Vollständige Version anzeigen : Zur info: ab 2013 keine EU bei Hartz 4
Hallo,
Zur info:
Ab 2013 kein Anspruch mehr auf Eu Renten für ALG2 Bezieher, da Rentenbeiträge nicht mehr gezahlt werden....
Ein Aufschrei müsste durch's Land :confused:
Das ist kalte Enteignung
Herzblut
04.12.2010, 08:24
Hallo Kuckuck,
ein bisschen mehr an Info wäre nicht schlecht!
Vielleicht der Hinweis, wo der GANZE Text nachzulesen ist (Link)
Einfach so eine (schwerwiegende) Aussage in den Raum zu werfen ohne weitere Angaben, finde ich nicht so toll :-(
Grüßle vom Herzblut
Hallo Herzblut,
es steht in jeder Zeitung und kommt in allen Nachrichten.....
http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/An-Beduerfnissen-vorbei-2064681664
aber die Zeichen der Zeit werden von der Bevölkerung verpennt.
(Wenn keine Rentenbeiträge bezahlt werden, fehlt die Anspruchsgrundlage. Das wird u.a. interessant für die Ausgesteuerten, die durch Verzögerungen in H-4 gekommen sind)
Grüße
Herzblut
04.12.2010, 09:12
Hallo Kuckuck,
Danke! Es ist nicht immer alles so einfach, wie es erscheint!
Grüßle vom Herzblut
gummibär
06.12.2010, 13:17
Hallo Kuckuck!
Wieso rechnest Du mit dem Jahr 2013?
In meinen Augen haben bereits ab Januar 2011 alle Hartz IV- Bezieher keinen
Anspruch mehr auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger und auf eine Erwerbsminderungsrente, da die ARGEN dann keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen und die Vorversicherungszeit somit lückenhaft ist.
"Geschütz" sind nur noch die Bestandsfälle, bei denen bis zum 31.12.2010 ein Antrags-/Widerspruchs-/Klageverfahren gegen die DRV am Laufen ist.
Theoretisch müßten also alle gesundheitlich eingeschränkten derzeitigen Hartz IV Empfänger noch bis Silvester einen Antag auf Erwerbsminderungs-/Berufsunfähigkeitsrente einreichen.
Die Fragestellung über die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge für Hartz IV Bezieher ab 2011, hatte ich in einem Thread bereits im Herbst in den Raum gestellt. - Resonaz ?
Ich glaube, den meisten Betroffenen ist die neue Rechts-/Sachlage und die damit verbundenen Konsequenzen, überhaupt noch nicht bewußt.
Bei den neuen Gesetzesvorlagen, bei denen z.B. für bestimmte erwachsene Behinderte nur noch der Bedarfsatz für Kinder gewährt werden soll oder bei der geplanten Pauschalisierung der Wohnkosten, läuft es mir eiskalt den Rücken runter....
Gruß- Gummibär
Herzblut
06.12.2010, 17:33
Hallo Gummibär,
wow, da habe ich ja nochmal (fast) Schwein!
Antrag und Widespruch auf stat. Schmerztherapie läuft .........
Muss ich "nur noch" Antrag auf EMR stellen!
Das wollte ich zwar verhindern............... weil ich fest daran glaube, dass ich nochmal "fit" werde ..... aber unter diesen Umständen
Vielen herzlichen Dank, denn DAS war mir SO nicht bewußt!
Grüßle vom Herzblut
gummibär
08.12.2010, 12:10
Hallo Herzblut!
Ich habe gerade im "Archiv" nach meinen alten Beiträgen gesucht.
Bereits am 06.09.2010 hatte ich die Fragestellung zur geplanten Einstellung der Rentenversicherungsbeiträge für Hartz IV - Empfänger in den virtuellen Raum gestellt.
Erkundige Dich bitte noch mal bei der DRV bzw. ARGE..., ich möchte hinterher nicht wegen einer eventuellen Falschaussage geohrfeigt werden.
Meine oben gemachte Aussage ist meine persönliche Interpretation der geplanten Gesetzgebung...
Wenn bereits im Jahre 2010 Antragsverfahren zu geplanten Rehabilitationsverfahren und / oder Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente laufen und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, d.h. ggf. noch ein Widerspruchs- / Klageverfahren am Laufen sind, so ist zu diesem Zeitpunkt ja die notwendige Vorversicherungspflichtzeit noch erfüllt.
Dabei ist es unererblich, daß eine rechtgültige Entscheidung erst nach dem 31.12.2010 fällt..., da ja Rentenleistungen auch für mehrere Jahre rüchwirkend bewilligt werden können.
Ich glaube, bis zum Weihnachtsfest kommt noch etwas Arbeit am Schreibtisch auf Dich zu.
