vorbeigeht.
In der Realität ist es so, wie Joker "bei dem Richter nachfragt, zur Rede stellt":
Sie wenden jetzt ein:
"Der weitere Rechtsweg steht jedem Bürger zur Verfügung. Und spätestens ein Urteil des BGH ist zumindest für die OLG´s richtungsweisend"
Herr Richter, jetzt gucke ich Ihnen mal ganz tief in die Augen und frage sie, ob Ihnen die Prozessdauer bis zum BGH bekannt ist (habe bei Personenschäden von 10 Jahren und mehr gehört, aber da können Sie mich sicherlich korrigieren), und wieviele NICHT-konstante Prozessparteien diesen Weg - sei es aus körperlichen, psychischen oder finanziellen Gründen - beschreiten können, dürfte wohl eine absolute Minderheit sein.
Was nützt ein BGH-Spruch, wenn die unteren, für die Geschädigten aussschlaggebenden, Amtssessel besetzt sind, mit voreingenommenen und qualifiziert mit einseitiger Meinungsbildung aus dem Gedankengut der konstanten Prozesspartei.
Ein Paradebeispiel ist der Fall eines türkischen Vaters, der mit 5 positiven Verfassungsbeschwerden nicht gegen die verbissene Willkürherrschaft seines OLGs durchkommt.
Deine Bemerkung: " Das Gericht muss stets darauf achten, dass die Grundrechtspositionen beider Pateien gewahrt bleibt." liest sich für mich wie: Ein Vater kann doch nicht seine Tochter in einem Kellerverlies 24 Jahre einsperren und 7 Kinder mit ihr zeugen.
oder:
Zumindest muss doch seine Frau darauf achten, dass ihrer Tochter sowas nicht passiert!
hallo, ariel
hallo, paro
habe gerade aus
jurablog gefunden:
"Einer der Gründe, warum ich nie Richter werden wollte, ist, dass man sich als solcher das Arbeitsgebiet nicht aussuchen kann. Alle paar Jahre entscheidet der Würfel und bringt sämtliche Abteilungen und Kammern ins Rotieren. Man tut dies, damit die Richter nicht korrupt werden und in einen lahmen Trott verfallen, die Justiz sozusagen verfilzt. Unser System will es so und das ist gut. Im Prinzip zumindest.
Und so begab es sich zu einer Zeit, als eine - schätzungsweise 40jährige - Richterin nach ihrer Zeit in einer Berufungs- und Beschwerdekammer als Vorsitzende in die Kammer für Kennzeichensachen gesetzt wurde. Da saß sie nun mit dem Fezer (Markenrecht, Kommentar) auf dem Schoß und irgend etwas ausübend, was nach Prozessleitung aussah, aber nicht wirklich viel mit Markenrecht zu tun hatte. Ihr zuvor angeeignetes Lehrbuchwissen war ihr in diesem Rechtsgebiet freilich keine große Hilfe und so versuchte sie schließlich, den Rechtsanwälten einfach aufmerksam zuzuhören. Diese wiederum sind von Natur aus böswillig und erzählten der Richterin Märchen vom guten Prinzen und der bösen Hexe.
Der Umstand, dass eine Kammer nicht nur aus dem Vorsitzenden, sondern zwei weiteren Richtern besteht, änderte nichts an der Situation. Während der eine Beisitzer mit dem Sandmann kämpfte, war der andere offensichtlich nur damit beschäftigt, möglichst gut auszusehen. Nach Aussage der ebenfalls anwesenden Referendarin ist dem letzteren das allerdings mit Erfolg gelungen.
Und die Moral aus der Geschichte ist: ein fachlich noch so guter Vortrag nützt nur wenig, wenn das entscheidende Organ damit nichts anfangen kann. Bleibt zu hoffen, dass die Dame rasch Erfahrung in dem Rechtsgebiet gewinnt. Wir nutzen derweil ein anderes Gericht. Der fliegende Gerichtsstand macht es möglich."
mfg
pussi
natascha
15.08.2008, 08:26
Hallo Zusammen,
In meiner psychologischen Konstitution manifestiert sich eine absolute Dominanz positiver Effekte für eine existente Individualität meiner Person.
Darum verspüre ich täglich den Drang irgend einen Richter gehörig in den A.. zu treten.
Zusätzlich wurde gegen den Kammervorsitzenden ein Befangenheitsantrag gestellt damit auch die geistigen Entspannung nicht zu kurz kommt.
vg natascha
damit auch die geistigen Entspannung nicht zu kurz kommt.
Die geistige Entspannung bringst du spürbar rüber!
„Geistige Entspannung“ im Sinne wie natascha es meint, gönne ich vielen von euch:
Was mich jedoch irritiert: sie haben regelmäßig apodiktisch (Anmerkung: eine apodiktische Aussage ist eine Aussage, deren Gegenteil unmöglich wahr sein kann, da der Beweisgrund eine allgemein anerkannte unumstößliche Wahrheit ist) versucht Grundsätze darzulegen, die in sich sicherlich richtig sein mögen. Dennoch konnte ich nicht erkennen, dass - um auf den Ausgangsfall von Hase und Igel zurückzukommen - die von Ihnen dargestellten Grundsätze ausreichend sind, um zu einer Einheit von tatsächlicher Wahrheit und sogenannter "prozessualen Wahrheit" zu gelangen.
Die 'apodiktischen Aussagen' des Richters im „Gespräch mit….“ sind für uns Anhaltspunkte von einem professionellen Juristen auf diesem Metiér.
Er weist, motiviert aus seiner Erfahrung heraus, für uns Unfallopfer, die speziell mit „der Anerkennung von HWS-Trauma“ zu kämpfen haben, die wesentlichen Hindernisse und Stolpersteine auf den ausgetretenen Pfaden auf, die zu beschreiten sind, um diese Anerkennung des Verletzungsschadens zu errreichen.
Der >ausgetretene Pfad< ist ein Teil der „Furche“, in dem der „Wettlauf“ stattfindet. Darin "duckt sich der Hase in die Fuche".... .
Dieser Richter A. Boesen hat euch darauf aufmerksam gemacht, wie euer Weg gestaltet ist, wie er normaler weise begangen wird, und was ihr tun könnt, damit um aller Unwegsamkeiten zum Trotz euer Ziel erreichbar wäre (vor dem Igel!).
Das Gespräch ist lang, jedoch enthält jeder Teil für sich einen wichtigen Wegweiser. Ihr müsst nicht suchen, wie bei einer Schnitzeljagd, ihr müsst nur langsam und komplett lesen. Einzelne Stichpunke herausziehen würde wieder alles verfälschen, was wir ja schon gewohnt sind von unseren Diagnosen.
Mein Grundsatz: In der Kürze liegt die Wiege des Missverständnisses.
Habt Ihr euch noch nicht gefragt, wie der Wettlauf ausginge, wenn der Hase ebenfalls nicht alleine auftreten würde?
