max01
29.11.2009, 09:04
Hallo zusammen,
nun habe ich mal eine Frage, die ich mir über die Suche in diesem Forum nicht beantworten konnte. Vielleicht kann mir aber trotzdem jemand helfen. Aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls (ich war „das Fahrrad“ und „verlor“ gegen ein KFZ; kein Wegeunfall im Sinne der BG) befinde ich mich derzeit in einer Rehabilitation (bewilligt von der DRV). Kurz vor der Reha erreichte mich folgender Brief der KK. Diesen Brief habe ich so richtig nicht verstanden. Meine Anmerkungen füge ich mal in kursiver Schrift ein...
Ihr Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben / auf Rente aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung
Guten Tag Herr/Frau...
Sie sind seit dem xx.yy.2009 arbeitsunfähig krank und erhalten von der „Krankenkasse“ Krankengeld. Das Krankengeld hat die Funktion, Ihren Entgeltausfall vorübergehend auszugleichen. Das Krankengeld kann aber nicht als Dauerleistung gezahlt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. (Anmerkung: Krankengeld wird noch nicht mal ½ Jahr gezahlt, wir sind also noch weit von den 72/78 Wochen entfernt)
Nach uns vorliegenden ärztlichen Gutachten (Anmerkung: Ich habe der KK keine Schweigepflichtentbindung gegeben und niemanden Bewusst erlaubt ein ärztliches Gutachten weiterzugeben...) ist Ihre Erwerbsfähigkeit gegenwärtig erheblich gefährdet oder gemindert. Daher ist innerhalb einer Frist von 10 Wochen eine Antragstellung auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Leistungsträger erforderlich (§51 Abs.1 Sozialgesetzbuch V – SGB V). (Anmerkung: Bereits mit dem HA gestellt, sonst wäre ich ja nicht in Reha)
Ein solcher Antrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist, oder die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. (Anmerkung: Eigentlich gehen bisher alle davon aus, dass ich nach der Reha weitestgehend an meinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Evtl. sind einzelne Aufgaben anders zu organisieren, aber das gibt sich später...)
Da nach unserer Kenntnis bereits am xx.yy.2009 einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. einen Antrag auf Rentenleistung von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt wurde, ist aus diesem Grund eine erneute Antragstellung nicht nötig. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir als fristgerecht gestellt. (Na dann ist doch alles gut, wozu der Brief?)
Sofern Ihnen für Zeiträume, für die Sie bereits Krankengeld bezogen haben, rückwirkend Rente zuerkannt wird, haben nicht nur Sie, sondern auch die „Krankenkasse“ einen Anspruch auf die Rentennachzahlung, die mit dem gezahlten Krankengeld zu verrechnen ist. (Das ist verständlich) Daher ist es notwendig, dass Sie bei den künftigen Angaben bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger vorher unsere Zustimmung einholen. (Ist das wirklich so Bin doch schon „groß“ und kann für mich alleine reden und erklären ;) )
Dazu gehören insbesondere Erklärungen (gekürzt)
Rücknahme von Anträgen oder Renten
Verzicht auf Leistungen zur Teilhabe oder Rente
Fehlende Mitwirkungspflicht
gewünschte Rentenart, gewünschter Rentenbeginn, und Verzicht hierauf
Verschiebung der Rehabilitation
Veränderung der Klinik
Keine Beendigung vor dem Abschlusstermin
…
Damit Ihnen keine Nachteile oder Kosten entstehen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die „Krankenkasse“. Schildern Sie uns die Gründe, wenn Sie Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger beabsichtigen. (Wie Abschnitt vorher: Ist das wirklich so Bin doch schon "groß" und kann für mich alleine reden und erklären ;) )
Beachten Sie bitte auch, dass Ihr Krankengeldanspruch (ab Beginn der 11. Woche nach Zugang dieses Schreibens) auch rückwirkend entfallen kann, sofern Sie eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne unsere Zustimmung abgeben. Zudem kann zu diesem Tag auch Ihre beitragsfreie Mitgliedschaft enden. Das eventuell über diesen Termin gezahlte Krankengeld ist gegebenenfalls von Ihnen zurück zu zahlen. (sehr viel: kann, evtl., was soll das jetzt bedeuten? meiner Meinung nach besteht ja eine gute Chance der weiteren Teilhabe => Zahlung KG bis max. 72, oder habe ich einen Denkfehler? Dürfen die mir die Kommunikation mit der DRV untersagen?)
