Vollständige Version anzeigen : LSG Gutachter ablehnen
stinababy
05.01.2012, 14:08
Hallo,
heute kam ein schreiben in unserer Sache gegen die BG vom LSG.
Aus dem Schreiben ( Durchschrift ) geht hervor das der gleiche Gutachter der schon im gleichem Verfahren gegen die BG am SG als Gutachter fungierte wieder auch in der zweiten Instanz als Gutachter vom LSG benannt wurde.
Er hatte in dem ersten Gutachten meinen Mann praktisch als Simulant hingestellt und als phychisch krank....was überhaupt nicht der Wahrheit entspricht und wir der Meinung sind das einem Örhopäde solches Urteil nicht zusteht, da es ja ein völlig fremdes Fachgebiet ist.
Nun meine Frage besteht die Möglichkeit diesen Gutachter nun als befangen, nicht neutral oder so abzulehnen
Er soll i.M. eine schriftliche Stellungsnahme mit verschiedenen Fragen zu der MDE meines Mann beantworten.
Ich finde dies Verhalten des SG nicht fair, denn wir hatten mit einem neuen Gutachter gerechnet der zumindest nicht durch ein Vorgutachten seinerseits voreingenommen der ache entgegen tritt.
Ist doch klsr das diese Gutachter seinem Vorgutachten nicht widersprechen wird.
Also wer hat einen guten Tipp in der Sache für uns, ich sage jetzt schon mal Danke.......
L.G.stinababy
Hallo stinababy,
welches Fachgebiet hat denn der jetzt vom LSG benannte Gutachter? Ungeachtet dessen, dass er im SG-Verfahren Deinen Mann als Simulanten hingestellt hat, hat er ja im SG-Verfahren offensichtlich ein anderes Fachgebiet belegt. Da ein Gutachter in dem jeweiligen Fachgebiet mehr Kenntnisse haben muss, als der Durchschnittsbürger, müßte er ja auch seine Fachqualifikation im orthopädischen Gebiet nachweisen können.
Also, hier mein Vorschlag. Ihr schreibt bzw. lasst das Euren Rechtsanwalt machen, einen netten Brief an das Gericht. In dem stellt Ihr den Antrag, der Gutachter solle seine fachliche Qualitfikation auf dem orthopädischen Gebiet nachweisen. Anlass dieser Anfrage, so schreibt Ihr, sei die Tatsache, dass er im SG-Verfahren auf einem völlig anderen Fachgebiet begutachtet hat und es dadurch für Euch zur Zeit nicht nachvollziehbar sei, dass er auch im orthopädischen Bereich entsprechende Qualtifikation hätte. Als Begründung könnte Ihr anbringen, dass aufgrund des umfangreichen Wissens sich die Fachärzte nur auf ein bzw. zwei Gebiete spezialisieren würden.
Als zweiten Schritt könnt Ihr dann den Gutachter (er wird sicher nicht seine Qualifikation nachweisen können) dann ablehnen und schlagt gleichzeitig Euren Wunschkandidaten vor.
Herzliche Neujahrsgrüße vom Rekobär:)
sachsblau
05.01.2012, 18:11
Hallo stinababy,
:eek:
Das muss ein Schock für Euch sein. Es tut mir leid, dass Ihr Euch jetzt in einer solchen misslichen Lage befindet.
War es denn damals ein orthopädisches Gutachten, was erstellt werden sollte? Was für eines soll jetzt eingeholt werden und welche Qualifikation hat der Gutachter? Ist es ein Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie?
Ich denke im Internet lässt sich einiges zur Ablehnung wegen Befangenheit finden. Habe Dir auf die Schnelle nur mal das hier rausgesucht:
http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_02/2010_02_15.pdf
Die ganz rechte Spalte dürfte da einiges an Hinweisen liefern, denke ich.
Besorgnis der Befangenheit ist auch gegeben, durch "unsachliche Bemerkungen im schriftlichen Gutachten."
http://lzkbw.de/Zahnaerzte/Gutachterwesen/Merkblaetter/Befangenheit_Gutachters.pdf
...vielleicht könnt Ihr solche Dinge ja vorzeigen.
Drücke Euch die Daumen und wünsche alles Gute.
Viele Grüße
sachsblau
stinababy
05.01.2012, 21:58
Hallo,
danke euch erst einmal für eure Antworten.