Nicht in der Weise, dass es die Geschichte (historischer Kern)verfälschen würde, sondern …. .!
Eine Geschichte kann ja länger werden...ohne die eigentlichen Aussage zu verändern. Im Gespräch mit dem Richter... tauchen bereits alle Beteiligten auf.
Gruß Ariel
sorry, ich neige nicht zum kopieren, aber das wollte ich Euch nicht vorenthalten.
“Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftige Zweifel bestehen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).
Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen – auch von Ursachenzusammenhängen – dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202, 206; RGSt 66, 163 f; BGH GA 1954, 152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht vom wissenschaftlichen Standard lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR stop § 261 Sachverständiger 5).
Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemeine anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für oder gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. V. 12. Jan. 1994 – 5 StR 620/93 – StV 94, 227). Im Übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen können. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, dass ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag, seine Schlussfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber nicht mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2,6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB von § 1 Kausalität – Unterlassen 1).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: S4elbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter auf Grund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, dass die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverantwortung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen “anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze” verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die “Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden”, was ihm in der Tat nicht zustünde.
Zwar enthält die für einen konkreten Fall auf Grund einer Gesamtwürdigung getroffenen Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage "über die Existenz eines Naturgesetzes" sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des Gegenwärtigen Wissenstandes zu enscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganzen überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenen Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein annerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muss er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage verstezen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat.
Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüsigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.
Ich mag ja Hase und Igel, ich mag auch geile Kopien, die sich interessant lesen, nur was bedeutet das alles für uns arme Menschleins ?
Haben wir eine Justiz für Menschen oder trotz der Menschen?
Ist die Justiz für uns, oder wir für die Justiz da? Justiz = geistige Onanisten?
Wenn ich Urteile lese, entsprechen die zwar den Gesetzen, aber am wahren Leben gehen sie vorbei.
Wie bekommen wir Justiz und wahres Leben auf eine Reihe?
Ist das Leben zu kompliziert oder die Justiz zu unbeweglich?
Oder bringen wir das "wahre" Leben den Männern in den schwarzen Roben nicht nahe genug.
Meine Erfahrungen mit den "schwarzen Männern" war Desinteresse und Faulheit, nur litt das "versprochene Recht" darunter und was sagt unser GG, jeder hat das Recht auch gesetzliches Gehör, böse wenn keiner zuhört und dann?
Paro
§ 286 Freie Beweiswürdigung:
Ø Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ….nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. <
-->Gesamter Inhalt der Verhandlungen…<-- :
Nun, wie geht das, wenn die loyalen Gutachter der konstanten Prozesspartei ihre strategischen Hausaufgaben schon längst erledigt haben und mit organisierter Taktik der Anfänger-Prozesspartei, dem beweisbelasteten Kläger, die Beweisfähigkeit vereitelt?
Wie z.B. das Gericht nur zu der Überzeugung gelangen kann, was es vom gerichtlichen medizinischen Berater, dem Gerichtssachverständigen, an medizinischen Sachverhalten vorgesetzt bekommt. (Das Gericht bekommt nur den Startpunkt und den Zielpunkt des Wettlaufs zu sehen, der Rest wird ausgeblendet.)
Wenn der Sachverständige die Dokumentation lückenhaft oder nicht sachbezogen, also einen Nebenschauplatz als Hauptsache macht und dabei die Hauptsache unterschlägt, so wird die Darlegung/Aufklärung des Sachverhalts für den Geschädigten unnötig erschwert, je nachdem wie das Gericht darauf reagiert, unmöglich gemacht.
Solch eine BEWEISVEREITELUNG muss dem Kläger-Anwalt auffallen, und zwar anhand genauer Vergleiche, was schreiben die Befundberichte der behandelnden Ärzte, und was sagt der Gerichtssachverständige. Eventuell muss er sich Beratungszeit/-frist erbitten.
Beispiel:
Stellt der behandelnde Arzt fest > Kopfgelenkschaden <, und der Gerichtssachverständige beurteilt nur den Zustand der unteren HWS, dann ist das ausgewichen auf einen gefälligen Nebenschauplatz.
Verschwinden dann auch noch die Bildaufnahmen, die die Störung im Kog nachweisen, dann ist das eine vollendete Beweisvereitelung.
Versuchte Beweisvereitelung und vollendete Beweisvereitelung.
Versuchter Mord - vollendeter Mord. Im versuchten Mord ist die Absicht zu beweisen, im vollendeten Mord könnte auch Totschlag die Ursache sein.
Aber auch dann, wenn es unterlassen wird, die medizinisch zweifelsfreie Befunderstellung durchzuführen und (korrekt) zu dokumentieren = Beweisvereitelung.
In einem anderen Thread nannnte ich es Befundmanipulation, Befundverfälschung usw. siehe: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=4304
Hat ein oHWS-/Kopfgelenkverletzter nach dem Unfall Probleme mit dem Kiefergelenk, und der GA untersucht diese Symptome nicht, obwohl es zweifelsfrei eine Folge der Innervierungsstörung im Zusammenhang mit einer Trigeminuslädierung darstellt, dann ist dies eine Beweisvereitelung.
Das Unterlassen, interdisziplinär einen Neuro-Kieferorthopäden zur Beratung hinzu zuziehen bzw. dem Gericht zu empfehlen, ist ein schwerer Verstoß – grob-fahrlässig -- der Gutachterpflicht (Pflicht zur Aufklärung aller Sachverhalte, sowie Neutralitätspflicht.).
Das Gericht kann sich mangels der unterlassenen Beratung/Aufklärung über diesen medizinischen Sachverhalt keine Überzeugung bilden, weil dieser Inhalt einfach fehlt!
Meint das Gericht, es ist ja schon bereits ein orthopädisches Gutachten z.B. von dem Unfallchirurgen aus der BG-Unfallklinik erstellt worden, dann ist zu überprüfen, ob sich dieser Unfallchirurg beruflich jemals mit Trigeminusverletzungen befasst hat, ob er z.B. als bekannter Kniespezialist in seinem Gutachten über das Kopfgelenk (man stelle sich das mal vor!) geäußert hat (wenn ja, wie!).
Dem Gericht muss, unter solch strategischen Beweisvereitelungsabsichten der konstanten Prozesspartei, immer wieder, und wiederholt der Antrag oder die Anregung – protokolliert – vorgetragen werden, ein Zusatzbegutachtung einzuholen von kompetentem medizinischem Sachverstand zu diesem komplizierten medizinischen Sachverhalt.
Gruß Ariel
hallo, ariel,
du hättest anwalt werden sollen.
wäre zu schön, wenn meiner auch nur ansatzweise so reagieren würde, trotz meiner zuarbeit.
mfg
pussi
Hallo Pussi,
dafür, dass er es lernt, mein Beitrag.
