Vollständige Version anzeigen : ALG 1 nach §125 SGBIII nach Aussteuerung durch die BG
Wurzelzwerg
27.10.2009, 11:36
Hallo an alle,
Nachdem uns die BG nun endgültig das VG eingestellt hat (Widerspruch läuft noch), mußte mein Männe sich nun arbeitslos melden.
Durch seinen BG-Arzt ist er ja noch arbeitsunfähig geschrieben, deshalb Antrag auf ALG 1 nach § 125 SGB III.
Mein Männe hat nun ein Merkblatt mitbekommen, dass mir schon wieder Kopfschmerzen bereitet. Vielleicht kennt sich jemand besser mit der Materie aus und kann mir einiges mal näher erläutern.
Zitat:
" Sobald jedoch durch den Arzt des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit eine hinreichende Restleistungsfähigkeit( für mindestens 15 Stunden wöchentlich) festgestellt wurde, werden ihre Leistungen nicht mehr nach § 125 SGB III gewährt. Sie
- müssen sich dann mit der Suche nach einer Beschäftigung bemühen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
- dürfen dann den möglichen Erfolg einer Bewerbung nicht vereiteln, indem sie sich z.B. bei einem Vorstellungsgespräch auf ihre Krankheit berufen. Sie müssen den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ärztlich festgestellt wurde, dass sie die angestrebte Beschäftigung trotz ihrer Krankheit ausüben können.
- müssen eine zumutbare Beschäftigung/ Maßnahme auch tatsächlich annehmen/ antreten.
- erhalten dann Arbeitslosengeld in Höhe des festgestellten Leistungsvermögens (§ 131 Abs. 5 SGB III)
Was heißt das im Klartext?
Gesetzt den Fall,der Rentenantrag wird abgelehnt und der Rentenversicherungsträger oder der Amtsarzt kommt zu der Entscheidung, dass mein Männe noch 15 Stunden in der Woche mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten könnte.
Soll er dann seinen potentiellen Arbeitgeber über seine Krankheit im Unklaren lassen, oder gar beschwindeln, damit er eingestellt wird?
Erhält mein Männe, wenn er keine Arbeit findet, nur noch Arbeitslosengeld für die 15 Stunden pro Woche, also um mehr als die Hälfte gekürzt, obwohl er noch seinen vollen Anspruch hat?
Wovon sollen wir dann leben?
Bleibt uns dann nur noch übrig, Hartz IV zu beantragen?
Wer weiß hier näher Bescheid oder war schon in einer ähnlichen Situation?
Hallo Wurzelzwerg,
Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III wird gewährt, wenn man arbeitsunfähig ist. Mein SB beim Arbeitsamt hat mir als Begründung genannt, dass die Bundesagentur für Arbeit das letzte Glied in der Kette sei und somit zunächst erst einmal Arbeitslosengeld gezahlt werden muss. Da man nicht arbeiten kann, braucht man sich auch nicht um Arbeit bemühen.
Fällt die AU weg, bezieht man anschließend ganz normal Arbeitslosengeld und muss sich wie jeder Andere um Arbeit bemühen.
Der Passus, dass man sich in einem Vorstellungsgespräch nicht auf seine Krankheit berufen darf, bedeutet, dass man nicht die Arbeit verweigern darf, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommen sollte.
Jeder Arbeitgeber liest aus dem Lebenslauf heraus, dass eine Lücke vorhanden ist und wird den Bewerber fragen, warum. Dann muss man selbstverständlich angeben, dass man einen Arbeitsunfall hatte. Darüber hinaus muss man einem Arbeitgeber auch mitteilen, wenn man behindert ist.
Sinn und Zweck dieses Passus ist es, dass man die zumutbare Arbeit nicht verweigern darf.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bezieht sich auf das letzte Einkommen. Es wird also nicht auf 15 Stunden reduziert.
Das Verletztengeld, was man bezogen hat, wird nicht in die Berechnung einbezogen.
Bei mir war das Arbeitslosengeld übrigens wesentlich höher als das Verletztengeld, weil:
"Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.
Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen." Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25690/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html
Viele Grüße
Derosa
Hallo,
auch ich musste mich arbeitslos melden, weil der erste Rentenantrag (wie üblich) abgelehnt wurde. War auch zum Gutachten beim AA. Dort hat man mir erklärt, wenn die Rentenversicherung sie erwerbsfähig einstuft, sind sie erwerbsfähig! Der Zweite RV Gutachter kam dann zum Ergebnis voll erwerbsgemindert, bekam dann 9 Monate rückwirkend Rente. Natürlich erst mal nur für 3 Jahre (könnten sich ja noch ein Wunder ereignen), empfehle deshalb Rentenberater oder Rechtsanwalt einzuschalten, damit die Verarschung nicht allzu heftig ausfällt!