Schicke Deinen Rentenantrag unbedingt als Einschreiben an die DRV, damit Du notfalls eindeutig belegen kannst, daß Dein Antrag noch im Jahre 2010 gestellt wurde.
Die Behörden verschwinden ja gerne zwischen Weihnachten und Neujahr im Urlaub.
Gruß- Gummibär
gummibär
15.12.2010, 12:02
Hallo Leute, hallo Herzblut!
Ich habe mich inzwischen mal bei der DRV informiert...
Obwohl bereits ab 01/2011 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr für Hartz IV - Empfänger entrichtet werden, so genießen diese dennoch eine 24 monatige Übergangsfrist.
Von 01/2011 bis 12/2012 werden diese bei der DRV so geführt, als wenn durchgehend Rentenversicherungsbeiträge geflossen wären...
D.h. ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen /beruflichen Rehabilitation oder für eine Berufs-/Erwerbsminderungsrente ist möglich, die Vorversicherungszeiten gelten als erfüllt.
Ab 01/2013, danke Kuckuk - ich weiß jetzt, wie Du auf dieses Datum gestoßen bist..., gibt es aber keine Gnade mehr. Dann ist bei Hartz IV - Empfängern kein Leistungsantrag bei der DRV mehr möglich, durch "Lücke" in der Vorversicherungszeit.
Gruß- Gummibär
Hallo gummibär,
aber das Gesetz wird doch gar nicht verabschiedet, wegen Saarland..... keine Mehrheit im Bundesrat.... oder hab ich da was falsch verstanden?
Damit bliebe doch alles beim alten oder nicht?
Herzblut
15.12.2010, 17:23
Hallo,
nun denn, dann will ich auch nochmal "meinen aktuellen Senf" dazu geben: lt. Rentenberater bei der Stadt: wenn innerhalb der letzten 60 Monate (= 5 Jahre) insgesamt 36 Monate lang Beiträge gezahlt wurden, hat JEDER Anspruch auf EMR!
Wurscht, ob ALG-II-Empfänger, ALG-I-Empfänger, KG-Empfänger, VG-Empfänger, RV-pflichtiger Selbstständiger oder Arbeiter /Angestellter oder nicht!
Es kommt immer auf den inhaltlichen Zusammenhang an ........;)
Grüßle vom Herzblut
Hallo Herzblut,
nach der aktuellen Gesetzeslage hast du vollkommen recht. Sollte aber das geplante Hartz-4-Gesetz tatsächlich den Bundesrat passieren, würden für Hartz-4-Bezieher keine Pflichtbeiträge mehr zur DRV abgeführt. Wäre man dann länger als 2 Jahre am Stück im Hartz-4-Bezug, entfielen Ansprüche gegenüber der DRV, da man nicht mehr auf die 36 Monate Pflichtbeiträge binnen 5 Jahren kommt.
Zur Info hier mal ein Artikel zur Thematik von RA Manneck (http://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitslosengeld-ii-wichtige-aenderungen-zum_014697.html), der so freundlich war die Veröffentlichung in diesem Forum zu genehmigen: Arbeitslosengeld II - Wichtige Änderungen zum 01.01.2011
Rechtsgebiete: Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht
Rechtstipp vom 11.11.2010
Die geplanten Änderungen des Gesetzgebers zum ALG II sind bereits Gegenstand umfangreicher Berichterstattung. An dieser Stelle soll nicht auf alle Änderungen eingegangen werden. Lediglich zwei Änderungen, die bislang kaum diskutiert wurden, dafür aber folgenreich sind, sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.
I. ALG II und Erwerbsminderung
Bislang waren Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Rentenversicherungspflicht war unabhängig davon, ob vor Beginn der Leistung nach dem SGB II eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Für die Betroffenen wurde ein Rentenbeitrag in Höhe von 40,00 EUR im Monat gezahlt, was 0,084 Entgeltpunkten entspricht. Damit erwarb der Leistungsbezieher Rentenanwartschaften in Höhe von 2,09 EUR jährlich. Die Rentenbeiträge werden ersatzlos gestrichen.
Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht wirkt sich jedoch gravierend aus. Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II werden in Zukunft nur noch Anrechnungszeiten sein. Diese Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) sichern bereits bestehende Ansprüche. Jedoch werden durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II keine Ansprüche mehr begründet.
Daraus können sich Probleme ergeben, wenn die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hat, wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen weisen kann. Man spricht von der sogenannten 3/5-Belegung. Während des Bezuges von ALG II gibt es keine Pflichtbeitragszeiten mehr!