Als Anwalt könnte ich wenigstens jetzt weiter Berufstätig sein, da würde ich mit meiner Hirnfunktionsstörung nicht weiter negativ auffallen.:D
Gruß Ariel
Hallo Ariel,
es ist in der Vergangenheit, und leider - heute auch no so - dass Theorie (med. Lehre und Forschung) und die Praxis (Diagnose- u. Befunderstellung)
bei einer Begutachtung in der Praxis weit auseinander klaffen.
Dies umsomehr, weil die wenigsten UO und Bk`ler sich in ihren eigentlichen
Kranksbilder und - verläufen medizinisch auskennen. Dieser Umstand wird
natürlich von den Versicherungsmediziner schamlos ausgenutzt.
Dabei ist natürlich zu unterscheiden ob jemand mental und psychisch dazu
in der Lage ist - sich dieser Herausforderung - zu stellen. Viele sind auch
in anderen Bereichen des Lebens überfordert - weil die globalisierte Welt -
auf den Einzelnen keine Rücksicht mehr nimmt. Gerade und deshalb könn-
en und konnten sich Systeme bilden - wo machtpolitische wirtschaftliche
Interessen von Verbänden, Institutionen und Vereinigungen bis aufs Mes-
ser verteidigt werden - oftmals wieder "Besseres Wissen" und der eigenen
Standes-Ethik.
Es würde zuweit führen - hier im Einzelnen aufzulisten - was sich mittler-
weile im versicherungsmedizinischen Spektrum abspielt. Tatsache aber ist,
dass sich verschiedene Versicherungselemente - auch die Sozialversicher-
ungen - wehement sich dagegen wehren, wenn es sich um die begehrten
Leistungen dreht. Dabei wird trickreich und oftmals med. nicht haltbar ver-
sucht, die gestellten Anträge unter zuhilfenahme der med. Sachverstän-
digen und deren Gutachten so ablehnend zu begründen, dass man die ei-
gene voreingenommene Ablehnungshandlung nicht zu offenbaren braucht.
Sollte es aber trotzdem jemand wagen - das begutachtete Ergebnis in Frage zu stellen - weil ein Probant(in), Kläger(in) der Meinung ist, dass
das Gutachtenergebnis nicht dem erlebten körperlichen u. psychischem
Krankheitsbild entspricht und darüberhinaus auch nicht dem neuesten
Stand der med. Lehre und Forschung Rechnung trägt, dann kommt ein
weiteres - ein anderes System zum tragen -. Das System der Jurispudenz.
So gesehen, Ariel, finden wir uns in vielen Systemen wieder, die sich alle
dem "Gemeinwohl" verschrieben haben, aber leider sich nicht so verhalten.
Um deinen vorherigen Thread "Strategische Beweisvereitelung durch kon- stante Prozesspartei" anzusprechen - wird doch deutlich - wie die vorge-
nannten Systeme sich gegenseitig die Bälle zu werfen. Wer blickt den hier
als med. Laie oder juristisch unbelesener noch durch. Wer weis denn, was
derzeit aktueller Stand der herrschenden med. wissenschaftlichen Meinung
ist? Wer weis, dass in einem anstehenden Zivil- wie Sozialgerichtsverfah-
ren die Zivile Prizessordnung (ZPO) das verfahrensrechtliche Instru-
ment ist, das die Kläger(innen) dahingehend nutzen können (müssen), um
prozessleitend (verfahrensrechtlich) dagegensteuern zu können. Es gibt,
nach meiner subjektiven Einschätzung wenige - auch in diesem Forum -
die über solche Erfahrungen verfügen. Diese meine subjektive Meinung,
bitte nicht als Vorwurf oder Kritik verstehen, Gott behüte, dies ist nicht
mein Ansinnen.
Dennoch und da gebe ich Dir Recht, muss (sollte) einjeder versuchen, so
gut wie es geht, sich med. Kenntnisse über seine Erkrankung anzueignen,
und versuchen, sich auch juristisch weiterzubilden, damit man wenigstens
relevante verfahrensrechtliche Grundkenntnisse besitzt. Schon deshalb,
wie Du es auch schon in verschiedenen anderen Beiträgen es geschildert
hast, können beauftrage Anwälte(innen) ohne, dass der Mandant es merkt, für die Gegenseite arbeiten.
Dies möchte ich auch an einem konkreten Beispiel festmachen:
Eine 47 Jahre alte Frau von Beruf Kosmetikerin kämpft am SG auf Aner-
kennung einer BK wegen Bandscheibenvorfällen und chronischen Schmer-
zen im Lendenwirbelbereich. Die durchgeführten Untersuchungen und Be-
gutachtungen erfolgten überwiegend nur orthopädisch. Der behandelnde
Hausarzt schlägt der Klägerin vor, sie solle nach § 109 SGG ein schmerz-
medizinisches Gutachten über den Anwalt bei Gericht beantragen lassen.
Der Anwalt windetsich mit Ausreden - wie Schmerzen sind keine Krank-
heit - deshalb würden die Gerichte solche Anträge negativ bescheiden.
Was er der Klägerin verschweigt, das Gericht muss einen solchen Antrag
genehmigen, wegen dem Rechtsgrundsatz "Rechtliches Gehör". Die Klage
wird abgelehnt.
Nach Beauftragung eines neuen Anwaltes und Einlegung der Berufung ge-
gen das Urteil der 1. Instanz, verliert auch die Klägerin in der 2. Instanz,
weil es zu keiner schmerzmedizinischen Begutachtung gekommen ist. Der
neu beauftragte Anwalt hatte zwar den 109er Antrag gestellt, das LSG
hat aber in seiner Beweiswürdigung keinen konkreten Anlass gesehen, die-
sem Antrag zu folgen.
Mittlerweile - der Hausarzt war schmerzmed. mit seinem Latein am Ende -
wurde durch eine neurologisch/psychiarische Mitbehandlung (Konziliar=)
festgestellt, dass bei der Klägerin sich ein chronisches Schmerzsyndrom
aufgrund eines pathologischen Organkorrelats gebildet hatte, wobei auch
schon eine substantielle Schädigung der Nervenwuzeln L4 und L5 einge-
treten war. Um es abzukürzen, mittlerweile hat sich auch eine einge-
schränkte Gehfähigkeit entwickelt, weil durch die lange Krankheitsdauer
der Beinnerv zerstört wurde, und eine Operation keine Besserung mehr
bringen würde.
Hätte also der Anwalt der 1. Instanz - wie von der Klägerin gewollt - einen
dbzgl. Beweisantrag in Form eines 109er Gutachtens gestellt, hätte wo-
möglich die Klägerin obsiegt und ihr wäre eine überlange Prozessdauer bis
jetzt vor das BSG erspart geblieben. Erschwerend hinzu kommt noch die
Tatsache - dass durch die viel zu spät durchgeführte neurologische Unter-
suchung sich die Schmerzen manifestiert haben - und der Klägerin ein wei-
terer Körperschaden in Form einer Fuß- u. Großzehenheberparese zuge-
führt wurde, was zu einer weiteren Erschwernis mittlerweile in Form eines
Stepperganges geführt hat.