Wurzelzwerg
27.10.2009, 14:20
Hallo. Derosa
Danke erst mal für Deine schnelle Antwort. Ich habe den Link gefunden und gelesen, aber auch hier steht im Abschnitt -Zeitliche Einschränkungen-
" Die Höhe des ALG verringert sich, wenn Sie nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben( z.B. wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung des Leistungsvermögens) "
Also doch Kürzung möglich?
Hallo Wurzelzwerg,
bei den AA. gibt/soll es eine interne Arbeitsanweisung geben, die besagt, dass nach Ablehnung des Rentenantrages durch die DRV. der §125 III SGB. keine Anwendung mehr findet.
Sollte der Rentenantrag durch die DRV. abgelehnt werden, sofort Widerspruch einlegen. Damit ist der Verwaltungsakt nicht rechtskräftig und Dein Mann hat weiterhin Anspruch auf den §125 III SGB.
Zu Deiner nächsten Frage: Leistung wird gekürzt? Nein!
Bis zum rechtskräftigen Rentenbescheid und bestehenden Anspruch auf ALG1, darf die Leistung nicht gekürzt werden, da für Dich die Nachtlosigkeit gilt.
Das AA. hatte bei mir auch den Versuch unternommen.
MfG.
Pit
JoachimD.
27.10.2009, 15:01
Hallo Wurzelzwerg,
ich fürchte es wird zum Schluss auf ALG II hinauslaufen ALG2-RECHNER (http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html)! Falls nicht vorher ein positiver Entscheid der DRV kommt!
Da dies aber Monate dauern kann, könnte das ALG 1 auslaufen Anspruchsdauer (http://www.rechtspraxis.de/arbgeld.html)! Ich hatte ein ähnliches Problem! Ich musste Hartz IV
beantragen und war ziemlich erschrocken! Im ersten Jahr bekommt man bei Hartz IV einen so genannten Eingewöhnungszuschlag
von 160 Euro, meine Teilrente war geringer! Bei der Erwerbsminderungsrente DRV werden bei der GdB auch andere Einschränkungen
eingerechnet (neben den AU -Folgen bzw. der BK) !
Viele Grüße
Joachim
http://www.frag-einen-anwalt.de/-125-SGB-III-Nahtlosigkeitsregelung-__f29830.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/131.html
rainer1411
02.11.2009, 05:22
Guten Morgen zusammen
Zu diesem breiten Themenbereich hat ein guter Bekannter, der seit 30 Jahren bei der Agentur für Arbeit arbeitet folgendes gesagt:
"Das ist das meistgehasste Buch bei den SB`s".
Hier habe ich eine Rezession von amazon kopiert:
Leitfaden für Arbeitslose: Der Rechtsratgeber zum SGB III (Taschenbuch) (http://www.amazon.de/Leitfaden-f%C3%BCr-Arbeitslose-Rechtsratgeber-zum/dp/3936065691/ref=cm_cr_dp_orig_subj) Gut 600 Seiten auf dünnem, fast transparentem Papier gedruckt, für 11 Euro. Der Leitfaden für Arbeitslose, der (während ich das schreibe) in der 23. Auflage von der Initiative "ArbeitslosenprojektTuWas" herausgegeben wird, ist das Standardwerk für alle Fragen rund um die Arbeitslosigkeit:
Was ist zu tun, wenn man arbeitslos wird? Sperr- und Ruhezeiten? Wer bekommt Arbeitslosengeld? Höhe? Dauer? Hilfen bei Arbeitssuche, Zumutbarkeit von Stellen, Mitwirkungspflichten, Anrechnung von Nebeneinkommen... Bis hin zu Widerspruch und Klage werden alle Fragen kompetent beantwortet.
Hier wird der §125 SGB III richtigerweise wie folgt abgehandelt:
Tritt z.B. der bereits arbeitsunfähige Maurer in den Wikungskreis des SGB III ein, so ist seine AU nach seinem Maurerberuf zu beurteilen.
Merke hierzu: Ein bisschen schwanger geht nicht.
Wird der Maurer erst nach dem Eintritt in den Wirkungskreis des SGB III AU, dann definiert sich sich die AU danach, ob er irgendeine zumutbare Tätigkeit für mind. 15 Stunden wöchentlich ausüben kann.