Die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verlängern zwar den Fünfjahreszeitraum in die Vergangenheit. Die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums hilft allerdings dann nichts, wenn auch in der Vergangenheit keine Ansprüche entstanden oder die Ansprüche wieder verloren gegangen sind. Insbesondere bei brüchigen Erwerbsbiographien wird das immer wieder der Fall sein, z. B. wenn vor Bezug der Leistungen nach dem SGB II eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Weitere Einschränkung: Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gibt es nur dann, wenn ALG bzw. ALG II bezogen wurde. Andernfalls kommt es darauf an, aus welchen Gründen ALG II nicht bezogen worden ist. Fehlende Bedürftigkeit sichert die Anrechnungszeit. Wer sich bei der ArGE nicht gemeldet oder keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, hat hingegen Pech.
Fazit:
Vorbehaltlich der praktischen Konsequenzen, die sich erst abschließend beurteilen lassen, wenn die Sozialgerichte über die Auslegung der neuen Regeln entschieden haben, kann nur empfohlen werden, im Zweifel zeitnah einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, wenn ernsthafte Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen. Andernfalls besteht das Risiko, dass zwar aus medizinischen Gründen die Rente zu gewähren ist, Bewilligung letztlich aber am Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert.
II. Überprüfung rechtskräftiger Bescheide
Die zweite Änderung, die an dieser Stelle vorgestellt werden soll, betrifft eine verfahrensrechtliche Neuregelung. Es geht um § 44 SGB X. Diese Vorschrift gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, einen bereits rechtskräftigen Bescheid überprüfen zu lassen. Mit Hilfe eines Antrages kann das Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. In der Vergangenheit konnte damit ein Zeitraum von vier Jahren rückwirkend, beginnend mit dem Zeitpunkt des Antrags überprüft werden. Stellte sich dabei heraus, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, wurden diese Leistungen für die vergangenen vier Jahre erbracht.
Das wird sich ändern. Der Zeitraum wird auf ein Jahr verkürzt.
Fazit:
Wer also der Ansicht ist, dass die Leistungen in den vergangenen vier Jahren zu gering ausgefallen sind, sollte schnellstmöglich - spätestens bis zum 31.12.2010 - einen Überprüfungsantrag stellen, damit ihm keine Ansprüche für die vier vergangenen Jahre entgehen.
(c) RA Frank Manneck
@ alle:
habt ihr schon etwas von der geplanten zeitlichen Einschränkung bzgl. der Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X gehört? Das beträfe dann ja alle Bereiche der Sozialversicherung, also u.a. auch die gesetzliche Unfallversicherung!
Gruß
Joker
Gestrichen: Rentenversicherungspflicht und -beiträge
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-was-sich-2011-fuer-alg-ii-bezieher-aendert-2763.php
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ab ersten Januar 2011 für ALG II-Bezieher keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse mehr zur Rentenversicherung. Der ALG II-Bezug löst keine Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung mehr aus, zählt jedoch als Anwartschaftszeit.
Das hat u.a. zur Folge, dass durch den ALG II-Bezug keine Ansprüche mehr auf Leistungen begründet werden, welche die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen (z.B. Reha, Erwerbsminderungsrente). Bereits bestehende Ansprüche bleiben durch die Anerkennung als Anwartschaftszeit aber erhalten.
Süssegaby
21.12.2010, 20:26
@ alle:
habt ihr schon etwas von der geplanten zeitlichen Einschränkung bzgl. der Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X gehört? Das beträfe dann ja alle Bereiche der Sozialversicherung, also u.a. auch die gesetzliche Unfallversicherung!
Gruß
Joker
Bisher konnte man 5 Jahre rückwirkend das beantragen, das geht nun nicht mehr...Frist glaub ich 12 Monate...
Hallo Süssegaby,
vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt: bei meiner Fragestellung ging es darum, ob im Rahmen der Harz-IV-Reform der komplette § 44 SGB X neu gefasst wird (dann ginge es ja nicht nur um eine Hartz-IV-Reform, sondern um eine umfassende Sozialrechtsreform) oder ob dieser Paragraph "nur" in Verbindung mit Hartz-IV-Leistungen zu zeitlich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten rechtskräftiger Bescheide führt.
Ergo: wird im Rahmen der Hartz-IV-Reform ggf. das SGB X geändert oder werden ausschließlich die Rechte der Hartz-IV-Bezieher aus diesem (im Sozialrecht allgemein gültigen) Paragraphen beschnitten?
Gruß
Joker
Herzblut
28.12.2010, 10:05
Hallo Joker,
mir läßt diese Frage auch keine Ruhe und hab mal ein wenig gestöbert (bin aber letztendlich auch nicht viel schlauer.....:o
[§44 SGB X wird deutlich eingeschränkt!