Soviel zur medizinischen Beweiswürdigung vereitelt durch einen inkompe-
tenden Anwalt. Da ich mit diesem Anwalt auch noch beruflich zu tun habe,
er aber nicht weis - dass ich über den ehemaligen Fall Bescheid weis - weis ich auch,
dass er heute noch der Meinung ist, dass Schmerzen keine Krankheit dar-
stellen.
Gruss
kbi1989
Im XI. Teil des "Gesprächs mit einem Richter...":
„Die Anerkennung von Traumafolgen kann auf diese Weise aus dem Bereich des Glaubens und Annehmens herauskommen. Nicht der Arzt allein darf von der gesundheitlichen Störung überzeugt sein. Er muss dem Richter vielmehr auch sagen können, auf welche Faktoren sich seine Schlussfolgerungen beziehen. Solange sich im Bereich der Diagnosen von Traumafolgen an der HWS der objektive Nachweis einer Störung nicht zu erbringen ist, kann der gewünschte Erfolg kaum erzielt werden.“
hierzu im Link
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=21207#post21207
Hinweise, worauf in den Texten der konstanten Prozesspartei geachtet werden sollt.
"Leermeinungen und wortreichen Hohlhülsen kontra wissenschaftlichen Lehrstoff "
Gruß Ariel
Der BGH äußert sich zur Kompetenz des Gerichtssachverständigen:
Kompetenz des Gutachters:
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz
BGH, Urteil vom 3. 6. 2008 - VI ZR 235/ 07; LG München I
Der Senat: "...denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige an."
M.M.:
Wenn der Sachverständige jedoch nicht auf dem medizinischen Fachgebiet über die aktuell wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt oder fachfremde ist, dann ist das Sachverständigen -Gutachten unwirksam.
Nur weil Verletzungsfolgen nach Beschleunigungskrafteinwirkung auf die HWS/oHWS/Kog Kopfsinnesfunktionsstörungen hervorrufen, dann ist noch lange ein Psychiater nicht der kompetente Sachverständige um eine Unfallkausalität zu beurteilen.
Zuerst muss Sachverständig, im wahrsten Sinne des Begriffs, das Verletzungsausmaß eruiert werden, dann kann über deren Folgen, z.B. gewisse Verhaltensstörungen ein Psychiater urteilen.
Es ist nicht korrekt, wenn ein Verhaltensstörungsbeurteiler sich darüber äußert, ob eine Unfallverletzung überhaupt stattfand und welche Verletzungen erlitten wurden, sowie ab wann diese ausgeheilt hätten sein müssen.
DA FEHLT IM WAHRSTEN SINNE DES WORTES DIE FACHLICHE SACHKOMPETENZ.
Weitere Information zur Verweigerung des ärztlichen Nachweises:
Themenblock:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=2260
Der Senat: "...denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige an."
Herr Richter, Sie sagen im ersten Teil unseres Gesprächs:
„Recht bekommt primär nicht notwendigerweise derjenige, auf dessen Seite sich das Recht befindet, sondern wer unter Beachtung der Spielregeln des gerichtlichen Verfahrens Sieger wird."
Aber was kann ein Hase anstellen, wenn der Richter (die Richter) selbst die Spielregeln manipuliert?
In dem folgend aufgeführten Fall, sind die Manipulationen von Seiten des Richters ziemlich dumm angestellt und daher auffällig. Jedoch inzwischen sind diese manipulativen Anstalten einiger Richter in Versicherungsschadenshaftungsprozessen so geschickt und eingeübt (man lernt aus Fehlern!), dass mit keinem Rechtsmittel mehr dagegen gehalten werden kann.
"Ein Richter, wie er nicht sein darf
Erst ging es um einen Kunstfehler, jetzt ist es eine Zürcher Justizaffäre. Wie im Fall Stransky/Schulthess-Klinik die Wahrheit verdreht wird.
Von Hanspeter Born und Markus Roost (Illustrationen)
«Verflucht, wer das Recht verdreht.»
(5. Buch Mose)
Vor fast dreihundert Jahren empörte sich Montesquieu darüber, dass es für den Einzelnen fast unmöglich ist, in einem Zivilprozess zu seinem Recht zu kommen. Verfahrensformalitäten seien zur Landplage geworden, und ganze Berufszweige hätten sich etabliert, «die einen, um die Fälle zu verdunkeln, die andern, um sie zu verschleppen». Die «Profis der Rechtsverdrehung» hätten den Ablauf der Prozesse derart kompliziert gemacht, dass die Richter nicht mehr zwischen Wahrheit und Irrtum unterscheiden könnten. Montesquieu musste es wissen: Er war zehn Jahre lang der Präsident des Gerichts von Bordeaux gewesen.
«Oft liegt die Ungerechtigkeit nicht im Urteil, sondern im Verzug.» Montesquieus Satz passt zu einem Fall, mit dem ich mich als Journalist seit 1993 beschäftige, der auf einen Vorfall zurückgeht, der sich vor 18 Jahren ereignete und dessen Ende auch heute noch nicht absehbar ist. Laut Bundesverfassung hat jede und jeder von uns, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren behandelt wird, Anspruch «auf Beurteilung innert angemessener Frist» (BV, Art. 29). Dass in dem sich nun bereits dreizehn Jahre durch die Gerichte wälzenden Fall Stransky/Schulthess-Klinik die «angemessene Frist» längst verstrichen ist, wird niemand bestreiten.
In der Schweiz nehmen wir an, dass unsere Richter nach bestem Wissen und Gewissen urteilen. Wenn der in der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf ein «unabhängiges und unparteiisches Gericht» (BV, Art. 30) verletzt wird, ist etwas faul im Staat. Was den Fall Stransky/Schulthess-Klinik brisant macht, ist nicht nur dessen schier endlose Dauer, sondern auch das unerhörte Vorgehen eines Richters, der Beweismaterial unterdrückte, medizinische Gutachten sinnwidrig zitierte, Experten irreführend instruierte, auf gefälschte Urkunden abstellte und eigenhändig Beweismittel fabrizierte. Der Richter bevorzugte wissentlich und absichtlich eine Partei. Seine Prozessführung macht den Fall Stransky/Schulthess-Klinik über seine menschliche Seite hinaus zu einem Politikum. Ein parteiischer Richter untergräbt das Fundament des Rechtsstaates.
Frau Stanislava Stransky, eine damals 45-jährige Physiotherapeutin, ging vor über 18 Jahren wegen Gelenkschmerzen zur Abklärung in die Zürcher Schulthess-Klinik. Der Chefarzt der Rheumatologie, Dr. Hubert Baumgartner, nahm eine Blockierung an und manipulierte mehrmals ihre beiden obersten Halswirbel. Als am 27. Februar 1987 der Arzt mit einem chiropraktischen Handgriff ihren Kopf nach rechts drehte, schrie die Patientin vor Schmerz laut auf. Sie hatte das Gefühl, eine Axt hätte ihren Kopf gespalten.
Vier Tage später, am 3. März 1987, zeigte ein Computertomogramm, dass die von Dr. Baumgartner manipulierten Wirbel enorm nach rechts verdreht waren. Zu einer solchen Drehfehlstellung kommt es, wenn ein Band durch Gewalteinwirkung zerrissen wird. Die Wirbelsäule wird instabil, was ständig wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden nach sich zieht: Hinterkopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Erbrechen, Kollapsneigung, Schwäche in den Armen und Beinen.
Geschätzter Schaden: 2 bis 3 Millionen
Durch Dr. Baumgartners Manipulation wurde Frau Stransky sofort arbeitsunfähig und später weitgehend invalid. Da sie als freiberufliche Physiotherapeutin eine eigene Praxis führte, erwuchs ihr aus ihrer Verletzung nicht nur ein gesundheitlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. Die Winterthur-Versicherung, bei der die Schulthess-Klinik und ihre Ärzte für Haftpflichtfälle versichert sind, beauftragte einen Gutachter, den inzwischen verstorbenen Pionier der deutschen Manualmedizin Dr. Gottfried Gutmann, mit der Abklärung des Sachverhalts. Gutmann stellte fest, dass am 3. März 87 eine «enorme Fehlstellung zwischen Hinterhaupt, Atlas und Axis» bestand, die «bei der Röntgenuntersuchung am 5. Februar 87 nicht zu erkennen» war. Das Band, dessen Verletzung die Rotationsfehlstellung verursachte, musste also bei der von Dr. Baumgartner am 27. Februar vorgenommenen Manipulation gerissen sein. Dies bedeutete, dass die «Winterthur» für die Schadenersatzansprüche aufzukommen hatte, um so mehr, als der Gutachter die Durchführung der Manipulationen als Kunstfehler wertete. Die Versicherung verlangte von Frau Stransky Unterlagen über den von ihr erlittenen Verdienstausfall. Aus diesen Unterlagen berechnete die «Winterthur» den künftigen Schaden auf 2 bis 3 Millionen Franken.
Diese hohe Summe bewog die Versicherungsgesellschaft, von der von ihr ursprünglich beabsichtigten aussergerichtlichen Regelung des «Unfalls vom 27.2.1987» abzukommen. Stattdessen wollte sie den Fall nun dem Gericht überlassen. Ihr zuständiger Sachbearbeiter schrieb: «Bevor die geltend gemachte Schädigung nicht medizinisch restlos abgeklärt ist, fallen substanzielle Gespräche über den Schadenumfang ausser Betracht. An dieser Frage kommt auch das Gericht nicht vorbei.»
1992 wurde vor dem Zürcher Bezirksgericht das Zivilverfahren eröffnet. Nach einem Verfahren, das zehn Jahre dauerte, einen riesigen Aktenberg produzierte und Hunderttausende von Franken an Anwalts- und Gerichtskosten verschlang, wies das Gericht Frau Stranskys Schadenersatzklage ab und übertrug ihr die Kosten – die zusammen mit der ihr ebenfalls auferlegten Prozessentschädigung an die Gegenpartei rund eine Viertelmillion Franken betragen. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass kein Beweis für ärztliche Unsorgfalt erbracht worden war. Das bei der Behandlung vom Februar 1987 aufgetretene Schmerzsyndrom wertete es als «Komplikation, wie sie bei sorgfältiger Behandlung auftreten kann». Auf die von der Klägerin geltend gemachte Schädigung – und damit die Begründung für die Schadenersatzklage – trat das Gericht im Urteil nicht ein.
Die Schlussfolgerungen des Gerichts stehen in Gegensatz zu den ihm vorliegenden medizinischen Berichten des Hamburger Orthopäden Professor Detlev von Torklus, dem Verfasser des Standardlehrbuchs «Die obere Halswirbelsäule». Von Torklus, der Frau Stransky seit 1989 behandelt und ihre medizinische Dokumentation kennt, kam zu folgender Beurteilung: Bei der Manipulation wurde eines der Bänder (das linke ligamentum alare), das die Stabilität der Halswirbelsäule sichert, zerrissen. Dr. Baumgartners Behandlung verursachte bei der Patientin einen irreversiblen Dauerschaden mit Beschwerden, an denen Frau Stransky bis heute leidet. Die entstandene Instabilität im Bereich der oberen Halswirbel führt zu chronischen Rückenmarkschäden mit neurologischen Ausfallerscheinungen. Sie ist, wie Torklus in seiner Publikation schreibt, potenziell lebensgefährdend: «Nach Bagatelltraumen kann eine weitere Lockerung entstehen, die zu akuter Quetschung des Rückenmarks führt mit nachfolgender Querschnittlähmung und plötzlichem Tod.»
Wie konnte das aus Bezirksrichter Erwin Leuenberger, Bezirksrichter Peter Higi und Ersatzrichterin Maya Bertschi zusammengesetzte Gericht angesichts dieser medizinischen Tatsachen die Klage abweisen?
Um Unterlagen wie Röntgenaufnahmen oder Krankengeschichten beurteilen zu können, müssen Richter als Nichtfachleute auf die Aussagen von Sachverständigen abstellen. Bei ärztlichen Haftpflichtfällen wird jeweils ein gerichtlicher Gutachter bestimmt, dessen Beurteilungen in der Regel den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. Schon 1994 hatten sich die Parteien auf den angesehenen deutschen Manualmediziner Dr. Hanns Dieter Wolff als Gutachter geeinigt. Die Verzögerung des Verfahrens bewog schliesslich den mittlerweile über achtzig Jahre alt gewordenen Wolff, den Auftrag nicht zu übernehmen. Da die Schulthess-Klinik ihn aber auch noch als Zeugen angerufen hatte, stellte ihm das Gericht in seiner Eigenschaft «als Fachmann der manuellen Medizin» die Frage, ob die von Dr. Baumgartner vor der Behandlung von Frau Stransky durchgeführten Untersuchungen/Abklärungen den damaligen Regeln der ärztlichen Kunst genügten. Dr. Wolff bejahte in einer schriftlichen Stellungnahme. Aufgrund der richterlichen Instruktionen und der ihm vorgelegten Unterlagen war er zum Schluss gekommen, dass Dr. Baumgartner auswertbare Röntgenaufnahmen der oberen Halswirbelsäule gemacht und beurteilt hatte.
Irregeführter Zeuge
Die Unterlagen hatten Dr. Wolff getäuscht. Sie waren ihm von dem den Fall Stransky/Schulthess-Klinik behandelnden Referenten PD Dr. Peter Higi via Amtsgericht Trier zur Verfügung gestellt worden. Dem deutschen Gericht, das ihm Rechtshilfe leistete, hatte Higi eine seltsame «Beilage 7» geschickt, die er selber wie folgt beschreibt: «Diese enthält drei – mangelhafte, unmassstäbliche, vom Referenten [d.h. Richter Higi] rasch angefertigte – Skizzen der drei Röntgenbilder und geben allenfalls ergänzenden hilfsweisen Aufschluss über den Bildausschnitt und den ungefähren (Haupt-)Gegenstand der Röntgenbilder.»