Man kann nicht erwarten, dass der SB des Amtes diesen Unterschied kennt, geschweige denn, dass man von Ihm darauf aufmerksam gemacht wird.
Ich könnte noch so einiges aus dem Plauderkästchen des Amtes erzählen, aber lassen wir das zunächst einmal.
rainer1411
Hallo Rainer1411,
daher sehe ich es als wichtig an, dass jeder in dieser Situation stehende User einen Antrag beim AA. auf den §125 III SGB. nach der Aussteuerung durch die KK., BG. stellt.
Der SB. wird von seinem Dienstherren Arbeitsanweisungen erhalten haben, wie in den einzelnen Fällen vorzugehen ist und man kann nicht annehmen, dass dieses immer im Interesse des Antragstellers liegt.
Daher muss bzw. sollte jeder seinen Bescheid genau prüfen und gegebenenfalls gegen diesen einen Widerspruch einlegen!
Ich habe selber die Erfahrung sammeln dürfen, dass nicht jeder Tipp eines SB., in meinem Fall richtig gewesen wäre und ich mir durch eine dementsprechende Antragstellung dann selber ins Knie geschossen hätte!
Es sollte daher jeder Tipp und Rat eines SB. kritisch und nüchtern geprüft werden.
MfG.
Pit
:confused::confused:hallo,
mir stellt sich hier die Frage, lt. SGB hat man Recht auf Aufklärung, sollte man sich alles schriftlich geben lassen, damit man im nachhinein gegen falsche Aufklärung die Behörden (SGB) belangen kann oder wie
Gruss
Lisaa:)
gummibär
02.11.2009, 13:17
hier noch schnell die 4 Klassifikationen für die fiktive Arbeitslosengeldberechnung:
1) Hochschulabsolventen
2) Meister-/Fachschulabschluß
3) abgeschlossene Berufsausbildung
4) Personen ohne Ausbildung und/oder Schulabschluß
Entsprechend der vorab erzielten Qualifikation wird dann das AG berechnet.
Ich habe dann auch mehr Geld erhalten, wie bei Derosa, da mein hoher Berufsfachschulabschluß (natürlich erst nach aufwendugem Widerspruchsverfahren gegen die AA...) anerkannt wurde.
Im eigentlichen Unfallbetrieb bekleidete ich damals nur eine Teilzeitstelle.
AG wurde dann aber (dankenswerter Weise) auf eine fiktive Vollzeitstelle berechnet.
Das Arbeitsamt hat mich aber aufgrund meiner gravierenden Arbeitsunfallfolgen erst einmal versucht, als vermeintlichen Hilfsarbeiter
(Qualifikationsstufe 4) zu führen, angeblich würde ja mein "Restleistungsvermögen" nur noch für Anlerntätigkeiten ausreichen.
Widerspruch und Klageverfahren waren erfolgreich, Arbeitsamt hat dann
kalendertäglich mehr als 10,-- Euro (!) für den ganzen Leistungszeitraum nachzahlen dürfen, natürlich mt Verzinsung.
Bevor man nach 12 Monaten Arbeitslosengeld droht in Hartz IV abzurutschen, abermals krank schreiben lassen!
Ich bin dann wieder an die Krankenkasse gerutscht und habe bis zur Entscheidung der DRV viele weitere Monate Krankengeld (in Höhe des üppigen Arbeitslosengeldes...) kassiert.
Die Arbeitsagentur hatte von Tuten und Blasen gar keine Ahnung.Vermeintliche Rehaberater sind mit komplexen Erwerbsbiographien und Arbeitsunfallfolgen überfordert. Als ich mich zwangsweise beim AA melden mußte war die Verwirrung komplett, da ich aus einer (bis dato) nicht verlängerten Zeitrente der DRV kam. Zudem war ich körperlich nicht in der Lage, daß Arbeitsamt überhaupt persönlich aufsuchen zu können. Aufgehobene Gehfähigkeit und verweigerte Rollstuhlbewilligung durch die BG.
Ich habe alles auf dem Schriftwege erledig und das Arbeitsamt hat sich die ganze Zeit weder um mich, noch um die vorrangig zuständige BG gekümmert.
Wünsch Dir viel Glück
Gruß-Gummibär
rainer1411
02.11.2009, 13:45
Hallo Lisaa
Wer einen schriftlichen Antrag auf Beratung (§14 SGB I) stellt und auf eine schriftliche Antwort beharrt, der hat sie zu bekommen. Das ist ein einklagbarer Rechtsansanspruch.
