PDA

Vollständige Version anzeigen : Wie gegen Anordnung des Ruhens des Verfahrens angehen?


tamtam
06.12.2009, 16:40
Liebes Forum,

ich hätt da heute wiedermal ein Problemchen und weiß im Moment nicht, wie ich vorgehen soll:

Verfahren gegen die BG in erster Instanz. Der mit dem Fall als erster beschäftigte Richter hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben mit dem Ergebnis rentenberechtigte MdE. Richter fragte damals an, ob die Seiten sich auf x MdE einigen könnten. Dann turnusgemäßer Richterwechsel. BG hohlt unter Mißachtung des Datenschutzes als beratungsärztliches Stellungsnahme getarntes Gutachten ein und legt dieses dem Gericht vor. Ich beantrage Löschung der rechtswidrig erlangten Sozialdaten, Gericht legt dafür ein anderes Verfahren an und bleibt dort seit annähernd 3 Jahren untätig, außer der Bekanntgabe des neuen Aktenzeichens ist dort nichts passiert.

Im "Hauptverfahren" beauftragt der neue (2.) Richter ein zweites Gutachten. Auch dies kommt zu einer rentenberechtigenden MdE. BG holt wieder beratungsärztliche Stellungnahme ein und wieder wird die Löschung der Daten beantragt. Gericht bleibt hinsichtlich des Löschungsantrages seit rund 18 Monaten untätig und die Äußerungen der BG-Ärzte fließen in sämtliche Gutachten, ergänzende Stellungsnahmen und sonstige Schriftstücke mit ein.

Nun hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss angeordnet, weil es ersteinmal über die Löschungsanträge entscheiden müsste - wozu es bisher ja leider nicht gekommen ist. Zur Information, das Verfahren geht erstinstanzlich jetzt langsam ins fünte Jahr.

Vor einem Jahr haben SG und LSG bereits entschieden, dass Verletztenrente im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu erlangen sind.

Wie kann ich den Richter mit meiner beabsichtigten Beschwerde dazu motivieren, seine Verfahren einwenig zu beschleunigen?

Das Verhalten ist meiner Ansicht nach schon recht grenzwertig im Bereich der Rechtsverweigerung.

In der Hoffnung auf viel Input

tamtam

seenixe
06.12.2009, 17:56
Hallo Tamtam,

hast Du die Löschung über das Gericht beantragt? Hast Du den Bundesdatenschutz eingeschaltet?
Eigentlich gibt es eine grundsätzliche Rechtssprechung zur Einholung von Gutachten während des SG-Verfahrens. Mich wundert, dass es Richter eines SG`s wagen, da extra ein Verfahren zu eröffnen.
Ich bin der Meinung, dass Du mit einer Beschwerde beim Gerichtspräsidenten relativ wenig erreichst, aber vielleicht nimmst Du die Sache zumindest zum Anlass und schreibst schon mal eine Beschwerde an die neue Justizministerin. Auch gegen der Problematik Datenschutz und dass sie schon jetzt das nächste Strafgeld des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Es wäre ja nicht die erste und ist auch sicher nicht die letzte Beschwerde, die mit Schadensersatz für die Bundesrepublik verbunden wäre.

Du schreibst, dass bereits im vorigen Jahr einstweilige Anordnungen nicht zum tragen gekommen sind. Hat sich eventuell eure finanzielle Situation verschlechtert?
Dann wäre dies ein neuer Sachverhalt, der eine entsprechende erneute Überprüfung rechtfertigen würde.

Den Richter wirst Du leider mit nichts beeindrucken. Seine angebliche Unabhängigkeit schützt ihn vor fast allem.
Allerdings würde ich mit den bestehenden höchstrichterlichen Urteilen zu den beratungsärztlichen Stellungnahmen eventuell wegen Rechtsbruch der BG ein wenig Ärger bereiten. Die Einholung dieser Stellungnahmen trotz klar festgestellter Rechtswidrigkeit sollte Dir Ansatzpunkte bringen.

Gruß von der Seenixe
PS. Ich kann mit Dir fühlen. Kopf hoch und nicht unterkriegen lassen.

tamtam
06.12.2009, 18:11
Hi Seenixe,

klar habe ich den Bundesdatenschutz eingeschaltet. Der erste Brief war ja auch ganz erfreulich, sagte er klar aus, dass die Stellungnahme zu löschen sei. In den nächsten Briefen wurde mir dann aber mitgeteilt, dass der Datenschützer nicht berechtigt ist, der BG Anweisungen zu erteilen und ich solle mich an Bunderversicherungsamt wenden. Die allerdings sahen keinen Grund zum Einschreiten und halten das vorgehen der BG für rechtens. Dann bei Gericht Löschung beantragt und außer Vergabe eines neuen Aktenzeichens ist nicht passiert.

Die Sache mit der EA kann ich scheinbar nicht neu aufrollen, da die finanzielle Situation damit überhaupt nichts zu tun hat sondern ausschließlich auf die tatsächliche Leistungspflicht der BG abgestellt wird. Das Gericht könne schließlich nicht vertreten, dass die BG möglicherweise zu Unrecht zur Erbringung von GELD-Leistungen verurteilt wird.