I. Sachverhalt
Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.09.2010 sind erhebliche Änderungen des Sozialgesetzbuches II beabsichtigt.
Bei näherer Betrachtung sind massive Einschnitte in die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten der Antragsteller geplant. Dazu ist u.a. die Neufassung des § 40 SGB II in der Planung. Dieser soll dann lauten:
„…§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt…”
In den Übergangsvorschriften (§77) sind dazu keine Sonderregelungen geplant. Dies bedeutet, dass mit Erlass des Gesetzes die Regelung sofort Anwendung findet.
II. Übersetzung
Diese nüchterne Formulierung muss juristisch übersetzt werden.
1. aktuelle Rechtslage
Nachdem die Widerspruchsfrist eines Bescheides abgelaufen ist, wird dieser bestandskräftig. Für die Behörde und für den Adressaten des Bescheides ist dann die festgelegte Leistung oder Ablehnung verbindlich.
Im Sozialrecht gilt die Besonderheit, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt wieder aufgehoben werden kann. Dazu ist ein so genannter Überprüfungsantrag nach §44 SGB X notwendig.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 01.06.2010, Az.B 4 AS 78/09 R, entschieden, dass diese Regelungen uneingeschränkt auch innerhalb des Sozialgesetzbuches II Anwendung findet.
Soweit sich beispielsweise durch Rechtsprechung eine Klärung von rechtlichen Fragen der Vergangenheit ergibt, kann durch einen Überprüfungsantrag ein höherer Anspruch geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist.
Zur Zeit kann mit einem Überprüfungsantrag der
Zeitraum 2006 bis aktuell
nach §45 Abs. 1 SGB I einer Prüfung unterzogen werden.
2. geplante Rechtslage
Nach den Planungen des Ministeriums wird diese Möglichkeit der Überprüfung auf ein Jahr begrenzt. Damit können im Jahr 2011 wahrscheinlich
nur noch die Bescheide des Jahres 2010
überprüft werden.
3. Folgerungen
Bei der Bearbeitung der Leistungen waren in den Jahren 2006 bis 2010 viele Rechtsfragen ungeklärt. Daneben ergab sich auch eine erhebliche Unsicherheit bei der Sachbearbeitung.
Daher sind gerade die Bescheide aus der Vergangenheit besonders oft rechtswidrig.
Insbesondere im Hinblick auf
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
Sanktionsbescheide
Bescheide zur Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten-/ Heizkostenabrechnungen
Bescheide zur Ablehnung/ Bewilligung von Heizkosten für Hauseigentümer
Bescheide zur Kürzung der Kosten der Unterkunft
ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit.
Es wird daher dringend angeraten, aktuell einen Antrag auf Überprüfung für die genannten Bescheide zu stellen, um nicht Rechtsverluste zu erleiden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Raik Pentzek, Fachanwalt für Sozialrecht, Rostock]
gefunden bei (Quelle): http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/Verkuerzung_der_rechtlichen_Moeglichkeiten.aspx
Grüßle vom Herzblut
Hallo zusammen,
Laut diesem Beitrag auf dem Portal ihre-vorsorge.de (http://www.ihre-vorsorge.de/magazin/nachrichten/rente/news-single/article/schutz-fuer-alg-2-bezieher-blebt.html) sind ALG2-Empfänger auch künftig vor dem Risiko einer Erwerbsminderung geschützt, sofern sie vor dem ALG2-Bezug eine pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt haben:
Grund: Die Zeit des Leistungsbezugs wirdseitBeginn dieses Jahresals sogenannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Dadurch entsteht bei einem nahtlosen Anschluss der Langzeitarbeitslosigkeit an eine vorherige Pflichtversicherung keine Lücke im Versicherungsverlauf undbei Eintrittvon Erwerbsminderung könnte eine entsprechende Rente gezahlt werden.
Mich irritiert allerdings das Wörtchen "könnte". Warum diese Einschränkung, wenn doch die Voraussetzungen (nahtloser Übergang Pflichtversicherung in ALG2 und eingetretene Erwerbsminderung) erfüllt werden?
Gruß
Joker
Moin zusammen :)
Hallo zusammen,
...............
Mich irritiert allerdings das Wörtchen "könnte". Warum diese Einschränkung, wenn doch die Voraussetzungen (nahtloser Übergang Pflichtversicherung in ALG2 und eingetretene Erwerbsminderung) erfüllt werden?..............
Vielleicht deshalb, weil sie vorhaben die eingetretene Erwerbsminderung ohnehin nicht mehr an zu erkennen? - Die jetzt schon praktizierten Ablehnungsraten der Anträge sind doch bekannt, oder?
Traurig das alles ......... :(
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