Soweit die Theorie, aber auch gleichzeitig die Ausnahme.
In der Praxis habe ich es aber auch mittlerweile und nur durch meine sachliche Hartnäckigkeit, soweit gebracht, dass meine schriftlichen beratungsanfragen auch schriftlich beantwortet werden.
Aber es war und es ist immer noch ein steiniger Weg, da ja häufig immer wieder andere SB`s "aufgeklärt" werden müssen.
Mein guter Bekannter wurde vor ca. 2 Jahren vom SGB III SB zum SGB II SB versetzt. Die zugesagte Einarbeitung hat bis heute nicht stattgefunden.
rainer1411
Wurzelzwerg
02.11.2009, 21:47
Heute ist der ALG 1 Bescheid für meinen Männe gekommen.
Obwohl die Sachbearbeiterin uns zugesagt hat, das der Antrag nach § 125 aufgenommen und bearbeitet wird steht heute im Bescheid, dass das ALG 1
nach § 117 gezahlt wird.:confused:
Das heißt ja wohl, das er sich, obwohl er arbeitsunfähig und noch in ärztlicher Behandlung ist, voll dem Arbeitsmarkt zu stellen hat.
Der nächste Widerspruch ist fällig.
Ich krieg bald die Krise. Hört das denn nie auf?
Grüße an alle
eine frustierter Wurzelzwerg
Hallo Wurzelzwerg,
dein Mann sollte sofort zum Arbeitsamt gehen und die Sachbearbeiterin fragen, warum ihm kein ALG gem. § 125 gewährt wird. Vielleicht ist dort nur ein Fehler unterlaufen. Wenn nicht, bleibt nur noch der Weg des Widerspruchs.
Bei mir wurde das ALG auch zunächst falsch festgelegt. Ein kurzer Anruf und schon am nächsten Tag bekam ich meine korrekte Festsetzung.
Was mich dabei gewundert hatte: Es lief alles ganz unbürokratisch ab. Da sollte meine BG vielleicht mal Nachhilfe nehmen.
Alles Gute
Derosa
Hallo Derosa,
hast du auch Bescheid vom Arbeitsamt bekommen, dass Geld nach §125 bezahlt wird. Meine Frau hat auch das ALG I nach § 125 beantragt und wir haben Bescheid bekommen, wo nach § 117 steht. Die haben gesagt, dass es richtig ist und im Computer Nahtlosigkeit vermerkt.
Ist das Geld gleich hoch, oder bekommt man nach § 125 mehr Geld oder gibt es Nachteile?
Gruß
Franz
Hallo Wurzelzwerg,
es kann ein versehen des SB. vorliegen aber auch Absicht sein.
Ich würde Dir empfehlen, schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Damit wird der Verwaltungsakt nicht Rechtskräftig und dieses ist ja wohl sehr wichtig!
Persönliche Vorsprache hat den Nachteil, dass man nichts schriftliches in der Hand hat und Unterumständen über keine Beweismittel verfügt.
MfG.
Pit
dankeschön gruss lisaa
hallo Rainer, hallo zusammen,
zu der Beratung fällt mir hierzu noch ein, ob Beratung gleich Aufklärung ist?:confused:
Wenn man z. B. vor einer Entscheidung gestellt wird, kann man sich dann die gesamten z. B. zum Thema bezogenen Pflichten/Rechte oder Infos oder.... schriftlich aufzählen lassen mit Folgen oder wie geht man da vor?:confused:
Gruss Lisaa:)
rainer1411
03.11.2009, 14:13
Hallo lisaa
schau mal hier: das dort Gesagte gilt im Prinzip auch für die Agentur
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?expand=Zweiter%20Abschnitt%20%28%A7%A7%201 1-29%29%203%202
Gruß
rainer1411
Hallo Rainer, Lisaa, Hallo@
einen Anspruch auf eine ordentliche Beratung hat jeder. Ich kann jedoch nicht Antworten von einem SB. verlangen und erwarten, wenn ich dazu keine Frage gestellt habe.
Ich habe es oft in meinem Beruf erfahren, dass Kunden später gesagt haben, dass hat er uns nicht gesagt.....!
Jeder der zu einer Behörde usw. geht, sollte sich ordentlich auf dieses Gespräch vorbereiten und sich Fragen notfalls auf einen Zettel notieren und diese dann auch stellen. Das gleiche gilt natürlich dann auch für die vom SB. gegebenen Antworten, denn nur so habe ich dann auch eine Möglichkeit wegen eventuelle Falschberatung gegen diesen vorzugehen.
MfG.
Pit
Hallo Tanja66,
mein erster Bescheid bezog sich auf § 117 und wurde dann auf § 125 geändert. Die Berechnungsgrundlage war auch falsch. Ich wollte Widerspruch einlegen, habe aber vorher nochmals telefonisch bei der Agentur nachgefragt. Durch die sofortige Änderung der Festsetzung hatte sich mein Widerspruch dann ja erübrigt.
Die Höhe ist bei beiden §§ gleich.
Viele Grüße
Derosa
Wurzelzwerg
11.12.2009, 18:16
Hallo, an alle
Nach längerer Zeit gibt es wieder Neues zu berichten.
Mein Männe war Anfang des Monats zur Begutachtung beim medizinischen Dienst des Arbeitsamtes. Es fand eine mehr oder weniger allgemein-medizinische Untersuchung statt mit folgendemErgebnis: Er ist vollschichtig arbeitsfähig mit einigen Einschränkungen und das, obwohl sein behandelnder D-Arzt in seinem Bericht an das Arbeitsamt eine Arbeitsunfähigkeit noch mindestens für die folgenden 6 Monate bescheinigt hat.
Als Folge dieses Gutachtens wurde meinem Mann die Zahlung des ALG nach § 125 SGB verweigert. Er bekommt nun ALG nach § 117 und soll beim nächsten Vorstellungstermin beim Arbeitsvermittler seine Vorstellungen mitteilen, als was er in Zukunft arbeiten möchte.
Er wurde aufgefordert, seinen Arbeitsplatz zu kündigen und es wurde ihm gesagt, dass sein Arzt ihn nicht weiter arbeitsunfähig schreiben darf, sonst wird die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt.
Nun ist die Frage, was kann man noch arbeiten, wenn man
die rechte Hand nicht gebrauchen kann wegen CRPS und
auf Grund der Einnahme von Gabapentin eingeschränkt ist in der Konzentrationsfähigkeit, ständig müde ist und eigentlich ja keine Maschinen bedienen darf und auch nicht Auto fahren darf.
Außerdem laufen ja noch die ganzen Behandlungen physiotherapeutisch und psychologisch, manchmal 3 mal täglich noch mindestens bis Ende Januar und warscheinlich noch darüber hinaus.
Auf seinen Einlass, das er ja eigentlich Hilfe und Unterstützung vom Arbeitsamt erwartet hätte bei einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben und das ihm der Arbeitsvermittler doch mal Vorschläge machen sollte, was es für ihn mit den angeführten Einschränkungen noch für Arbeitsmöglichkeiten gäbe, bekam er nur lapidar zur Antwort, dass dieser das nicht machen dürfe, dafür wäre er nicht zuständig, das müsse mein Männe schon selber tun.
Nun ist mein Männe psychisch schon wieder so schlecht drauf, dass ich schon wieder Angst bekomme, dass er wieder ganz nach unten rutscht.
Soweit ich mich im Internet schlau machen konnte, ist ein Widerspruch gegen das medizinische Gutachten nicht möglich.
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit dem Arbeitsamt gemacht und was können wir noch unternehmen?
Viele Grüße
Wurzelzwerg
rainer1411
11.12.2009, 18:34
Hallo Wurzelzwerg
Als Folge dieses Gutachtens wurde meinem Mann die Zahlung des ALG nach § 125 SGB verweigert.
Schriftlich oder mündlich?
Wahrscheinlich erstmal nur mündlich.
Das Schriftliche wird folgen und eröffnet den Weg Widerspruch einzulegen.
Hallo Wurzelzwerg,
das regt mich schon wieder auf. Weiss der Arzt vom medizinischen Dienst eigentlich was CRPS ist? Hatte der vorher schon mal einen Sudeck gesehen?
Dein Mann sollte beim nächsten Termin beim AA mal den SB fragen, was er mit der Hand denn noch vollschichtig arbeiten soll. Da würde ich echt mal den Spieß umdrehen, dass nicht dein Mann sich überlegen soll, was er arbeiten kann, sondern das AA. Denn deinem Mann fällt nichts ein. Wieso darf der Arbeitsvermittler denn keine Vorschläge machen? Wer soll die denn sonst machen?