Es ist ein othopädischer Gutachter, was auch richtig ist, aber er hat im Gutachten weit über sein Fachgebiet geurteilt und deshalb wollen wir den ablehnen.
Wie gesagt im Gutachten für das SG ist er weit in den Phyischen Bereich eingedrugen, bzw. hat er Äußerungen dazu geschrieben und ich bin der Meinung das ihm solche Aussagen als Orthopäde nicht zustehen.
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
oh, da habe ich glatt übersehen, dass der Gutachter Orthopäde ist. Damit wird es schwierig ihn im LSG-Verfahren abzulehnen. Zumindest wird sich der LSG-Richter darauf höchstwahrscheinlich nicht einlassen, da er keinen Grund sieht die Fachkompetenz anzuzweifeln.
Ihr könnt natürlich versuchen dem Gutachter Voreingenommenheit nachzuweisen, da er im SG-Verfahren psychologische abwertende Aussagen getätigt hat, die ihm nicht zustehen. Ich hoffe, Ihr habt diese Aussagen im SG-Verfahren gerügt.
Falls der LSG-Richter eine grundsätzliche Ablehnung des Gutachters nicht akzeptiert, habt Ihr nur noch die Möglichkeit Euch einen ebenbürtigen Mediziner zu nehmen, der innerhalb der mündlichen Verhandlung den Gutachter befragt, vorrausgesetzt, das Gutachten zeigt erhebliche Mängel.
Gruss der RekoBär:)
stinababy
06.01.2012, 14:14
Hallo,
ja es war ein orthopäde von daher besteht also kein Grund einen Antrag auf Ablehnung des Gutachters zu stellen.
Nur nach dem Gutachten des Schlechachters hat mein Mann ein 109er Gutachten machen lassen indem das Gutachten des Schlechtachters zerlegt wurde....denke mir das der gute Mann allein deshalb schon sehr für die gegepartei sein wird und unter diesen Umständen werden wir das Ding auch wieder verlieren.....
Ich habe langsam den Eindruck das alles ein ganz abgekatertes Spiel ist und die BGs, sowie Gutachter und Gerichte mit uns machen was sie wollen.
Ich habe langsam für dieses Vorgehen keine Worte mehr und fühle mich langsam von unserem Rechtssysthem verschaukelt.
Die Kostenträger haben ihre eigenen Rechtsabteilungen und Anwälte, unser eines ist ja da nur ein ganz kleines Licht und uns ist es kaum möglich unter diesen Umständen zu unserem Recht zu kommen.
Die Gerichte machen diese Spielchen mit, ich habe den Eindruck das hier in Deutschland alles nur noch Koruption ist.
Ich muss mal schauen was wir nun in dem Fall machen können, aber so wie es aussieht wird nach der Stellungsnahme dieses Schlechtachters die Reise zuende sein, weil das LSG die Klage abweisen wird.
Deshalb sehe ich die einzige Chance noch darin diesen Gutachter ab zu lehnen.
L.G.stinababy
Hallo stinababy,
bist Du Dir da ganz sicher, dass es der gleiche med. SV ist, der auch im vorher stattgefundenen SG-Verfahren für das damals erkennende Gericht schon tätig war, oder war er etwa für die BG im Verwaltungsverfahren tätig.
Egal, wie auch immer, dieser med. SV ist wegen Befangenheit abzulehnen. Das LSG kann nicht einen med. SV erneut beauftragen, wenn er vorher in der 1. Instanz in gleicher Sache schon beauftragt war. Das verstösst gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens - und gegen Treu und Glauben - denn dieser Gutachter kann niemals neutral sein, wenn er schon im Vorverfahren als med. SV tätig war. Da ist aber dem Senat oder dem Berichterstatter ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen.
Das Gericht räumt ja durch die Wiederernennung quasi dem Sachverständigen durch die Hintertür die Möglichkeit ein - sein vorher abgegebenes Votum (Einschätzung) - in seinem Gutachten - evtl. revidieren zu können. Das geht ja garnicht. Damit beschneidet Dir das jetzt erkennende LSG das Recht auf rechtliches Gehör. Denn es nimmt Dir ja das Recht, dass der med. SV sein vorher abgeliefertes schriftliches Gutachten - auf Antrag von Dir - mündlich erneut zu erläutern hat. Auch das Recht, den med. SV vor Gericht selbst befragen zu dürfen. Das ist ja Begutachtung nach Gutsherrenart.
Stell hier einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit.