Was, fragt man sich, bewegt einen vielbeschäftigten Richter, selber zum Zeichenstift zu greifen, um «dem besseren Verständnis der röntgenologischen Abklärungen» dienende Skizzen zu malen, wenn er dem Sachverständigen einfach die bei den Akten liegenden Röntgenbilder hätte geben können? Wieso wurden Dr. Wolff die Röntgenbilder vorenthalten? (Higi selber schreibt an anderer Stelle unter Verweis auf die Zürcher Prozessordnung, «dass bei Urkundenbeweismitteln die Originale eingereicht werden, was namentlich dann sachlich angebracht erscheint, wenn es um deren exakte ‹bildliche› Lesbarkeit etwa durch einen Experten geht.»)
Am 29.3.2001 wurde Dr. Wolff vom Amtsgericht in Trier einvernommen. Dabei konnte die nach Trier gereiste Frau Stransky dem Zeugen die Röntgenaufnahmen vorlegen. Das Protokoll des Trierer Gerichts hält Wolffs Reaktion fest: «Diese Röntgenaufnahme vom 5.2.1987 frontal ist ohne Bedeutung, da auf ihr die fragliche Zone im Bereich des Kopfgelenks durch den Schädel total verdeckt ist.» Die Aufnahme war gemäss Wolff «ungenügend» und entsprach nach seinen Kriterien nicht einmal dem «Mindest-Standard». Aus Richter Higis Skizzen hatte Dr. Wolff nicht erkennen können, dass auf der frontalen Röntgenaufnahme die fraglichen Halswirbel durch den Schädel verdeckt sind.
Wolff war nicht nur durch die Skizzen, sondern auch noch durch eine ihm von Richter Higi zugestellte «Abschrift der Krankengeschichte vom 5.2.87» irregeleitet worden. Dabei handelte es sich nicht um die ursprüngliche Krankengeschichte, wie sie am 5.2.87 hergestellt wurde, sondern um eine, die Dr. Baumgartner nachträglich inhaltlich verfälscht hatte. Der Arzt hatte den Röntgenbefund Re Rot: C 2 nachweislich später handschriftlich nachgeschoben.
Mit diesem von ihm später hinzugefügten Eintrag traf Dr. Baumgartner drei Fliegen auf einen Streich. Erstens wandelte er die von ihm verursachte Körperverletzung (Drehfehlstellung Re Rot: C 2) in einen bei Frau Stransky bereits vor der Behandlung bestehenden Vorzustand um. Zweitens schloss Dr. Baumgartner damit einen Zusammenhang zwischen seiner Manipulation vom 27. Februar 1987 und der am 3. März 1987 festgestellten Rotationsfehlstellung aus: Wenn die Drehfehlstellung ein bereits vorher bestehender Zustand war, konnte er sie nicht verursacht haben! Drittens «belegt» der Eintrag, dass Dr. Baumgartner die radiologische Diagnostik gemäss den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen hatte. Der in die Krankengeschichte eingetragene Befund verleitete Dr. Wolff also zum Fehlschluss, dass die Röntgenaufnahmen für eine richtige Diagnose genügten. Sie genügten nicht.
«Änderungsbedürftig»
Zu einem ihm ebenfalls vorgelegten, von Dr. Baumgartner unterzeichneten Bericht vom 9.4.1987, bemerkte Wolff: «Dieser Bericht war mir nicht bekannt. Ich bin insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die Patientin über Schmerzen geklagt hat während der Behandlung.» Nachdem Frau Stransky Dr. Wolff auch noch zwei weitere ärztliche Berichte gezeigt hatte, erklärte der Zeuge, «dass die jetzt ihm zur Kenntnis gekommenen Unterlagen seine Beurteilungen in wesentlichen Punkten änderungsbedürftig machen».
Als Richter Higi von Frau Stranskys (legitimer) Teilnahme an den Verhandlungen in Trier erfuhr, drohte er ihr mit «disziplinarischen Massnahmen». Dass sie dem Zeugen Wolff Röntgenbilder vorgelegt und ihm Ergänzungsfragen gestellt habe, widerspreche dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Grundsatz des «Fair Trial». Higi erklärte Wolffs mündliche Aussagen (und grosse Teile seines schriftlichen Kommentars) als «für das vorliegende Verfahren unbeachtlich». Dr. Wolff erhielt auch keine Gelegenheit, seine Beurteilungen, die er aufgrund der ihm neu zu Kenntnis gekommenen Unterlagen «in wesentlichen Punkten» für «änderungsbedürftig» hielt, zu ändern.
Higi verfügte, «die Auswertung von Röntgenbildern usw.» werde «erst Sache des Gutachters Prof. Stucki sein». Zu unserer Verblüffung lesen wir nun aber im Gutachtensauftrag des Richters an den als Ersatz für Dr. Wolff zum offiziellen gerichtlichen Gutachter ernannten Prof. Stucki: «Die Bilder [die drei am 5. Februar erstellten Röntgenbilder] wurden von der hauptbeweisführenden Klägerin nicht als Grundlage für ihr Gutachten angerufen und können Ihnen daher nicht vorgelegt werden.» Richter Higis Begründung für die Vorenthaltung der Röntgenbilder wird von der Beweisantretungsschrift der Klägerin widerlegt: «Die Expertise soll erstellt werden aufgrund der zwei Rtg.Bilder vom 5.2.1987» und der ursprünglichen Krankengeschichte. (Das dritte Röntgenbild, das die Schulter zeigt, hat für das Verfahren keine Bedeutung.) Und weiter: «Die Klägerin beantragt eine medizinische Expertise zur Beurteilung, ob ihre Beschwerden durch die von Dr. Baumgartner verursachten Schädigungen bedingt sind. Dazu bietet die Klägerin alle bisherigen medizinischen Berichte, die drei Gutachten und radiologische Dokumentationen als Grundlage an.»
Wie Dr. Wolff bekam also auch Prof. Stucki die für die Beurteilung des Falls entscheidenden Röntgenbilder nicht zu Gesicht. Wie Dr. Wolff erhielt auch Prof. Stucki nicht die ursprüngliche Krankengeschichte, in der jede Auswertung der am 5.2. gemachten Röntgenbilder bezüglich der manipulierten Wirbel fehlt, sondern die irreführende verfälschte Krankengeschichte. Auch das dritte relevante Beweisstück, das die von Dr. Baumgartner verursachte Drehfehlstellung zeigende Computertomogramm vom 3.3.1987, wurde vom Richter dem offiziellen Gutachter vorenthalten.