Tja, und ob die BG zur Leistung verpflichtet ist, darüber mag das Gericht ja scheinbar nicht entscheiden - mißtraut es doch seinen eigenen Gutachtern...

Maik
06.12.2009, 18:14
Schon alles seltsam !

in meinem Verfahren vor dem LG hat das Gericht geurteilt ich hätte eine EA stellen müssen und alles wäre geregelt gewesen und jetzt heißt es, es kommt keine EA durch ?


Verstehe einer die Justiz !


MfG

Maik


....zur not bis zum europäischen Gerichtshof !

seenixe
06.12.2009, 23:18
Hallo,

hat eigentlich schon mal jemand gegen seine BG Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch (http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch) oder wegen Rechtsbeugung (http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung) erhoben?
Da es sich bei beiden Sachen um sogenannte Offizialdelikte handelt, die stets von Amts wegen verfolgt werden müssen, sollten alle §200-Geschädigte mal überlegen, ob wir nicht in einer Vielzahl von Anzeigen die Staatsanwaltschaften zur Arbeit zwingen. Das Gesetz kann durch die BG´en doch nicht ständig ausgelegt werden, wie die Herren und Damen es wollen, egal, ob es Entscheidungen der Gerichte durch alle Instanzen gibt.


Gruß von der Seenixe

tamtam
07.12.2009, 07:37
Hallo Seenixe,

nichts werde ich lieber tun, aber dazu brauche ich dann erst einmal die gerichtliche Festgestellung der Verstöße, ergo kann ich auf dieser Schiene auch nicht weiterfahren. Bei Denkfehlern bitte unbedingt berichtigen.

Gruß
tamtam

Paro
07.12.2009, 08:06
Hallo @ all,
da kann ich mich ja in den Kreis der Betroffenen einreihen.
Nach Soz.-Gericht, Widerspruch LSG, 3. Gutachten, für mich Positiv 2006.
BG schleift 2 beratende Ärzte herbei, einer schreibt wissenschaftliches GA drüber, nach Klage zurückgezogen, da BSG Urteil bekannt war. Das andere blieb im Verfahren, trotz mehrfacher Sachstandsanfragen keinen Termin.
Inzwischen ruhte das LSG verfahren. Sept. 2009 Ablehnung der Rücknahme, obwohl der "beratende Arzt" ein "Gutachten"-institut betreibt.
Kammerwechsel beim LSG (warum?), neues GA nach Aktenlage (warum?). Beweisanordnung der neuen Kammer, Termin 30.09.09. Anschein, gerichtliche Anordnungen gelten nur für "normale Menschen".
Zeitgleich Widerspruch gegen Verbleiben des GA'tens in der Akte beim LSG.
Ob nu die Kammer des Hauptverfahrens auf die Entscheidung der Kammer mit dem GA wartet, oder unabhängig weiter macht, so sie denn in diesem Jahr das letzte in Auftrag gegebene GA erhält, ob sie die Entscheidung der anderen Kammer abwartet, steht in den Sternen. Eine Anfrage über meinen Anwalt läuft gerade.
Falls einer zum Optimismus neigt, im Juni 2010 jährt sich meine Meldung an die BG wg. einer BK 1301 zum 10. mal.
Ich habe mit den GA'ten 3 Prof. und 2 Arbeitsmediziner verschlissen, auf das GA'ten des 4. Prof. warte ich, unter anderem unter dem Damoklesschwert eines Rezidivs.
Ich weis nicht, ob ich mich nächstes Jahr an den Eu.-Ger.-hof wende. Wer hat da Erfahrungen oder Ratschläge.
Euer "geduldiger"
Paro

Sekundant
10.12.2009, 11:07
Ich weis nicht, ob ich mich nächstes Jahr an den Eu.-Ger.-hof wende. Wer hat da Erfahrungen oder Ratschläge.Das dumme ist glaube ich, es müssen erst einmal die nationalen Instanzen durchlaufen und ausgereitzt sein.

Gruss

Sekundant

seenixe
10.12.2009, 15:54
Hallo,

ja, bevor der EuGH angerufen werden kann, müssen alle nationalen Möglichkeiten ergriffen und versucht worden seien. Aber eine Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch oder wegen Rechtsbeugung, dazu ist weder ein gerichtliches Urteil notwendig, noch eine gerichtliche Feststellung. Wenn jemand von uns feststellt, dass die BG wider besserem Wissen ein Gutachten unter Verstoß gegen den § 200 SGB VII erstellen läßt, dann ist dies eine Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch oder wegen Rechtsbeugung wert. Wer behaupten will, dass auch nur eine BG nicht mitbekommen haben will, wie die Regeln des § 200 auszulegen sind und die entsprechende Rechtsprechung nicht kennt, der sollte gleich seinen Hut nehmen.

Natürlich kann es wiederum passieren, dass die Ermittlungen eingestellt werden und nichts passiert, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass sich kein einziger Staatsanwalt findet, der sich der Sache dann auch mal sehr intensiv annimmt.

Gruß von der Seenixe