Die Rechtsquellen zur Ablehnung eines med. Sachverständigen sind:
in der vierzehntägigen Frist nach Ernennung des med. SV § 406 Abs. 2 ZPO.
Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gilt §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss v. 18.07.2007, B 13 R 28/06 R, juris).
Also handele jetzt schnell, das LSG kann sich doch nicht über grundsätzliche Verfahrensgrundsätze in einem SG-Verfahren hinwegsetzen. Jeder Vorgutachter in einem anstehenden Verfahren - auch in einem Gerichtsverfahren - gilt von vorneherein als nicht neutral und objektiv und somit als befangen, wenn er vorher im selben Verfahren schon tätig war. Das müsste aber ein LSG eigentlich wissen?
Gruss
kbi1989
stinababy
06.01.2012, 22:00
Hallo kbi,
erst mal danke für deine ausführlichen Ausführungen.
Also es ist der gleiche Gutachter der schon im ersten SG Verfahren gegen die BG das Gutachten erstellt hat.
Dieser gleiche Gutachter hat auch im SG Verfahren gegen die DRV begutachtet, aber das war ja ein anderes Verfahren.
Ich habe erst vorgestern vom Sozialverband die Durchschrift bekommen, das am 21.12.2011 ein Brief an diesen Gutachter vom LSG ging, in dem steht wörtlich, das er auch in zweiter Instanz zum Gutachter des LSG in dem Verfahren ernannt wird.
In dem Brief stehen nun einige Fragen soll, von wegen Klausalität, wenn Klausalität für alle Schäden am Knie, ob sich dadurch die MDE Höhe überhaupt ändern würde und eine Stellungsnahme zu einem Gutachten was 2008 durch den beh. Arzt meines Mannes erstellt wurde will das Sozialgericht Zeitnah von ihm haben.
Wie du auch schon schreibst und wie die Vorschriften sind, kann das docjh wohl nicht sein, ich hatte zumindest mit einem neuen Gutachter gerechnet, in der Hoffnung das man vieleicht auf einen neutralen trifft.
Wenn dieser Gutachter seine Stellung bzw. diese Fragen beantwortet, wird er die Fragen an sein Gutachten annehnen und dann wird das LSG eh die Klage ablehnen.
Ich werde am Montag sofort handeln und den Antrag auf Ablehnung des Gutachters stellen, denn es handelt sich somit nicht um ein faires Verfahren.
Muss ich weitere Gründe für den Antrag auf Ablehnung des Gutachters stellen, als die das er bereits im ersten Verfahren tätig war und deshalb Besorgniss besteht das er niemals neutral sein kann, oder reicht das aus?
danke dir schon im voraus für deine Hilfe.
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
wichtig bei der Ablehnung des Gutachtens ist:
Stell hier einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit.
Dem LSG wird offensichtlich entgangen sein, dass dieser Gutachter schon mal tätig war.
Viele Grüße
Derosa
stinababy
07.01.2012, 07:51
Hallo derosa,
ich verstehe dabei im Wotlaut des Textes dann nicht das dies LSG schreibt: " Auch im Berufungsverfahren werden sie hiermit als Gutachter benannt, das sagt doch für mich aus das die das genau wissen.
Oder verstehe ich da was falsch
L.G. stinababy
Hallo Stinababy,
na klar hat der Richter das wissentlich gemacht. Da kannst du Dir ja in schönsten Farben ausmalen, wie das Verfahren weitergeführt wird und um die Ablehnung führt kein Weg vorbei.
Nur mal so als Trost: mir ein Richter am OLG im PKH-Verfahren eine Frist zur Stellungnahme von 3 Werktagen gegeben. Daraufhin Fristverlängerung bis 31. Januar 2012 beantragt, Fristverlängerung wurde um einen Ruhetag bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Ich also Ablehnungsantrag gestellt und der Richter entblödet sich doch tatsächlich zu schreiben, dass "es sich schlicht um ein Versehen (Verwechslung Dezmeber mit Januar) handelt. Sebstverständlich können sie die Stellungnahme bis zum 31. Januar 2012 einreichen." Na klar - und er hat auch das Jahr 2011 mit dem Jahr 2012 wechselt... Und welche schlichten Versehen unterlaufen ihm in der Urteilsfindung, die mich in die nächste Instanz zwingen?
Also, Kopf hoch und immer schön weiter machen. Zeigt ihnen, das wir als juristische Laien nicht ganz so dumm sind, wie sie es gerne hätten.
Gruß
tamtam
Hallo stinababy,
vielleicht würde ich im Antrag auf Ablehnung als Begründung auch schreiben, daß Ihr in allen Verfahren (auch in dem gegen die RV) NUR diesen einen Gutachter zu sehen bekommen habt. Der § lautet ja: "...wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen..."
Ich glaube das ist durchaus ein Grund, der geeignet ist Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen !
Die ganze Sache riecht wirklich komplett abgekartet ! Unglaublich !
Ich drücke Euch ganz fest die Daumen, daß Ihr diesen Kampf wenigstens gewinnt !
Gruß,
moni68
stinababy
07.01.2012, 17:21
Hallo moni und tamtam,
danke auch an euch für eure Antworten.
Ja die Sache stinkt zum Himmel.....ich weiß gar nicht, meinen die denn bei Gericht das man total verblödet ist?
Ich gehe mal davon aus das dies mal wieder die Retoure Kutsche dafür sein soll das wir in die Berufung gegangen sind.
Beim SG hatten wir die Richterin die das SG leitet...wie kann man da auch in Berufung gehen.....frechheit auch von uns.....:mad:
Mittlerweile habe ich das ganze Theater echt satt, das ist doch verarsche...aber egal den Gefallen und aufgeben werde ich dehnen nicht tun.....denn das soll damit ja nur erreicht werden.
Ich bin jetzt echt so richtig sauer aud die ganze verlegene Bande...aber das nützt ja nichts...da müssen wir nun durch und weiter um unser Recht kämpfen...egal wie lange es dauert.
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
die Sozialgerichte haben Gutachterlisten, aus denen sie einen für das Fachbebiet (z. B. Orthopädie) raussuchen.
Leider haben die aber nicht die Zeit, um nachzusehen, ob du schon mal von diesem Arzt begutachtet worden bist oder die BG ihn schon mal beeinflusst hat.
Oberstes Gebot ist es für das LSG, dir einen neutralen Gutachter zu beauftragen. Dieser darf daher nicht von der BG und auch nicht von dir benannt werden.
Daher solltest du diesen Arzt jetzt als befangen abgelehnen.
Viele Grüße
Derosa
stinababy
07.01.2012, 20:51
Hallo derosa,
klar es können Versehen passieren, wobei sowas gravierendes eigendlich nicht vorkommen dürfte.
Aber ich glaube wegen dem Satz im Anschreiben nicht daran das es ein Versehen istt, denn es steht dort: In vorstehender Sache werden sie auch im zweitem Rechtszug zum Sachverständigen benannt und gebeten zu Ihrem Gutachten ( aus der ersten Instanz ), noch folgende Fragen zu beantworten........
L.G. stinababy
Ach ja, er hatte also nicht im Auftrag der BG schon ein Gutacten angefertigt, sondern immer im Auftrag des SG, einmal in der Sache gegen die DRV und dann in er ersten Instanz gegen die BG...., ich weiß ja nicht ob das wichtig zu wissen ist wegen dem Antrag auf Ablehneng des Gutachters wegen Besorgniss der Befangenheit.
Hi stinababy
Gib nicht auf
Wenn ich sowas lese kommt mir die kotze hoch,dass kann doch wohl nicht wahr sein.
Ich wünsche euch Denoch viel Glück
Lg Micca
stinababy
07.01.2012, 22:31
Hallo micca,
danke dir für deine lieben Worte.
Ja so wie dir geht es mir auch, mehr kann ich dazu nicht mehr sagen....
Gibt es in deiner Sache schon etwas neues
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
ok, der Wortlaut ist eindeutig und ist umsomehr ein Grund, den Gutachter als befangen abzulehnen.
Das dürfte allerdings keinem SG, egal welche Instanz, passieren,vor allen Dingen, dass du dann auch noch Kenntnis davon erhältst.
Da frage ich mich ob du nicht sogar den Richter als befangen ablehnen könntest? Nur Freunde schafft man sich beim Gericht mit solchen Aktionen leider nicht..., obwohl die zur Neutralität verpflichtet sind.
Viele Grüße
Derosa
Hallo stinababy,
wenn das alles so stimmen sollte, würde ich aufgrund deiner Schilderung der Sachlage sogar dazu neigen, den Senat bzw. wenn der Berichterstatter des Senates mit der Angelegenheit beauftragt wurde, auch diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Mit diesem Beweisanordnungsbeschluss verstösst das erkennende LSG - insbesondere der zuständige Senat - eindeutig gegen verfahrensprozessuale Grundsätze. Es ist in der Literatur und im Schrifttum zum Gerichtsverfahrensgesetzes eindeutig manifestiert, dass ein ehemals ernannter med. SV - der vormals auch schon in einem Verwaltungsverfahren für den Antragsgegner tätig war- nicht mehr in einem anschliessenden SG-Verfahren erneut als med. SV beauftragt werden kann. Und war er auch schon Gerichtsgutachter im anschliessenden Gerichtsverfahren erst recht nicht mehr. Deshalb ist dieser Beweisanordnungsbeschluss ein Unding. Er verstösst gegen alle prozessualen Verfahrensgrundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens, ebenso auch gegen die Neutralitätspflicht des Gerichtes, weil er den Tatbestand der Objektivität vermissen lässt. Die Besorgnis der Befangenheit gegen das erkennende Gericht ist insoweit hiermit begründet.
Mehr noch: dieser Beweisanordnungsbeschluss lässt den Schluss zu, dass hier mit Hilfe des Gerichtes - wegen der erneuten Beauftragung des med. SV, der auch schon in der 1. Instanz tätig war - möglicherweise eine Beweisvereitelung insbesondere, dass hier womöglich Beweise in einer anhängigen Klage unterdrückt werden sollen. Damit garantiert das erkennende Gericht (LSG) kein faires Verfahren mehr - weil es sich zu durchsichtig und einseitig - jetzt zur Beklagtenseite hingewandt hat.
Denn wie "tamtam" schon schrieb, dies hat das Gericht bewusst gemacht. Also liegt Vorsatz vor. Und somit auch die Begründetheit der Besorgnis der Befangenheit.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist also nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein" der Parteilichkeit, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Insbesondere kann das Verhalten des Richters im Prozess die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die nochmalige Ernennung des ursprünglichen med. SV aus der 1. Instanz ist eine eindeutige Bevorzugung für die Beklagtenseite. Wenn das Gericht noch ergänzende Informationen benötigt, kann es auch den Gutachter der 1. Instanz in der Berufungsverhandlung mündlich befragen. Deshalb braucht es nicht einer erneuten Beauftragung als med. SV der Berufungsinstanz mit dem Hinweis, dass die Klägerseite dem Gutachter noch Fragen zu beantworten hätte, die in der 1. Instanz nicht insgesamt beantwortet worden wären. Mit diesem Schreiben und dem Beweisanordnungsbeschluss unterstreicht das Gericht, dass es nicht unvoreingenommen und auch nicht neutral ist. Es stellt im Grundsatz unter Beweis, dass es die Klägerpartei bewusst "missachtet". Daher könnt ihr euch ein solches Verhalten durch das Gericht nicht bieten lassen.
Nur noch zum Schluss:
da ich nicht weiss, ob der Senat insgesamt zuständig ist, oder nur der Berichterstatter, gilt folgendes anzumerken:
wenn Du den Senat (Richter insgesamt) ablehnen willst, muss Du alle Richter des Senates - jeden Einzelnen - mit einem Antrag auf Besorgnis der Befangenheit angehen. Wenn Du nur einen Einzelnen ablehnen würdest, wird dieser Antrag wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Denn alle 3 Berufsrichter stellen den Senat dar.
Aufgrund der komplexen Angelegenheit und meines Eindrucks wegen, dass Du mit einem solchen Antrag überfordert bist, rate ich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielleicht sind hier € 200,00 doch gut angelegt!
Gruss
kbi1989
Hallo micca,
danke dir für deine lieben Worte.
Ja so wie dir geht es mir auch, mehr kann ich dazu nicht mehr sagen....
Gibt es in deiner Sache schon etwas neues
L.G. stinababy
Hi stinababy
Ob es was neues gibt, eigentlich nicht wirklich. die suchen in meiner Vergangenheit rum,ob ich schon mal psychisch auffällig war.daher wollen die mein Werdegang wissen Schule u.z.w
Bis hin zu meinem hausartzt,wo ich seit ich 13 Jahre bin.
In der Schule war ich nicht gut ob dass mein Verhängnis wird weiß ich nicht.
Zumindest war mein hausartzt wichtig,der mir zur Vorlage fürs Gericht ein artest gab.
In dem er rein schrieb dass ich vor dem Unfall nichts hatte psychisch.
Dann schrieb er noch dass die postraumatische belastungsstörrung auf dem Unfall zurückzuführen ist.
Diese Sachen gehen jetzt zum Gutachter den er möchte die kausalkette schließen.
Desweiteren habe ich meine Abrechnungen gegeben vor dem Unfall,ich bekam tolle Prämien vom Arbeitgeber aufgrund gute Leistungen.nach dem Unfall nicht mehr.
Also wenn man vor dem Unfall psychisch krank ist kann man keine gute Leistungen geben.
Jetzt mal schauen was dabei rauskommt.
Aber dass bei euch ist schon häftig,der gleiche Gutachter man man man
Lg Micca
stinababy
08.01.2012, 08:13
Hallo kbi,
nochmal ganz lieben Dank für deine Hilfe in der Sache.
Nun ist es so, das mein Mann ja vom Sozialverband in der Sache vertreten wird.
Ich verstehe allerdings auch nicht das die mir ohne einen Hinweis darauf hin einfach die Durcschrift mit der Bitte um Kenntnissnahme schicken.
Wenn dehnen sowas nicht auffällt....ich weiß ja mal nicht.
Ich werde morgen auf jeden Fall mit dem Sozialverband Rücksprache nehmem und einen Antrag wegen Besogniss stellen um den Gutachter abzulehnen.
Du hast Recht, besser wäre es auch einen Antrag wegen Befangenheit des Senats zu stellen, denn ich fürchte die werden aus Verärgerung allein schon meinen Mann zum nächsten Schlechtachter schicken.
Sollten wir einen Antrag wegen des Verdachts auf befangenheit des Senats stellen und diesem würde stattgegeben, was passiert denn dann
Welches Gericht ist denn dann zuständig für die Berufungsklage und wer bearbeitet oder entscheidet über einen solchen Antrag? Der Senat selber? Kann ja eigendlich nicht sein:o
Sollte sich der Sozilverband morgen dumm stellen und sagen wir solleb das so laufen lassen dann werden wir die Vollmacht entziehen und ggf. für die Sache einen Anwalt einschalten, oder ansonsten versuchen mich selber da durch zu kämpfen....kann auf jeden Fall auch nicht schlimmer werden als ein Sozialverband der sich nicht um sowas kümmert oder dem das nicht auffällt....
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
mit deinem Fall wird ein Sozialverband total überfordert sein.
Die haben in der Regel nur mit "Standardproblemen" zu tun und können daher auch nur hier beraten.
Da es aber um deine Zukunft geht, würde ich mir einen Anwalt suchen, der wirklich fit im Sozialrecht ist. Schließlich hast du ja auch nicht unendlich Zeit, um zu handeln.
Viele Grüße
Derosa
stinababy
08.01.2012, 16:32
Hallo derosa,
klar den Eindruck habe ich nun auch.....nur ich muss da ja mal morgen erst einmal nachfragen, weil ich dehnen ja dann das Mandat entziehen muss.
Ich weiß das ist eine ganz komplexe Sche nun und ein Anwalt wäre da besser, ngeht auch nicht um einen Anwaltsbesuch.
Leider haben wir zum Unfallzeitpunkt keine Rechtsschutz gehabt...
L.G. stnaabay
stinababy
10.01.2012, 22:01
Hallo,
ich war mit dem Brief nun beim Sozialverband.
Man sagte mir dies wäre kein Beschluss sondern nur eine Befragung zu dem Gutachten was dieser Gutachter in der ersten Instanz geschrieben hat.
Dies wäre korrekt und wäre in der ersten Instanz verpasst worden.
man könne sich auch nicht dagegen wehren, erst wenn ein Beschluss gefasst würde dann kann man den Gutachter wegen Besorgniss der Befangenheit ablehnen.
Stimmt das wohl so?
L.G. stinababy
Hallo stinababy,
um korrekt antworten zu können, müsste man den genauen Text kennen...
Vermutlich wurdest du in erster Instanz auch vom Sozialverband vertreten
Eine fehlende Rechtschutzversicherung sollte einen jedoch nicht davon abhalten, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn einem die finanziellen Mittel fehlen, hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dieses sind keine Almosen, sondern zunächst ein "Kredit", welchen man zurückzahlen muss, wenn man dazu in der Lage ist.
Gute Anwälte stellen zudem für ihre Erstberatung keine Kosten in Rechnung.
Viele Grüße
Derosa
Hallo stinababy,
es ist für jeden Aussenstehenden immer ein Problem, wenn Informationen - auch hier im Forum - von der ursprünglichen Schilderung abweichen. Deshalb ist es von Anfang an wichtig, dass die Sachstandsschilderungen genau wiedergegeben werden.
Wobei ich hier immernoch nicht weiss, wer welches Schreiben vom LSG zugestellt bekommen hat. Hat der ursprüngliche med. SV eine Ladung bekommen, um mündlich jetzt in der Berufungsverhandlung zu erläutern - oder aber - habt ihr lediglich eine schriftliche Mitteilung bekommen, dass der med. SV vor Gericht nochmals mündlich sein ehemals abgelierfertes Gutachten erläutern soll?
Bin etwas ratlos?
Gruss
kbi1989
stinababy
12.01.2012, 13:50
Hallo kbi,
wir haben eine Durchschrift eines Schreibens bekommen was das LSG an den Gutachter der ersten Instanz geschrieben hat.
Dort wird er aufgefordert mehrere Fragen zu beantworten die sich aus seinem Gutachten wohl ergeben und die er dem LSG beantworten soll.
Die Anwältin vom Sozialverband sagte uns das es versäumt wurde den Gutachter in der ersten Instanz bei der Verhandlung dazu mündl. zu fragen.
L.G. stinababy
hallo stinababy,
hat das LSG bei euch keine neuen Beschluss erlassen und einen neuen Gutachter beauftragt?
Bei mir wurde vom LSG ein neues Gutachten beschlossen dies findet in den nächsten Wochen statt. Habe mit §109 Gutachter telefoniert wenn mir das LSG Gutachten vorliegen würde könnte ich es Ihm schicken und er würde es sich einmal ansehen.
Lg. tdy
Hallo
war zur Begutachtung von einem Lsg ausgesuchten Gutachter, kann dies nicht richtig einschätzen. Meine Begleitperson durfte bleiben aber der Gutachter hat mich etwas irritiert. Warum sind Sie hier fragte der mich dabei hat der doch die ganzen Unterlagen vor sich liegen gehabt angeblich hätte er da nicht rein gesehen er wollte dies von mir hören. Im nachhinein war es schon etwas merkwürdig was soll man davon halten. Er meinte er habe nicht in die Unterlagen geschau weil er sich sein eigenes Bild machen wolle wenn er in die Unterlagen schauen würde wäre er nicht mehr neutral ist das normal?
Bin mal gespannt wie es ausgeht ist eh die letzte Instanz. Wenigstens bin ich um die Erfahrung reicher §109 erst beim Lsg.
Gruss tdy
Hallo tdy,
interessante Sichtweise des SV-Kollegen. Ich habe noch nicht gehört, dass man automatisch parteilich wird, wenn man vorher in die Akte schaut.
Ich denke, dass das einfach nur eine Rechtfertigung von ihm war. Klingt ja auch blöd, wenn ich dem zu Untersuchenden sage, ich war zu faul in die Akte zu schauen, erzählen Sie mir mal, was drin steht.
Herzliche Grüße vom RekoBär:)
Hallo,
meiner Meinung nach, spricht eine solche Einstellung des Gutachters, wie bei tdy, sogar für diesen.
Er wollte sich nicht von dem vorgegeben Fragen beeinflussen lassen, welche, nach meinen Erfahrungen, schon eine Tendenz, wohin das Gutachten führen soll, vorgeben.
Ich war erst kürzlich als Zeugin bei einem Gutachten dabei, wo der beauftragte Gutachter ebenfalls mitgeteilt hat, dass er den Fragenkatalog des Auftraggebers nicht abarbeiten werde, um sich selber einen Eindruck über den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand des Patienten zu machen.
So wird tatsächlich neutral begutachtet.
Das Ergebnis im o g. Fall war wirklich positiv zu bewerten.
Den Mut haben wahrscheinlich leider nur wenige Ärzte.
Viele Grüße
Derosa
Hallo Derosa,
hoffentlich hast du recht das es sich um einen neutralen Gutachter handelt. Er sagte aber auch das §109 meist für den verunfallten ausgeht.
Wie gesagt schlecht einzuschätzen ich habe auch nicht damit gerechnet das man mich fragt warum ich da sei usw. was mich eher etwas konfus gemacht hat.
Danke.
Lg.tdy
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