PDA

Vollständige Version anzeigen : fiktive Berechnung Arbeitslosengeld 1


stinababy
17.05.2010, 12:32
Hallo an alle,

wenn man bei der Arbeitslosengeld 1 Berechnung in der fiktiven Berechnung falsch eingestuft worden ist, damals wohl Widerspruch erhobenhat, dem aber nicht stattgegeben wurde, kann man dann nun noch etwas in die Wege leiten, damit die Berechnung nochmal überprüft wird
Den Klageweg haben wir damals leider nicht eingeschlagen. Das ganze ist vom Bescheid bis jetzt 9 Monate her.
Uns wurde damals geschrieben, weil mein Mann seinen Beruf als Techniker nicht mehr ausüben kann, hätte man ihn eben als Mechaniker runtergestuft, denn als Techniker wäre er ja nicht mehr zu vermitteln.
Weiß jemand Rat von euch
Gruß von stinababy

karina13
17.05.2010, 13:51
Hallo stinababy,
die einzige Möglichkeit, die Geschichte noch mal aufzugreifen sehe ich in einem Überprüfungsantrag. Und zwar nach §44 SGB X. Da wird das noch mal aufgerollt. Vielleicht kommst du damit weiter.Ist denn der Unterschied in der Berechnung sehr gross? Versuchs einfach mal, mehr als abschmettern können sie nicht.
LG Karina13

stinababy
17.05.2010, 14:20
Hallo karina,

danke dir für die rasche Antwort.
Der Unterschied sind 275 Euro Monatlich, das ist schon eine Menge.
Werde das mal versuchen, mal sehen was sich da machen lässt.
Gruß von stinababy

Pit13
17.05.2010, 14:55
Hallo stinababy,

ich befürchte das die ALG.1 Berechnung richtig erfolgt ist.
Dein Mann hat zwar durch Lohnersatzleistungen wie zB. KG. usw. sich einen Anspruch auf ALG.1 erworben, jedoch kommt hier m.M. nach nur die fiktiven Berechnung zur Anwendung, da er leider nicht mehr in seiner zu letzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Daher hat der/die SB. das Einkommen aus einer Berufsgruppe fiktiv zur Grundlage genommen und das ALG.1 errechnet.

MfG.
Pit

stinababy
17.05.2010, 17:46
Hallo Pit,

nur wenn man nicht mehr als Techniker arbeiten kann dann kann man schon auf keinen Fall mehr als Mechaniker tätig sein, das ist ja körperlich noch viel schwerer.
Und die Ansprüche auf Arbeitslosengeld1 hat mein Mann nicht etwa erworben durch den Bezug von KG oedr andere Lohnersatzleistungen, sonder m.M. nach davon das er 33 Jahre gearbeitet hat und davon die letzten 20 als Techniker.
Er hat doch auch viel höhere Beiträge in den letzten 20 Jahren eingezahlt, wie ein Mechaniker, kann doch dann eigendlich nicht sein das er nun fiktiv berechnet wird und als Mechaniker eingestuft wird. Oder doch
Wenn ja, dann handelt es sich meiner Meinung nach um legallisiertem Taschenraub.
Aber eagl und Scherz beseite, meinst du echt die sind im Recht?
Wir sind damals mit der Sache nicht vor das Sozialgericht, weil ich nicht richtig inforn´miert war oder was falsch verstanden bei der Arge, der sachbearbeiter sagte damals, wenn sie nicht arbeitsfahig sind, dann bekommen sie auch von uns nichts, da haben wir dann nichts mehr gesagt und geklagt, weil wir dachten wenn der med. Dienst feststellt das er gar nicht mehr kann, dann sind wir ganz im Eimer und es zahlt erstmal keiner mehr.
Gruß von stinababy

Kai-Uwe
17.05.2010, 18:15
Hallo Stinababy,

ich sehe es genauso wie Du und würde mir die Rückstufung nicht gefallen lassen.

Was ist das für ein Quatsch, ein Techniker kann seinen Beruf nicht mehr ausüben und wird nun erst mal runter gestuft....das gilt dann ja auch für Rentenbeiträge.
Das wird Euch ja wie ein Rattenschwanz verfolgen.

Zumal man als Techniker oft nicht die körperliche Arbeit hat wie ein Mechaniker.

Techniker ist ja auch kein Wunschtitel, ein Techniker wird man durch einen richtigen Abschluss. Er ist dem Bachelor gleichzusetzten.

Also ich würde es nicht so hinnehmen.

Viel Glück und lieben Gruß
Kai-Uwin

AltwieeinBaum
17.05.2010, 21:40
Hallo Stinababy,
es gibt auch ein ALG I- Forum- vielleicht gibts da noch schlauere Hinweise
Aber ob BG oder ARGE - Ärger gibt es überall, wenigstens darauf brauchen wir nicht verzichten
Freundliche Grüße Christa

stinababy
18.05.2010, 07:00
Hallo an alle,

wie schon erwähnt man lässt sich oft auf den Ämtern erstmal einschüchtern und wenn man dann mit ein wenig Abstand darüber nachdenkt, dann ärgert man sich im nachhinein doch ganz schön das man sich darauf eingelassen hat.
Die Argentur für Arbeit hat ja auch schließlich immer die vollen Beträge kassiert und auch nicht gesagt, nein bezahlen sie mal was weniger, falls sie mal fiktiv berechnet werden.
Finde das ganze ja auch ein Witz, denn als Mechaniker kann man schon gar nicht mehr arbeiten wenn man das als Techniker nicht mehr kann.
Aber die haben damals darauf gesetzt das die DRV ja festgestellt hätte, das mein Mann ja wieder mind. 6 Stunden arbeiten kann.
Ich wusste zwar, das er das nicht kann, hatte aber Sorge, das die gar nicht zahlen wenn der med. Dienst Erwerbsunfähigkeit feststellen würde und die Sache mit der DRV noch nicht geklärt ist.
Aber ich werde mal sehen ob sich da noch was machen lässt.
Gruß von stinababy

Pit13
18.05.2010, 10:27
Hallo Kai-Uwe,

" ein Techniker wird man durch einen richtigen Abschluss. Er ist dem Bachelor gleichzusetzen."

Woher hast Du diese Erkenntnisse?
Für ein Bachelor bedarf es einer Hoch,-oder Fachschulausbildung mit Abschluss. (ehemals Ing.)

Wenn ich stinababy richtig im Gedächtnis habe, hat Ihr Mann bereits eine Befristete EMR. von der DRV. bezogen. Wenn ich z.B. 30 Jahre voll gearbeitet und Beiträge abgeführt habe und nach einem Unfall usw. nur noch 30. Stunden in der Woche arbeiten will/kann, erhalte ich auch nur ALG. 1 für 30h.
Wenn ich also die letzten 24 Monate nicht arbeitsfähig war und es besteht ein Anspruch auf Leistungen, kann das ALG.1 fiktiv errechnet werden.

Zitat:
Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigen bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt

Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht.

Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
* Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
* Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
* Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

MfG.
Pit

Kai-Uwe
18.05.2010, 10:49
Hallo Pit,

ein Bachelor ist ein FH-Abschluß und wird mit einem Master-Abschluß den Dipl.Ing. gleichgesetzt.

Ein Techniker ist ein Zwischenstand zwischen Geselle und Dipl.Ing.

Früher hat man oft nach dem Gesellenbrief noch eine Techniker gemacht.

So ist mein (grober)Stand, sicher gibt es Unterschiede in den Fakultäten.

Gruß
Kai-Uwin