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Vollständige Version anzeigen : Dienstunfall während Mittagspause,


muebae
09.01.2010, 14:50
Halllo,
ich habe da eine Frage für eine gute Freundin.
Vorneweg: Im Recht der gesetzlichen UV (BG) kenne ich mich ganz gut aus.
Sachverhalt:
Die Freundin hat während der Mittagspause das Gebäude verlassen (Kantine vorhanden) um an einer Imbissbude was zu essen. Beim Überqueren der Straße wurde sie angefahren (hat wohl auch nicht richtig aufgepasst - vermutlich Teilschuld, hat aber für den Augenblick Amnesie).
In der gesetzlichen UV ist das ein eindeutiger Sachverhalt, der zur Anerkennung führt. Der Dienstherr (Beihilfestelle) sieht das aber anders...
Der Gesetzestext ist im Verhältnis zum SGB VII anders, aber gibt es da solche Unterschiede? Kennt jemand ein Urteil für einen solchen Sachverhalt?
Danke für die Mühe,
muebae

seenixe
09.01.2010, 16:33
Hallo,

Das Du Dich im Recht der GUV sehr gut auskennst, das erwarten wir eigentlich von einem Mitarbeiter einer BG, aber wir freuen uns, auch Dir helfen zu können. ;)

Vielleicht hilft Dir ja dieses Urteil und die entsprechende Begründung und Erläuterungen:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.04, 2 C 29 / 03

Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.

Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am einem Samstag fuhr er gegen 09.00 Uhr von seiner Wohnung mit seinem Motorrad an den Strand von S. Dort brach er gegen 13.00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion in E. zu gelangen, wo er um 13.30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. Auf diesem Weg wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Der Beklagte lehnte es ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Klage des Beamten blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Gemäß § 31 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Nach ständiger Rechtsprechung wird aber bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten.

Der Wegeunfallschutz ergänzt den Unfallschutz nach § 31 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes, beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt.
Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein anderer Ort kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist.
Der erkennende Senat ist bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 16, 103 [105] und BVerwGE 19, 44 [45]). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Gesetz vom 23.05.1975 die dem § 31 II 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm. Hiernach waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegunfälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll. Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist.

Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leistungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.
Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein. Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwGE 21, 307; BVerwG, NJW 1983, 642).

Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist. Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw. die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforderliche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 II BeamtVG genießt (vgl. BSG, NZA 1991, 825).

Nach den Feststellungen hat der Kläger den Strand von S. aufgesucht und ist auf dem Wege von dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg wird nach §§ 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet und genießt nicht den Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der Wohnung bis zum Aufbruch vom 0stseestrand um 13.00 Uhr spricht bereits dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.
Zudem lag nach den Feststellungen die Unfallstelle abseits der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach die schnellste zwischen Wohnung und Dienststelle war. Ohne die Fahrt zum Strand hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle die Unfallstelle nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem anderweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.

Auch wer sich das Unfallformular für Beamte (http://www.fu-berlin.de/sites/baas/formulare/UA_Beamte.pdf)anschaut, der sieht in den Erläuterungen auf Seite 3, dass für Beamte andere Regeln gelten, als im Bereich der GUV.

Gruß von der Seenixe

muebae
10.01.2010, 11:18
Hallo Seenixe,
erstmal auf diesem Weg ein Danke, der andere weg ist ja leider für mich gerade nicht möglich.
Das Urteil bezieht sich auf den "normalen" Wegeunfall, nicht auf den speziellen Fall Arbeitsunterbrechung in der Pause zum Zwecke der Nahrungsaufnahme (steht im §8 SGB VII ja auch nicht direkt drin - Richterecht).
Wie sieht es da für die Freundin aus?
Danke,
muebae
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„Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden.“ Rosa Luxemburg

W.Leucht
21.01.2010, 13:43
Hallo muebae,

ich kann die Aussage von Seenixe nur bestätigen. Ich selbst, Beamter, ehemals Beihilfestelle, mitlerweile auch durch einen anerkannten Wegeunfall zu schaden gekommen, würde diesen Fall ablehnen.
Die Rechtssprechung sagt eindeutig, auf dem Weg von- und zur Dienststelle ohne Umwege. Die Mittagspause ist somit ausgenommen. Viele nutzen die Pause um auch einzukaufen. Eine Kollegin hatte dabei auch einmal einen Unfall erlitten; dieser wurde folgerichtig nicht als DU anerkannt.

Tut mir leid für deine Bekannte. Trotzdem alles Gute.
Viele Grüße
W.L


ich habe da eine Frage für eine gute Freundin.
Vorneweg: Im Recht der gesetzlichen UV (BG) kenne ich mich ganz gut aus.
Sachverhalt:
Die Freundin hat während der Mittagspause das Gebäude verlassen (Kantine vorhanden) um an einer Imbissbude was zu essen. Beim Überqueren der Straße wurde sie angefahren (hat wohl auch nicht richtig aufgepasst - vermutlich Teilschuld, hat aber für den Augenblick Amnesie).
In der gesetzlichen UV ist das ein eindeutiger Sachverhalt, der zur Anerkennung führt. Der Dienstherr (Beihilfestelle) sieht das aber anders...
Der Gesetzestext ist im Verhältnis zum SGB VII anders, aber gibt es da solche Unterschiede? Kennt jemand ein Urteil für einen solchen Sachverhalt?
Danke für die Mühe,
muebae[/QUOTE]

Pit13
21.01.2010, 16:05
Hallo muebae,

ich glaube Seenixe hatte vor kurzem ein Urteil zu diesem gleich gelagerten Fall hier eingestellt, oder ich habe das im Net.gelesen.
Geurteilt hatte das Gericht jedenfalls, dass es kein Anspruch an die GUV. gibt, da der Weg zur Kantine/ Imbissbude der Privatspfähre zuzuordnen ist, da es jedem AN. freisteht, was er in seiner Mittagspause macht.

MfG.
Pit

tamtam
21.01.2010, 20:07
Hallo @all,

um die Verwirrung zu komplettieren hier noch ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz:

LSG Rheinland-Pfalz: Auch Weg zu Mittagessen bei Freundin steht unter
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U 105/09
Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer in seiner Mittagspause auf dem Weg zum Mittagessen bei seiner
Freundin erleidet, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das rheinlandpfälzische
Landessozialgericht mit Urteil vom 10.08.2009 entschieden. Nur, wenn ein anderer Grund
für das Zurücklegen des Weges vorliege, der den Grund der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund
treten lasse, liege unter Umständen kein Arbeitsunfall vor (Az.: L 2 U 105/09).
Unfall auf dem Weg zum Mittagessen bei Freundin
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als Steinmetzgehilfe bei einer Firma
beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine
existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit seinem Motorrad zu
seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich
verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei trotz der
knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den
Kollegen.
Berufsgenossenschaft wollte Unfall nicht anerkennen
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter
Berücksichtigung der langen Fahrtzeit seien nur wenige Minuten zur Essenseinnahme verblieben. Die
Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen, so ihre
Argumentation. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der
Freundin zu verbringen.
LSG: Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen
Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht
Koblenz die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das LSG wies die
hiergegen erhobene Berufung zurück. Unfallversicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch auf dem
Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des
Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit
ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen, so das LSG.
Zeitliche Obergrenze für Weg zu Mittagessen existiert nicht
Es entspreche der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst
gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg sei auch nicht so weit gewesen,
dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert
werden könne, erläutern die Richter. Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben
werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze
für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheide, existiere daher nicht.
Entscheidend sei allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliege, welcher den
Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund dränge. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. November 2009.

Gruß
tamtam