Das Gutachten, das Prof. Stucki dem Gericht ablieferte, schliesst bei Frau Stransky «eine strukturelle Schädigung» «mit Sicherheit» aus. Richter Higi hatte ihn zuvor auf 27 Seiten genau instruiert und ihm unter anderem folgende erstaunliche Frage gestellt: «Kann es ausgeschlossen werden, dass andere, weitere Unterlagen, die Ihnen nicht zur Verfügung stehen und/oder Ihnen zwar vorliegen, aber zur Beantwortung der Fragen nicht beigezogen werden können, zu andern Antworten als zu den von Ihnen gegebenen führen könnten?» Stuckis Antwort lautete: «ja». Damit meisselte der Gutachter seine Beurteilung «keine strukturelle Schädigung» in Stein und schloss aus, dass irgendwelche Unterlagen, die er nicht kannte, oder Fakten, von denen er nichts gewusst hatte, diese Beurteilung in Frage stellen könnten. Eine für einen Mediziner, Wissenschaftler und gerichtlichen Gutachter wahrhaftig ungewöhnliche Einstellung zur Wahrheitsfindung! Der Frau Stransky behandelnde Arzt Prof. von Torklus hat nämlich gerade aufgrund des Vergleichs der Röntgenaufnahmen vor der Behandlung mit dem Computertomogramm nach der Behandlung – Unterlagen, die Prof. Stucki nicht zur Verfügung standen – eine strukturelle Schädigung diagnostiziert und für jedermann nachvollziehbar belegt.
Verdacht auf Amtsmissbrauch
Die Art und Weise, wie Richter Higi die beiden Sachverständigen Wolff und Stucki steuerte, zeigt, dass der Richter nicht unparteiisch war. Die Frage stellt sich, ob er sich mit seinem Vorgehen nicht des Amtsmissbrauchs (StGB 312) schuldig gemacht hat. Ausserdem muss man sich fragen, ob im Fall Stransky/Schulthess-Klinik nicht der Tatbestand des Prozessbetrugs erfüllt ist. Bei Prozessbetrug muss Arglist im Spiel sein. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid (122 IV 197, vom 4. Juni 1996) ist Arglist zu bejahen, «wenn falsche Beweismittel, insbesondere gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden eingereicht würden, um damit nicht der Wahrheit entsprechende Parteibehauptungen zu beweisen».
Es kann nachgewiesen werden, dass die den Sachverständigen von Richter Higi vorgelegte Krankengeschichte eine gefälschte und inhaltlich unwahre Urkunde ist. Am 24. April 1992 reichte der von der «Winterthur» beauftragte und bezahlte Anwalt, der die Schulthess-Klinik vertritt, eine Krankengeschichte ein. Auf Seite 2 dieses Dokuments steht: Röntgenbefund (ausw.)
2 · Halswirbelsäule, Rechte Schulter
(5.2. 87): Rechte Schulter Hochstand, sonst ohne Befund. Halswirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, vor allem bei C 5/C 6 sowie C 7/Th 1 Re Rot: C 2
Alle Eintragungen stammen von Assistenzarzt Dr. Mlinaric. Nur der Eintrag ganz am Schluss «Re Rot: C 2» ist von Dr. Baumgartner handschriftlich hinzugefügt. Dieser Eintrag bedeutet, dass Dr. Baumgartner am 5.2.87 bei der Auswertung der Röntgenbilder bei der Patientin Stransky eine Wirbeldrehfehlstellung, d.h. Rechtsrotation des zweiten Halswirbels (C 2, Axis), festgestellt hatte.
1996, also vier Jahre später, wurde die «Winterthur» durch Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Dokumenten gezwungen, die zu edieren sie sich geweigert hatte. Darunter befand sich eine Fotokopie der Krankengeschichte. Die Klinik Wilhelm Schulthess hatte auf Drängen der Patientin am 1. April 1987 bei ihrer Haftpflichtversicherung, der «Winterthur», eine Schadensanzeige betreffend «die Manipulation vom 27. Februar» erstattet. Zum gleichen Zeitpunkt überwies die Klinik der Versicherung die einschlägigen Unterlagen, darunter auch die Krankengeschichte, die anschliessend von der Versicherung kopiert wurden. Auf der Kopie der Krankengeschichte fehlt Dr. Baumgartners handschriftlicher Eintrag «Re Rot: C 2». Als die Kopie angefertigt wurde, existierte folglich der Eintrag nicht.
Das Trauerspiel hat kein Ende
Es gibt nur eine Erklärung dafür, wie ein Eintrag in die 1994 dem Gericht ausgehändigte angebliche «Originalkrankengeschichte» gelangte, der in der Fotokopie der wirklichen Originalkrankengeschichte fehlt: Der Befund Re Rot: C 2 wurde nicht am 5.2.1987 eingetragen, sondern später hinzugefügt. Als Dr. Baumgartner die «Ergänzung» der Krankengeschichte vornahm, bestand bei Frau Stransky in der Tat eine (von Dr. Baumgartner verursachte) Re Rot: C 2. Dr. Baumgartner wollte mit diesem später hinzugefügten Eintrag «beweisen», dass die von ihm verursachte lebensgefährliche Wirbelfehlstellung bereits da war, als er mit seiner Manualtherapie begann.
Wieso verwendete Richter Higi im Prozess die verfälschte Krankengeschichte und gab diese den Experten Wolff und Stucki? Wusste der Richter nicht, dass die Urkunde gefälscht war? Er hätte es wissen müssen. Frau Stransky hatte schon Anfang 1997 dem damaligen Referenten Bezirksrichter Josef Vogel geschrieben: «In meinen Augen liegt dringender Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs durch mehrfache Urkundenfälschung vor.» (Es gibt in den Unterlagen der Schulthess-Klinik noch andere Abweichungen, die auf nachträgliche Abänderungen zurückzuführen sind.) Das Bezirksgericht wies 1998 den Antrag auf eine Überweisung der Akten an die Bezirksanwaltschaft zwecks Abklärung des Fälschungsverdachts mit der seltsamen (und gesetzwidrigen) Begründung ab, dass «Behörden und Beamte ihnen bekannte strafbare Handlungen gestützt auf § 21 StPO nur anzuzeigen haben, wenn Gewissheit besteht, dass solche erfolgt sind». Es stehe Frau Stransky frei, selber Strafanzeige zu erheben. Sie tat dies nicht, weil Richter Vogel ihr versprochen hatte, dass er selber im Rahmen des Beweisverfahrens den Vorwurf der Urkundenfälschung abklären werde. Es kam anders. Vogel wurde zum Vizepräsidenten des Bezirksgerichts befördert, und Ersatzrichter PD Dr. Peter Higi übernahm als neuer Referent den Fall Stransky.