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, und zwar schriftlich bei.... (Muss ich und wenn ja gegen was und wie)
Freundliche Grüße
Ihre KK
Was ich sehr schwammig formuliert finde ist diese 10 Wochen Regel. Es kann evtl. sein, dass... Hier denke ich passiert mir nichts, da es ja auch 72 Wochen sein können, oder habe ich einen Denkfehler? Muss man dieser kann-Formulierung widersprechen?
Beispielsweise: Hiermit widerspreche ich, weil eine gute Chance auf Teilhabe besteht und damit max. 72 Wochen Krankengeld zu zahlen sind (Aber das wissen die ja auch...)
Dem „Verbot“ mit der DRV zu kommunizieren (Erklärungen abzugeben) würde ich gerne widersprechen. (Rente und Reha ist die DRV Ansprechpartner; Krankheit und Krankengeld ist die Krankenkasse der Ansprechpartner).
Normalerweise begründe ich Widersprüche. Wie begründe ich diesen? Ich widerspreche, weil ich mit denen kommunizieren will … ist ja ein bisschen platt. Irgendwie fehlt mir die begründende Idee... Oder ist es eher der richtige Weg für jede Erklärung dort zu „nerven“ und um Erlaubnis einer Abgabe zu Fragen
Vielleicht bewerte ich diesen Brief auch als zu wichtig. Mich „verunsichert“ dieses Schreiben ein wenig, weil ich nicht genau verstehe, was wann passiert und was genau von mir erwartet wird...
So war ne Menge Text... Über Hinweise und Tipps würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank vorab
Euer max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
nun habe ich mal eine Frage, die ich mir über die Suche in diesem Forum nicht beantworten konnte. Vielleicht kann mir aber trotzdem jemand helfen. Aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls (ich war „das Fahrrad“ und „verlor“ gegen ein KFZ; kein Wegeunfall im Sinne der BG) befinde ich mich derzeit in einer Rehabilitation (bewilligt von der DRV). Kurz vor der Reha erreichte mich folgender Brief der KK. Diesen Brief habe ich so richtig nicht verstanden. Meine Anmerkungen füge ich mal in kursiver Schrift ein...
Ihr Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben / auf Rente aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung
Guten Tag Herr/Frau...
Sie sind seit dem xx.yy.2009 arbeitsunfähig krank und erhalten von der „Krankenkasse“ Krankengeld. Das Krankengeld hat die Funktion, Ihren Entgeltausfall vorübergehend auszugleichen. Das Krankengeld kann aber nicht als Dauerleistung gezahlt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. (Anmerkung: Krankengeld wird noch nicht mal ½ Jahr gezahlt, wir sind also noch weit von den 72/78 Wochen entfernt)
Nach uns vorliegenden ärztlichen Gutachten (Anmerkung: Ich habe der KK keine Schweigepflichtentbindung gegeben und niemanden Bewusst erlaubt ein ärztliches Gutachten weiterzugeben...) ist Ihre Erwerbsfähigkeit gegenwärtig erheblich gefährdet oder gemindert. Daher ist innerhalb einer Frist von 10 Wochen eine Antragstellung auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Leistungsträger erforderlich (§51 Abs.1 Sozialgesetzbuch V – SGB V). (Anmerkung: Bereits mit dem HA gestellt, sonst wäre ich ja nicht in Reha)
Ein solcher Antrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist, oder die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. (Anmerkung: Eigentlich gehen bisher alle davon aus, dass ich nach der Reha weitestgehend an meinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Evtl. sind einzelne Aufgaben anders zu organisieren, aber das gibt sich später...)