Weiterhin soll er mal fragen, wie er überhaupt zu einem Arbeitsplatz kommen soll, wenn er aufgrund der Medikamente nicht Auto fahren kann. Was ist, wenn man einen neuen Arbeitsplatz findet, der nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist? Was ist, wenn ihm ein Unfall an einer Maschine bei der Arbeit hat? Wer kommt dann auf? Die BG wird sich doch damit ausreden, dass dein Mann doch wisse, dass er keine Maschine führen darf...
Weiterhin sollte dein Mann beim AA mal fragen, was aus seinen ganzen Therapien werden soll, die aus ärztlicher Sicht schließlich notwendig sind. Die Ärzte verordnen ihm diese ja nicht aus lauter Jux und Tollerei. Dein Mann ist doch noch nicht austherapiert.
Mit welcher Berechtigung darf das AA denn seinem behandelnden Arzt verbieten, ihn weiter AU zu schreiben? Der haftet doch.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man gegen ein Gutachten des medizinischen Dienstes keinen Widerspruch einlegen kann. Das würde ja bedeuten, dass deren Gutachten unfehlbar wären. Es muss doch auf deren Bescheid ein Hinweis auf Rechtsmittel geben?
Da macht es sich das AA doch recht einfach, dass man jede zumutbare Arbeit annehmen muss. Soll er jetzt eine Umschulung machen? Dabei sollten die sich doch auch mal Gedanken machen, wie alt dein Mann ist.
Da wäre es doch auch für das AA kostengünstiger, das halbe Jahr der AU deines Mannes noch abzuwarten.
An Stelle deines Mannes würde ich mir ganz schnell einen Termin in Hannover geben lassen und dort mal anfragen, was die dazu meinen. Dein Mann ist doch jetzt, nach diesem Ergebnis, auch psychisch garnicht fähig, zu arbeiten.
Alles Gute
Derosa
rainer1411
12.12.2009, 11:49
Hallo Derosa
Im ersten Moment wollte ich mir ähnlich wie du Luft machen. Nun hast du es für mich getan. Das hat auch schon gut getan.
Gegen dieses Gutachten ist kein Widerspruch möglich, selbst wenn es von vorne bis hinten untauglich wäre.
Es ist kein Verwaltungsakt. Dem Gutachten fehlt, um ein VA zu sein, die Aussenwirkung.
Das Gutachten selbst erzeugt nur indirekt über den hieraus entwickelten VA Aussenwirkung, der dann rechtsmittelfähig ist.
Deshalb hat die Behörde z.B. auch die Möglichkeit vom Gutachten abweichende Dinge in den VA aufzunehmen, ohne dass man ihr hieraus einen Verfahrensfehler nachweisen könnte.
Sie kann den Empfehlungen des GA folgen, sie muss es aber nicht.
Bei mir so geschehen, nur umgekehrt wie bei Wurzelzwerg.
Hallo Rainer1411,
dann verstehe ich aber nicht ganz, wieso das Gutachten als Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen werden kann? Sind dann alle vorherigen und anschließenden Gutachten null und nichtig, nur weil beim medizinischen Dienst offensichtlich jemand Arzt ist, der nicht weiss, welche verherenden Auswirkungen es haben kann, wenn man CRPS überbelastet?
Wieso ist das kein Verwaltungsakt? Das Gutachten wird doch zum Bestandteil des Leistungsnachweises? Danach wird doch entschieden, ob Arbeistlosengeld nach § 125 oder 117 gewährt wird?
Viele Grüße
Derosa
rainer1411
12.12.2009, 14:40
Hallo derosa
Das Gutachten dient als Begründungsinstrument für z. B. die Ablehnung einer Rente.
Im Verwaltungsakt wird ggfls. auch auf dieses GA Bezug genommen.
Nun legst du gegen diesen VA Widerspruch ein und in deiner Widerspruchsbegründung nimmst du dann das GA auseinander.
Aber der Widerspruch ist gegen den VA gerichtet und nicht gegen das GA.
Stell dir vor die BG beauftragt ein Gutachten und nimmt es anschließend zu den Akten, weil sie z.B. keinen Handlungsbedarf sieht.
Über die Akteneinsicht gelangt das Gutachten zu dir und du entdeckst dort Fehler.
Dann kannst du hiergegen keinen Widerspruch einlegen.
Wenn es nicht klar wurde, dann schau dir folgenden Link an:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_31R0
Hallo Rainer1411,
danke, jetzt verstehe ich. Ich hatte nur erst verstanden, dass man gegen die Entscheidung des AA keinen Widerspruch einlegen kann und das konnte ich mir nicht vorstellen. Liegt wohl am kalten Wetter.
Viele Grüße
Derosa
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