Im Dezember 1998 hatte Richter Vogel 245 Beweissätze aufgestellt, zu denen die Parteien ihre Beweisantretungsschriften formulieren mussten. Neun Monate später hob das Gericht aus «prozessökonomischen Gründen» Vogels Beweisauflagebeschluss auf und erklärte die Beweisantretungsschriften der Parteien für «hinfällig». Hunderte, in monatelanger mühevoller und teurer juristischer Arbeit zusammengestellte Seiten landeten im Papierkorb! In Dr. Higis neuem Beweisauflagebeschluss fehlten die von Richter Vogel ursprünglich aufgestellten Beweissätze, in denen die Klinik Wilhelm Schulthess sich zu nachträglichen Abänderungen der Krankengeschichten hätte äussern müssen, und überhaupt die Beweissätze, welche die Klinik bei ihrer Beweisführung in Not gebracht hätten.
Als bei der Zeugeneinvernahme Dr. Baumgartner die Frage «Wann haben Sie in der Krankengeschichte die Ergänzung zu den Befunden des Dr. Mlinaric vorgenommen?» beantworten sollte, liess Richter Higi diese Frage nicht zu.
Dr. Higis einseitige Prozessführung gab Frau Stransky keine Chance. Ihre Klage wurde abgewiesen. Die Berufung, die sie gegen das am 20. Dezember 2002 verhängte Urteil eingelegt hat, ist noch hängig. Nach 18 Jahren geht das juristische Trauerspiel weiter.
Zu diesem Artikel hat das Bezirksgericht Winterthur in seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 eine Klage mit Rechtsbegehren durch Anerkennung der Klage als erledigt abgeschrieben. Die Inhalte der Rechtsbegehrung sind hier einzusehen.
Erschienen in der Weltwoche Ausgabe 24/05 (http://www.weltwoche.ch/inhaltsverzeichnis/ausgabe_jahr/2005/ausgabe_nummer/24.html)"
---> Herr Richter, in Deutschland haben wir für solche Angelegenheiten unseren Vortragsreisenden in Versicherungsbelangen der Schadensentsorgung, nicht nur zum Vortrag sondern auch zur Arbeitskreisleitung ---> eingeladen von der höchsten Richterschaft am Verkehrsgerichtstag in Gosslar.
Auf diese Weise wird die Stütze zur Meinungsbildung für Richter geliefert. Die zeitlich aufwendige Meinungsbildung muss dann in den Prozessen nicht nochmal erfolgen, das erspart wertvolle Zeit ---> Prozessökonomisierung: Eine Meinungsbildung für alle Versicherungsschadensprozesse!
Verehrter Herr Richter Boesen, mich hat von Ihren Ausführungen am nachhaltigsten beeindruckt:
„Der Richter ist nicht nur seinem Gewissen unterworfen, sondern auch an das Recht gebunden.“
In der obigen Falldarstellung von Hanspeter Born, in der Weltwoche 24/05, wird ein tatsächlicher Ablauf eines aktuellen Richterverhaltens beschrieben, das mit dem von Ihnen aufgezeigten Charakter- und Verhaltensbedingung eines Richters weder in dem einen (Gewissen) noch dem anderen (Recht) Belang zutrifft.
Macht Sie das, und Ihre ebenso wie Sie denkenden Kollegen, nicht bestürzt und beschämt das nicht eine korrekte Richterseele?
Wenn es so ist, wo sind dann die Stimmen der korrekten Richterseelen?
Wo?
Gruß Ariel
PS: Mit Richterseelen habe ich nicht die der verstorbenen Richter gemeint, sondern es war ein Ruf nach den - der noch - Lebenden!
Sekundant
04.10.2009, 13:49
... auch wenn ich das ganze mal zusammengestellt am Stück lesen muss:
GRANDIOS
Sekundant
Ekel vor den Herren und Damen, die Herr(scher) des Verfahrens sind.
"20. Mai 2008 Hier noch eine interessante Telefonnotiz über ein Gespräch mit dem pensionierten Richter Fahsel (s.o.).
Wie man sieht, ist die Herde nicht durchgehend schwarz, doch der Mechanismus der 'Justiz im Würgegriff der Verwaltung', wie es der Deutsche Richterbund ausdrückte, funktioniert bis jetzt perfekt. Schade, daß immer erst die Pensionierung den Umschwung bringt, der Rechtspflege wäre zutiefst gedient, wenn diese Mißstände schon füher offenbart, ausgetragen und vor allem beseitigt werden könnten, bevor so mancher Bürger mit Hilfe der Justiz von allem 'befreit' wird, was ein normales Leben ausmacht. .........
Damit gibt es aber denknotwendig auch keinen 'gesetzlichen Richter', solange diese in Ausbildung, Ernennung, Beförderung und vor allem Bezahlung lediglich Anhängsel der Verwaltung sind. Es ist vieles faul im Staate Dänemark!"
"Vermerk über ein Telefonat mit Richter a. D. Frank Fahsel in
Fellbach in Fellbach am 19.05.2008 um 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr.
Grund des Gesprächs:
Seine nachfolgende Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung
vom 9.04.2008:"
"Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.
Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.....
In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst - durch konsequente Manipulation.
Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor 'meinesgleichen'."
Frank Fahsel, Fellbach, in der "Süddeutschen Zeitung", 9.4.2008
Habe zuerst Herrn Fahsel auf seine Leserbriefveröffentlichung vom
9.04.2008 angesprochen. Er bestätigte mir den Text seiner
Veröffentlichung vollinhaltlich.
Es gab bislang keinerlei Widersprüche seitens der Justiz/
Behörden zu dieser Veröffentlichung.
Herr Fahsel war Richter am LG Stuttgart seit 1974. Er war
überwiegend mit Bankrechtsfällen beschäftigt. Er hat seit Mitte
der 80iger Jahre die nicht vorhandene Richterliche Unabhängigkeit
angeprangert. Seine Aufsätze in der NJW über die EU
Rechtsprechung, in Bezug der damaligen (willkürlichen)
Rechtsprechung seitens des IX Senats des BGH sorgten Anfang der
Jahrtausendwende für „Furore“ in der deutschen Justiz!..."
Aus: http://www.lutzschaefer.com/index.php?id_kategorie=8&id_thema=200 (http://www.lutzschaefer.com/index.php?id_kategorie=8&id_thema=200)
weitere Veröffentlichungen von Verwaltungs-Behördenwillkür:
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/die_steuerfahnder_affaere/2224649_Steuerfahnder-Affaere-Ermittlung-gegen-Arzt.html (http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/die_steuerfahnder_affaere/2224649_Steuerfahnder-Affaere-Ermittlung-gegen-Arzt.htmlhttp:/www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/die_steuerfahnder_affaere/2242985_Ermittlungen-gegen-Polizei-aerzte-Noch-mehr-falsche-Gutachten.html)
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/die_steuerfahnder_affaere/2242985_Ermittlungen-gegen-Polizei-aerzte-Noch-mehr-falsche-Gutachten.html
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/dossiers/die_steuerfahnder_affaere/2217911_Steuerfahnder-Affaere-in-Hessen-Das-war-absolute-Willkuer.html
"Herr des Verfahrens" bedeutet: Das Gesetz bin ICH!
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