Da nach unserer Kenntnis bereits am xx.yy.2009 einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. einen Antrag auf Rentenleistung von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt wurde, ist aus diesem Grund eine erneute Antragstellung nicht nötig. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir als fristgerecht gestellt. (Na dann ist doch alles gut, wozu der Brief?)
Sofern Ihnen für Zeiträume, für die Sie bereits Krankengeld bezogen haben, rückwirkend Rente zuerkannt wird, haben nicht nur Sie, sondern auch die „Krankenkasse“ einen Anspruch auf die Rentennachzahlung, die mit dem gezahlten Krankengeld zu verrechnen ist. (Das ist verständlich) Daher ist es notwendig, dass Sie bei den künftigen Angaben bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger vorher unsere Zustimmung einholen. (Ist das wirklich so Bin doch schon „groß“ und kann für mich alleine reden und erklären ;) )
Dazu gehören insbesondere Erklärungen (gekürzt)
Rücknahme von Anträgen oder Renten
Verzicht auf Leistungen zur Teilhabe oder Rente
Fehlende Mitwirkungspflicht
gewünschte Rentenart, gewünschter Rentenbeginn, und Verzicht hierauf
Verschiebung der Rehabilitation
Veränderung der Klinik
Keine Beendigung vor dem Abschlusstermin
…
Damit Ihnen keine Nachteile oder Kosten entstehen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die „Krankenkasse“. Schildern Sie uns die Gründe, wenn Sie Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger beabsichtigen. (Wie Abschnitt vorher: Ist das wirklich so Bin doch schon "groß" und kann für mich alleine reden und erklären ;) )
Beachten Sie bitte auch, dass Ihr Krankengeldanspruch (ab Beginn der 11. Woche nach Zugang dieses Schreibens) auch rückwirkend entfallen kann, sofern Sie eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne unsere Zustimmung abgeben. Zudem kann zu diesem Tag auch Ihre beitragsfreie Mitgliedschaft enden. Das eventuell über diesen Termin gezahlte Krankengeld ist gegebenenfalls von Ihnen zurück zu zahlen. (sehr viel: kann, evtl., was soll das jetzt bedeuten? meiner Meinung nach besteht ja eine gute Chance der weiteren Teilhabe => Zahlung KG bis max. 72, oder habe ich einen Denkfehler? Dürfen die mir die Kommunikation mit der DRV untersagen?)
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, und zwar schriftlich bei.... (Muss ich und wenn ja gegen was und wie)
Freundliche Grüße
Ihre KK
Was ich sehr schwammig formuliert finde ist diese 10 Wochen Regel. Es kann evtl. sein, dass... Hier denke ich passiert mir nichts, da es ja auch 72 Wochen sein können, oder habe ich einen Denkfehler? Muss man dieser kann-Formulierung widersprechen?
Beispielsweise: Hiermit widerspreche ich, weil eine gute Chance auf Teilhabe besteht und damit max. 72 Wochen Krankengeld zu zahlen sind (Aber das wissen die ja auch...)
Dem „Verbot“ mit der DRV zu kommunizieren (Erklärungen abzugeben) würde ich gerne widersprechen. (Rente und Reha ist die DRV Ansprechpartner; Krankheit und Krankengeld ist die Krankenkasse der Ansprechpartner).
Normalerweise begründe ich Widersprüche. Wie begründe ich diesen? Ich widerspreche, weil ich mit denen kommunizieren will … ist ja ein bisschen platt. Irgendwie fehlt mir die begründende Idee... Oder ist es eher der richtige Weg für jede Erklärung dort zu „nerven“ und um Erlaubnis einer Abgabe zu Fragen
Vielleicht bewerte ich diesen Brief auch als zu wichtig. Mich „verunsichert“ dieses Schreiben ein wenig, weil ich nicht genau verstehe, was wann passiert und was genau von mir erwartet wird...
So war ne Menge Text... Über Hinweise und Tipps würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank vorab
Euer max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …