Vollständige Version anzeigen : Mündliche Verhandlung
Santafee
25.08.2009, 13:32
Hallo,
kann mir jemand sagen, ob es eigentlich üblich ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem LG (wg. Arzthaftung) ohne mich als Kläger wahrgenommen wird? Mein RA hat mir gar nicht gesagt, dass eine mündliche Verhandlung ansteht... und habe nun auf einmal nur das Protokoll erhalten...
Soll ich den RA rügen? ? ?
VG Santafee
Hallo Santafee,
natürlich hätte dich dein RA über den mündlichen Termin informieren müssen, damit du selbst entscheiden kannst, ob du daran teilnehmen möchtest.
Wenn du ihn jetzt "rügst" wird er im worst case das Mandat wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnis niederlegen und dir die Rechnung mit voller Verfahrens- und Terminsgebühr schicken und da vor dem LSG Anwaltszwang besteht darfst du dem gleich folgenden RA nochmal das selbe zahlen.
Also heute nochmal richtig schwarz ärgern und morgen ganz freundlich beim RA nachfragen, damit es nicht ganz so teuer für dich wird. Die Beschwerde bei der Anwaltskammer kannst du Dir noch für nach Abschluss des Verfahrens aufheben.
Und beim nächsten RA bitte ein Mandatsvereinbarung unterschreiben lassen, in der all diese Selbstverständlichkeiten geregelt sind.
Kannst du dem Protokoll wenigstens entnehmen, dass das Verfahren für dich eine positive Wendung nimmt?
Gruß
tamtam
Bluemchen
25.08.2009, 15:32
Hallo Santafee,
wichtig ist, was in dem Protokoll der mündl. Verhandlung steht.
Ich hatte das auch. In der mündl. Verhandlung wurde nur erörtert.
Berichte doch mal über das Protokoll, hier müßte doch drin stehen um was es ging.
MfG Bluemchen
Santafee
25.08.2009, 15:42
Hallo und Danke für Eure Antworten!:)
Es war wohl eine "Güteverhandlung" und es wurde dabei die Sach- und Rechtslage erörtert. Es soll zu einem Sachverständigen-GA kommen und ich soll eine umfassende Schweigepflichtsentbindungserklärung unterschreiben. Die Kammer sieht wohl ein sehr hohes Prozesskostenrisiko - was heißt das für mich?
Im Brief des RA steht aber noch, dass die Gegenseite wohl durchaus willig ist, bei einer späteren Verhandlung einen "Vergleich" zu schließen... Ist das schon wie ein Eingeständnis oder "nur" eine Floskel?
VG Santafee
Hallo Santafee,
kannst du den Satz mit dem Prozesskostenrisiko vollständig wiedergegeben?
Und das mit dem Vergleich klingt mir im Moment ehr nach dem Leckerli deines RA´s, ansonsten wäre die Gegenseite dochwohl jetzt schon in Verhandlungen eingestiegen und will dies nicht erst eventuell später, wenn das GA vorliegt, tun.
Also weiterhin Tee trinken und abwarten...
Gruß
tamtam
fliedertiger
25.08.2009, 16:35
Hallo santafee :-)
wenn, dann kommts bei Dir ja immer ganz besonders dicke *laßdichmaldrücken
Also die extra große Schweigepflichtsentbindung macht mir Sorgen ! Geht es da eventuell um die Angelegenheit, wo die Röntgenaufnahmen von Dir persönlich besorgt wurden ?
fliedertigerische Grüße :p:p:p
Hallo Santafee,
üblich ist es nicht, aber der RA darf das. Schließlich hast du ihn damit beauftragt. Außerdem herrscht am LG Anwaltszwang, du kannst eh keine gültigen Erklärungen abgeben.
Ich würde den RA darauf hinweisen, dass du über alles informiert werden möchtest, auch über Verhandlungstermine (obwohl das eigentlich selbstverständlich ist).
Das mit dem Vergleich wird keine Floskel sein. Die Gegenseite wird - je nachdem wie das Gutachten ausfällt - einen Vergleich anbieten oder nicht. Fällt das Gutachten zu deinen Gunsten aus, wird die Vergleichssumme vielleicht höher ausfallen.
Und egal wie hoch die Summe sein wird, der RA bekommt sein Honorar nach dem was ihr eingeklagt habt. Das gleiche gilt für die 1,0 Vergleichsgebühr. Die entsteht in der Höhe, weswegen der Streit beiseite gelegt wurde, also gleich dem Streitwert.
Achte bei einem Abschluss von einem Vergleich darauf, wo die Kosten bleiben.
Du hast dem RA bestimmt auch bevollmächtigt, einen Vergleich abzuschließen (ist Inhalt einer Standardvollmacht). Ich würde die Vollmacht an deiner Stelle darauf beschränken, dass dein ausdrückliches schriftliches Einverständnis zum abschließen von Vergleichen vorliegen muss. Auch würde ich ihm die Geldempfangsvollmacht entziehen, da allein durch die Weiterleitung von Geldern Hebegebühren entstehen.
Gruß Jens
PS: einer von Alexander Hold´s Staatsanwälten, der eine Münchner Kanzlei betreibt, wurde wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verknackt lies mal hier
http://www.stern.de/lifestyle/leute/richter-alexander-hold-tv-staatsanwalt-vor-gericht-707476.html
Der konnte der Verlockung des Geldes wahrscheinlich nicht widerstehen.
Santafee
25.08.2009, 17:03
Hallo Fliedertiger,
ich habe mehrere "Eisen im Feuer" und das hier betrifft eine Untersuchung, die nicht lege artis abgelaufen ist... mehr möchte oder kann ich im Moment leider nicht sagen:o (ist nicht die Sache mit den Rö.-Bildern...das kommt evtl. noch:D). Die "umfassende" Schweigepflichtentbindung macht mir aber auch ein wenig Bauchschmerzen, muss mal schaeun, ob ich das doch etwas eingrenzen kann!
Danke Dir fürs drücken, hat gut getan:)
@tamtam: Hier der Satz: "Die Kammer sieht jedoch ein vergelichsweise hohes Prozessrisiko auf Seiten der Klägerin. Ein kongreter Vergleichsvorschlag soll erst nach Vorlage der Behandlungsunterlagen... unterbreitet werden." Komisch, dabei haben die doch schon alles!
Wie meinst Du das mit dem "Leckerli"?
VG Santafee
Hallo Santafee,
mit dem Leckerli meinte ich, dass dein RA dich mit der Aussicht auf einen Vergleich bei "guter Laune" halten will.
Ich bekomme aber Bauchschmerzen, wenn ich lese, dass die Kammer ein hohes Prozessrisiko auf deiner Seite sieht und verstehe nicht -wenn dem so ist- weshalb die gegnerische Partei dir einen Vergleich unterbreiten sollte. Kann die Äußerungen nicht in Einklang bringen. Muss aber auch gestehen, ich habe deien Fall auch nicht im Gedächnis.
Gruß
tamtam
Santafee
25.08.2009, 20:02
Hallo Jens,
auch Dir vielen Dank für die Hinweise, werde sie berücksichtigen!
Wie meinst Du das mit: ich soll aufpassen, wo die Kosten bei einem Vergleich bleiben? Hab da echt leider keine Ahnung.:o
Achso, bei einem Vergleich zahlt wohl nicht die RSV und ICH sitze dann auf den Kosten? Meinst Du das so? Na, das kann was werden, weil ja der Streitwert viel höher ist als ein Vergleich!:confused:
@tamtam, ich bin RSV...dürfte mir dann das Prozessrisiko nicht egal sein?
VG Santafee
Hallo Santafee,
wenn dir die RSV unbegrenzte Deckung zugesagt hat, sollte es dir tatsächlich egal sein. Schau doch auch gleich mal in den Versicherungsbedingungen nach, wie es dann beim Vergleich aussieht, damit du dass dann gleich mit einkalkulieren kannst.
Gruß
tamtam
Hallo Santafee:),
ich kenne deinen Fall auch nicht ganz genau, aber ich klage auch vor dem LG....ich habe meiner RÄ schriftlich mitgeteilt, dass es keine Vergleiche ohne meine vorherige Unterichtung und Absprache gibt....bei mir gab es auch schon Termine wo das erscheinen der Mandaten nicht nötig war, sondern nur die RA....ich habe dann hier im Forum gefragt ob dies vorkommt und ich erhielt die Aussage, dass für den Fall das der Richter die Vorträge des Klägers ausreichend erachtet und keinen Bedarf hat ihn mehr zu hören...lädt er nur noch die RA...ich habe aber immer eine Kopie der Ladung von meiner RÄ erhalten und mir wurde gesagt, es liegt an mir ob ich dabei sein will...da aber dann noch Fragen offen waren wurden der Termin abgesagt..ich warte auf den Nächsten....
Zum Thema Klagerisiko, dass verstehe ich nicht ganz ,wenn du eine RSV hast, habt ihr doch vorher die Kostenübernahme beantragt...mit der Höhe der Klageforderung und dann müßt ihr doch eine Kostenübernahme durch die RSV mit Angabe über die Höhe der Kostenzusage bekommen haben:confused:.
Meine RÄ hat bei jeder Klageerweiterung voher die Zusage der RSV eingeholt, weil ja auch der Streitwert erhöht wurde....daher verstehe ich die Aussage des Richters nicht..verlange eine detailierte Aussage deines RA zu dem Thema....:mad: und denke bei einem Vergleich..der auch gut sein kann...dass du nicht auf den Kosten des Rechtsstreites alleine sitzen bleibst..das soll gefälligst die Gegenseite übernehmen..also Augen auf...:rolleyes:
Also das Gespräch mit deinem Anwalt steht an erster Stelle und entziehe ihm die Geldempfangserklärung..wenn Geld überwiesen wird, dann sofort auf dein Konto, dann kommt auch keiner auf dumme Gedanken...nur mal so geäußert..
Bei Vergleichen macht die RSV oft zicken....also die Streitkosten soll die Gegenseite übernehmen.
Viel Glück
Buffy07
Hallo Santafee,
die Sätze, die der Richter geschrieben hat kommen mir so vor, als ob er gar keine Entscheidung treffen will und er demzufolge gar kein Urteil sprechen will und ggf. auch wird. Die Aussagen zu Prozesskostenrisiko und Vergleich erscheinen mir ebenfalls widersprüchlich, aber vielleicht ist es auch nur ein (somit nochmals verstärkter) Hinweis an beide Parteien, dass er kein Urteil forcieren wird. Kann es sein, dass du mit deiner Klage in ein Wespennest gestochen hast?
Wegen dem Prozesskostenrisiko: für meine Begriffe düfte das Gericht nicht wissen, ob du eine RSV hast bzw. ob die Deckungssumme bis zur höchsten Instanz ausreicht, vielleicht deshalb ein Hinweis, dass es teuer werden könnte?
Ansonsten haben die anderen schon viele interessante Gedankengänge dargelegt.
Achso noch etwas, verbunden mit Frage @ jens:
Und egal wie hoch die Summe sein wird, der RA bekommt sein Honorar nach dem was ihr eingeklagt habt. Das gleiche gilt für die 1,0 Vergleichsgebühr. Die entsteht in der Höhe, weswegen der Streit beiseite gelegt wurde, also gleich dem Streitwert.
Das war bei mir anders: das Gericht hat per Beschluss den Streitwert festgesetzt. Gilt die von dir gemachte Aussage immer?
Aber nicht vergessen: bloß nicht durch den RA über den Tisch ziehen lassen!
Gruß
Joker
leon1301
26.08.2009, 09:38
Hallo Jens,
auch Dir vielen Dank für die Hinweise, werde sie berücksichtigen!
Wie meinst Du das mit: ich soll aufpassen, wo die Kosten bei einem Vergleich bleiben? Hab da echt leider keine Ahnung.:o
Achso, bei einem Vergleich zahlt wohl nicht die RSV und ICH sitze dann auf den Kosten? Meinst Du das so? Na, das kann was werden, weil ja der Streitwert viel höher ist als ein Vergleich!:confused:
@tamtam, ich bin RSV...dürfte mir dann das Prozessrisiko nicht egal sein?
VG Santafee
Die RechtschutzVers. kommt für die KOsten des gesamten Rechtsstreites auf, auch für die Kosten des Vergelichs, wenn die Quote (also der Prozentssatz, den man selbst zahlen müsste) dem Verhältnis Gewinnen:Verlieren entspricht.
Bekommt man also nur 1/4 von dem, was man haben wollte, zahlt man 3/4 der gesamten KOsten.
leon1301
Santafee
26.08.2009, 10:13
Kann es sein, dass du mit deiner Klage in ein Wespennest gestochen hast?
Joker
... das hoffe ich doch :D:D:D ! ! !
Wenn alles mal irgentwann vorbei ist, sage ich mehr dazu!;)
@ Leon, meinst Du damit, dass dann für die 3/4 meine RSV aufkommt?
Ich glaube jetzt muss ich doch mal meine Vers.-bedingungen lesen *puh*
VG Santafee
leon1301
26.08.2009, 12:15
...
@ Leon, meinst Du damit, dass dann für die 3/4 meine RSV aufkommt?
Ich glaube jetzt muss ich doch mal meine Vers.-bedingungen lesen *puh*
VG Santafee
Das musst Du eigentlich nicht lesen, das muß Dir Dein Anwalk sagen, so pflege ich jedenfalls zu handeln und den Mandanten aufzuklären ...
leon
Hallo Santafee,
zu deiner Frage:
Wie meinst Du das mit: ich soll aufpassen, wo die Kosten bei einem Vergleich bleiben? Hab da echt leider keine Ahnung.:o
Achso, bei einem Vergleich zahlt wohl nicht die RSV und ICH sitze dann auf den Kosten? Meinst Du das so? Na, das kann was werden, weil ja der Streitwert viel höher ist als ein Vergleich!:confused:
In einem Vergleich kann geregelt werden, wer die Kosten in welcher Höhe trägt. Wird dies nicht angesprochen, werden die Kosten meist geteilt.
Deine RSV trägt zwar die Kosten des Rechtsstreits, aber nur deine Kosten. Sollten die Kosten geteilt werden, musst du für die Kosten der Gegenseite einstehen.
Die RSV trägt auch die Kosten eines Vergleichs. In der Deckungszusage der RSV steht dies mit drin. Habe es aber auch schon erlebt, dass Vergleichskosten nur in Abstimmung mit der Versicherung getragen werden. Schau mal in das Schreiben rein, dein RA müsste dies zumindes vorliegen haben.
Ich versteh aber nicht den Zusammenhang mit dem Prozesskostenrisiko und dem Vergleich. Wenn das Gericht ein hohes Risiko auf deiner Seite sieht, liest sich das für mich, dass du unterliegen könntest. Warum soll dort die Gegenseite noch einen Vergleich anbieten, denn wenn du unterliegst brauchen die ja gar nichts zu zahlen. Eigenartig :confused::confused::confused:
Gruß Jens
Hallo leon,
... so pflege ich jedenfalls zu handeln und den Mandanten aufzuklären ...
wenn dies mal jedes Mitglied deiner Zunft so machen würde...:D
Gruß Jens
Santafee
26.08.2009, 19:38
Hallo,
also aus meinen Vers.-bedingungen werde ich nicht gerade schlau, was einen Vergleich angeht und mir selbst liegt nur ein Schreiben vor, wonach mir RS für die Klage bestätigt wird (vorher hatte ich schon mal ein Schreiben für die außergerichtliche Wahrnehmung meiner Interessen)...
So nun habe ich erstmal die Schweigepflichtentbindung auf einige Ärzte beschränkt, sollen sie sich doch melden, wenn sie noch mehr wollen! Weiterhin habe ich gebeten, dass ich über alles, v.a. auch Vergleiche, in Zukunft informiert werden möchte und die Geldeinzugsermächtigung habe ich auch gleich mal entzogen! Malsehen ob sie nun "bockig" reagieren!
Muss ich nochwas beachten? Dass mit dem Vergleich kann ja ganz schön böse ausgehen, wenn man das nicht weiß! Warum wird einem das eigentlich nie gesagt? Müsste nicht der RA darüber aufklären?
VG Santafee
Hallo Santafee:),
deine letzte Frage ist so zu beantworten....ja dein RA hat dich zu informieren....das ist seine Aufgabe:D.
Bei meiner Kostenzusage der RSV, war zum Schluss vermerkt..bei einem evtl. Vergleich müssen wir vorher unterrichtet werden....und dieser Satz war auch bei jeder Klageerweiterung in der neusten Kostenzusage für das Verfahren....darum mache dich bitte schlau...nicht das du nachher alleine im Regen stehst...:mad:. Dein RA hat dich in deinem Verfahren über alles zu informieren..ich habe über alle Schreiben die vom RA geschrieben wurden oder die Eingehen...eine Durchschrift zuhause....
Viel Glück:)
Gruß Buffy07
Hallo Joker,
entschuldige bitte, dass ich deine Frage überlesen habe.
Das war bei mir anders: das Gericht hat per Beschluss den Streitwert festgesetzt. Gilt die von dir gemachte Aussage immer?
Das Gericht setzt den Streitwert für das gerichtliche Verfahren fest (§§ 2 - 9 ZPO, § 63 GKG). Dies auch wegen der Gerichtskosten, Zuständigkeit, Zulässigkeit Rechtsmittel etc. Ist der Streitwert vom Gericht festgesetzt, ist dieser auch für die Gebühren des RA maßgebend.
Manche haben schon versucht die Klage wegen eines geringen Betrages einzureichen und dann die Klage erweitert um stolze Summen. Da will der Vater Staat natürlich auch für die Klageerweiterungen das Geld haben.
Gruß Jens
holger02
27.08.2009, 10:14
Hallo Santafee,
bei mir gabs auch eine Güteverhandlung vor dem LG gegen die
Berliner Verkehrs Betriebe.
Nur die Anwälte und ich.
Meine Advocard hat damal Rechtschutz erteilt (und rausgeschmissen)
Der Richter versuchte zu einer Einigung zu kommen.
Er sagte wir sollen uns einigen sonst wirds teuer?
Habe ich nicht verstanden !
Ich bekam mein Geld.
Rechnungen für Anwälte oder Gericht oder Gutachter mußte ich bis jetzt
noch nicht tragen.(gut im Moment wegen Widerspruch)
Grüße von Holger02
leon1301
28.08.2009, 08:53
Die RechtschutzVer. darf einen VersNehmer natürlich kündigen, wenn dieser zu viele Schadensfälle produziert (meines Wissens 2 Stück pro Jahr).
Dann muss man eine neue Vers. suchen, und das könnte schwierig werden.
Aber bis zur Kündigung (bzw. zur Wirksamkeit der Kündigung) darf man dann klagen, was das Zeug hält ...
Und wenn es heißt: "das (=der Prozess) kann teuer werden", interessiert das den Rechtschutzversicherten nicht. Nur wenn es teuer wird, dauert es auch lange. Schnelles Geld ist mitunter mehr wert als spätes Geld
leon1301
Santafee
28.08.2009, 09:43
Hallo,
mein Anwalt hat mich nun angerufen - war wohl über meinen Brief überrascht:rolleyes:. Er will mich jedenfalls in Zukunft über alles informieren. Hat gedacht, dass ich auf Grund der Entfernung zum Gericht sowieso nicht komme und er meinte, es war das 1. Gespräch und das ist so üblich:confused:. Naja egal, ich habe das gleich auch mit dem Vergleich nochmals angesprochen: Er informiert mich rechtzeitig und die Kosten werden mit der RSV geklärt. Es ist wohl so, dass die Ärzte allg. eher einen Vergleich zustimmen als ein Urteil zu riskieren... wg. ähnlichen Fällen! Obs ein Eingeständnis war...lässt sich spekulieren!
Zum Entzug der Geldempfangsvollmacht hat er gar nichts gesagt...sind die RA darüber im allg. nicht so erfreut oder ist das denen egal?
VG Santafee
Hallo Santafee:),
schon mal ein kleiner Erfolg:D..ob du zur Gerichtsverhandlung kommst oder nicht ist deine Sache...der RA hat dich darüber zu informieren.....jedenfalls hast du im eine Breitseite gegeben..und er wird zukünftig anders handeln:rolleyes::confused:...hoffentlich..aber wieder sieht man, wenn man sich nicht wehrt..machen die was sie wollen..
Gruß Buffy07
Hallo Santafee,
die RA sind natürlich nicht darüber erfreut. Schließlich gibt es Gebühren für die einfache Weiterleitung des Geldes. Das einzige was der RA für die Hebegebühr machen muss => den Überweisungsschein unterschreiben. Die Hebegebühr bekommt man übrigens nicht von der Gegenseite erstattet, auf den Kosten bleibt man sitzen :(
Und auch wenn das Geld nur ein paar Tage oder Wochen auf dem Konto des RA liegt, macht es auch noch ein paar Cent zusätzlich.
Gruß Jens
Santafee
28.08.2009, 13:30
...also habe ich ihn doch ein wenig verärgert:p Hauptsache er lässt es jetzt nicht an meinen Verhandlungen aus:(
Ich werde weiter berichten!
VG Santafee
Santafee
21.11.2009, 19:16
Hallo,
ich hoffe mal wieder auf einige hilfreiche Antworten von Euch, denn ich hab mal wieder Post vom Anwalt:rolleyes::
Also mir werden vom Gericht ständig Gutachter vorgeschlagen, die mir aber nicht passen (habe meine Gründe!) und nun muss ich wohl den Letztgenannten nehmen:eek:... Ich will das aber nicht, kann ich da was tun?
Und zählen die Parteien vor dem Gericht nicht ebenbürtig, d.h. was für den einen zählt, muss für den anderen auch gelten? So darf aus meiner Nähe kein GA stammen, aber aus der Nähe des Gegners schon? Was kann ich tun?
VG Santafee
Hallo Santafee,
Du kannst nicht so einfach ablehnen. Kennst ja die einzigen Gründe ( Befangenheit, Befassung bereit vorher, Vertragsverhältnis mit der BG) Du hast aber die Möglichkeit, das Gutachten nachher auseinander zu nehmen und auch nach § 109. Ansonsten wird es schwer. Das Gericht muß noch öfter mit der BG, aber mit Dir nicht mehr.
Gruß von der Seenixe
Santafee
21.11.2009, 21:31
Hallo Seenixe,
es geht um einen Behandlungsf. ...;) Das Gericht sitzt in der Stadt, wo das Wespennest hängt (sehr ruhmreicher Weiskittel, auch hoch angesehen bei den Stadtvätern:eek:) und die schlagen ständig GA vor, die in irgendeiner Art und Weise mal mit dem Arzt zusammenhängen/-hingen (z.T. nicht sie selbst, sondern ihre engsten Angestellten) u.s.w. Ich denke, die sind befangen, aber mein Anwalt rät nun den GA zu nehmen:confused:
Muss ich den wirklich nehmen?
VG Santafee
Hallo,
ich sehe das nicht. Schau mal hier (http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2006/2006_11/2006_11_20.pdf), ob Dir das noch hilft. Er erstellt ein Gutachten und muß haften.
Es ist leider manchmal so. Du kannst diese Nähe natürlich immer als Grund für Befangenheit anbringen. Aber die Entscheidungen zur Ablehnung eines Gutachters wegen Befangenheit sind sehr selten.
Gruß von der Seenixe
Hallo santafee,
eine Besorgnis der Befangenheit so zu begründen, dass es auch vom Gericht anerkannt wird, ist nach dem was ich bislang gelesen habe, sehr, sehr schwierig. Wenn ich micht recht entsinne gab es auch mal ein Urteil, dass ein Gericht eine frühere Zusammenarbeit von Gutachter und behandelndem Arzt als keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit sah :(.
Mir der Begründung "nur weil du denkst, sie sind befangen", dürftest du vermutlich nicht weit kommen. Wie ist das mit deinem Anwalt: hat er den nötigen Biss? Besprich dich ggf. noch einmal mit ihm und lege ihm sämtliche stichhaltigen Argumente vor, vielleicht gibt es noch einen Weg.
Andererseits stelle ich mir schon die Frage, ob ein Richter - in Abhängigkeit von seiner Persönlichkeitsstruktur - auf eine solche Ablehnung immer neutral reagiert. Okay, so etwas wird zwar ggf. auch erst in der nächsthöheren Instanz entschieden, aber den Rest des Verfahrens wirst du noch mit diesem Richter leben müssen. Sollte der Anwalt den Richter näher kennen hat er vielleicht auch seine Gründe :confused:
Ansonsten bleibt dir auf jeden Fall die von seenixe beschriebene Möglichkeit ein ggf. negatives Gutachten auseinanderzunehmen oder auch durch einen anderen Arzt überprüfen zu lassen.
Gruß
Joker
Santafee
22.11.2009, 11:58
Hallo Seenixe und hallo Joker,
vielen Dank für Eure Antworten und den Link:)!
Ich werde am Montag gleich mal bei meinem Anwalt anrufen und ihm nochmal meine Bedenken äußern. Leider denke ich, dass der Richter evtl. auch befangen ist oder warum will er unbedingt einen GA aus dem Bundesland... aber keinen aus meinem (hat er direkt so formuliert!)? Komischer Weise ist ein Brief der gegnerischen Partei dabei, die meine Stellungnahme nat. nicht versteht und an den Haaren herbeigezogen findet! Ich habe sogar das Gefühl, die haben ihn vorgeschlagen. Außerdem ist es ein allg. Chirurg und ich kann mir nicht vorstellen, dass er sich mit diesem/meinem Problem ausreichend auskennt:mad:.
VG Santafee
Hallo,
wenn der Gutachter nicht passend für das zu begutachtende Gebiet ist oder Zweifel daran existieren, dann ist dies natürlich auch ein Ablehnungsgrund.
Gruß von der Seenixe
Hallo santafee,
für dich einfach zur ergänzenden Info ein Beispiel, wie Sachverständige durch die Gerichte geschützt werden und noch nicht einmal Selbstauskunft zu einfachen Fragen geben müssen :mad::
Der Kläger macht gegen den beklagten Arzt Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Behandlung in dem Zeitraum 06. Sept. 2002 bis Ende des Jahres 2003 geltend. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn zu spät einer operativen Sanierung einer Unterarmverletzung zugeführt zu haben, so dass es zu einem Dauerschaden gekommen ist.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 28.000,00 € zu zahlen, ebenso festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Ansprüche aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2009 hat das Landgericht Hagen den Sachverständigen PD Dr. S. zum Sachverständigen ernannt und ihn beauftragt, die streitgegenständlichen medizinischen Fragen zu klären.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 beantragte der Kläger, dem Sachverständigen vorab folgende Fragen zu stellen:
- Hat es bereits Kontakte zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten gegeben?
- Hat es gemeinsame Veranstaltungen gegeben, bestand ein Ausbildungsverhältnis jedweder Art oder sind gemeinsam Vorträge durchgeführt worden bei irgendwelchen Veranstaltungen?
- Hat bereits eine Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten stattgefunden bei irgendwelchen Veranstaltungen oder im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit?
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte das Landgericht Hagen mit, die Kammer sehe keine Veranlassung, den Sachverständigen die Fragen beantworten zu lassen. Sollte der Sachverständige aus seiner Sicht Bedenken bezüglich seiner Unparteilichkeit haben, werde er dies dem Gericht sicherlich mitteilen.
Daraufhin beantragte der Kläger am 31. Juli 2009 eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 397 Abs. 3 ZPO.
Mit Beschluss vom 12. Aug. 2009 wies das Landgericht Hagen den Antrag des Klägers zurück. Nach §§ 402, 397 ZPO habe eine Partei das Recht, einem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen bzw. diesen zur Beantwortung von Fragen zu einer mündlichen Verhandlung laden zu lassen. Dieses Recht bestehe nach der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens (BGH, NJW-RR 2008, 767, (769)).
Der Kläger werde in seinem rechtlichen Gehör nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn seine in dem Schriftsatz vom 10. Juli 2009 vorformulierten Fragen erst im schriftlichen Gutachten oder erst bei einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom Sachverständigen beantwortet werden würden. Darüber hinaus ergäbe sich aus den Fragestellungen nicht zwingend, dass die Beantwortung einen Befangenheitsgrund ergeben könnten. Selbst wenn es Kontakte auf beruflicher Ebene gegeben haben sollte, begründe dies in der Regel keine Befangenheit.
Am 31. Aug. 2009 legte der Kläger gegen den Beschluss der Kammer vom 12. Aug. 2009 Beschwerde ein. Die Ausführungen der Kammer seien erkennbar falsch.
Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO könne ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichtes aus den selben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dieser Ablehnungsantrag sei gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der Vernehmung des Sachverständigen im Termin zu stellen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Für den Arzthaftungsprozess bedeute dies, dass mit der Zustellung des Beweisbeschluss, der regelmäßig die Ernennung des Sachverständigen enthalte, die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne. Ablehnungsgründe seien nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis geltend zu machen. Dem Ablehnenden sei unter Umständen des Einzelfalls eine angemessene Prüfung zu der Überlegungsfrist einzuräumen (OLG Karlsruhe, GesR 2005, 327 f).
Ob im vorliegenden Fall bezüglich des vom Gericht benannten Sachverständigen Ablehnungsgründe vorhanden seien, solle durch die Fragen vom 10. Juli 2009 gerade geklärt werden.
Würde der Sachverständige eine dieser drei Fragen bejahen, bestünde ein Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Ohne diese Beantwortung der Fragen sei aber der Kläger gerade nicht in der Lage, diese Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Ebenso sei es dem Kläger nicht zuzumuten, zunächst 6 bis 8 Monate bis zur Fertigstellung des Gutachtens zu warten, um dann - möglicherweise erst im Monate später stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung - zu erfahren, dass der Sachverständige aufgrund der Beantwortung der Fragen im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 als befangen abzulehnen sei.
Aus diesem Grunde sei es nicht nur logisch, sondern auch zeitsparend, den Sachverständigen vorab die Fragen vom 10. Juli 2009 beantworten zu lassen, um das Verfahren nicht unnötigerweise im Fall einer berechtigten Ablehnung monatelang zu verzögern.
Für die Prozessbevollmächtigten empfehle es sich daher, vor Beauftragung des Sachverständigen zu beantragen, dass der Sachverständige sich dazu äußert, ob engere persönliche oder durch enge wissenschaftliche Zusammenarbeit geprägte Beziehungen zu einer der Prozessparteien bestehen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten (Rumler-Detzel, Anforderungen an ein ärztliches Gutachten aus Sicht der Zivilgerichte, VersR 1999, 1209, 1211; Kramer, Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Arzthaftungsprozess, Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemein-schaft Medizinrecht, S. 155 (171)).
Nur durch die Beantwortung der vorbezeichneten Fragen könne der Kläger Anhaltspunkte über die berufliche Stellung des Sachverständigen, dessen berufliche Qualifikation und mögliche wirtschaftliche und wissenschaftliche Verflechtungen gewinnen. Diese Anträge seien möglichst frühzeitig an das Gericht zu stellen, um möglichst frühzeitig eine Parteilichkeit des Sachverständigen auszuschließen und den Prozess im Sinne der Parteien zu beschleunigen und objektiv durchzuführen (Kramer, a.a.O.).
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die vom Gericht über die Zulässigkeit der Befragung eines Zeugen oder Sachverständigen durch die Partei gemäß §§ 397 Abs. 3, 402 ZPO getroffene Entscheidung ist nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar; § 355 Abs. 2 ZPO. Die nicht gerechtfertigte Ablehnung der Fragen kann allenfalls einen das Rechtsmittel begründenden Verfahrensmangel darstellen (KG MDR 93, 797).
Im Übrigen sei in der Sache darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine schriftliche Vorab-Beantwortung seiner im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 an den Sachverständigen gerichteten Fragen nicht besteht. Seinem Fragerecht gemäß § 397 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht durch Übersendung des Schriftsatzes an den Sachverständigen zunächst entsprochen. Der vom Kläger unter Hinweis auf § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO befürchtete Verlust seines Ablehnungsrechtes besteht schon wegen § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2009, I - 3 W 32/09
Insofern wäre der Weg mit der Fachrichtung sicherlich einfacher.
Gruß
Joker
Santafee
23.11.2009, 21:22
Oje, Joker... hat man als Klagender in Arzthaftungsfällen gar keine Rechte? Verstehe ich nicht wirklich, was so mancher Richter von sich gibt:mad:
Naja, jedenfalls sieht es wohl so aus, dass das GA selbst die Erklärung bieten wird, ob beide miteinander verbändelt sind:mad: (nach einem Gespräch mit meinem RA)
@Seenixe, der GA soll sich jetzt dazu äußern, ob er sich in der Lage fühlt... Klasse!:mad:
VG Santafee
Hallo Santafee,
es gibt doch die wohldefinierten Anforderungen an Gutachten. Ich habe beispielsweise unter www.unfallreporter.com eine Menge gefunden.
Wenn ein Gutachten erstellt ist und es nicht unseren Vorstellungen entspricht, dann ziehen wir diese Anforderungen heran um das Gutachten zu "zerpflücken".
Vom formalen bis zum inhaltlichen gehen wir dabei alles durch.
Das macht zwar Arbeit, es eröffnet aber auch Möglichkeiten.
Zum Beispiel haben Richter Probleme fundierte Argumente zu ignorieren, da sie wissen, dass ihre Arbeit überprüft werden kann.
Wäre das nicht auch eine Vorgehensweise für Dich?
Ich habe auch versucht viel im voraus zu erledigen, aber inzwischen greifen wir nur noch an, wenn wir stichhaltige Beweise haben. Alles was Vermutung ist, versuchen wir wegzulassen, weil wir dadurch selbst angreifbar werden.
Und vor dem Richter wollen wir ja den Eindruck erzeugen, dass wir die Guten sind, die alles nur sauber geklärt haben wollen und dass die Gegner die sind, die immer wieder für Unklarheiten, Mehraufwand und Fragestellungen sorgen.
Grüße
oohpss
Santafee
24.11.2009, 19:41
Hallo Oohpss,
Du hast ganz recht!
Ich mache mir derzeit einfach zu viel Stress und Kopf ...und dabei kommt der wirkliche Stress ja noch:cool:. Man will vieles im Vorfeld in die richtigen Bahnen lenken, aber rennt gegen Wände. Der Unfallreporter ist wirklich eine klasse Sammlung...habe da auch schon viel Wichtiges gefunden;).
VG Santafee
Hallo Santafee,
hier nur zur Erinnerung der Link auf die relevanten Angaben in den FAQ:
Medizinische Gutachten im Gerichtsverfahren (http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=109103#post109103)
(Manchmal vergisst man ja, was es alles Gutes im FAQ-Bereich für die aktiven Sponsoren gibt.)
Grüße
oohpss
Und wer noch nicht "Aktiver Sponsor" ist, und wissen möchte, wie er an diese zusätzliche Informationsquelle kommt, kann sich dort informieren: Verfügbare Abonnements (http://www.unfallopfer.de/forum/payments.php)
Santafee
17.02.2010, 14:07
Hallo,
ich will mal weiter berichten... also der GA, wo ich selbst ja große Bedenken hatte, hat abgelehnt, ein weiterer Prof. inzwischen auch... Es sieht so aus, als hab ich hier was ausgelöst:eek::D:p... Jetzt wirds spannend;)!
VG Santafee
Santafee
27.03.2010, 11:12
Hallo,
ich will mal weiter berichten...
Nun hat doch tatsächlich ein Sachverständiger sich "bereit erklärt" mich begutachten zu können, bei dem auch ich nichts gegenteiliges finden konnte:rolleyes:.
Leider (oder vllt. auch zum Glück) ist der GA nicht gerade "um die Ecke", so dass mein Mann mich fahren muss. Kann man die Kosten (z.B. für den Urlaubstag, Fahrtkosten, evtl. Übernachtungskosten) bei der RSV abrechnen oder kommen diese Kosten beim Streitwert obendrauf und man erhält sie nur, wenn man gewinnt?
VG Santafee
Hallo Santafee,
da das Gutachten vom Gericht angeordnet wurde, kannst/musst du die Kosten unmittelbar nach Wahrnehmung des Termins (max. drei Monate danach) bei Gericht geltend machen. Vergiss auch nicht die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltführung (12 EUR/h) nach § 22 JVEG anzusetzen.
Gruß
tamtam
Santafee
28.03.2010, 19:38
Hallo tamtam,
sollte ich mir dafür von dem Arzt bestätigen lassen, dass ich da war? Von anderen Begutachtungen kenne ich diese Vordrucke, die der Arzt dann ausfüllt, aber sowas habe ich gar nicht bekommen, nur einen Fragebogen für den GA...
Vielen Dank auch für den Tipp mit dem Haushaltsführungsschaden!:)
VG Santafee
Hallo,
wenn das Gutachten im Auftrag des Gerichtes erfolgt, dann sollte Dir das Gericht eigentlich auch einen entsprechenden Bogen mitgeschickt haben. Ansonsten nimm den Personalausweis mit, den brauchen die Gutachter für die Legitimation.
Den Fragebogen für den Gutachter haben sie Dir geschickt? Oder eher die Fragen an den Gutachter? Das wäre üblich und richtig.
Gruß von der Seenixe
Santafee
29.03.2010, 09:50
Hallo Seenixe,
nein, die Fragen an den GA wurden mir nicht mitgeschickt. Ich wurde nur von dem GA angeschrieben, wann ich kommen soll und dieser Fragebogen zu meinem Befinden... Ich werde gleich mal meinen RA anrufen! Vielen Dank für den Hinweis:)!
VG Santafee
Hallo Seenixe,
was für ein Fragebogen für den Gutachter meinst Du? Bei meinem Sozialgerichtsverfahren wurde auch ein Gutachter(Du kennst meine Geschichte) vom Gericht bestellt. Habe da aber im voraus keinen Fragebogen erhalten!:confused:
LG pswolf
Hallo,
mit dem Beschluss des Gerichts über die Begutachtung hat das Gericht auch die Fragen an den Gutachter festzulegen. Dieser Beschluss und damit die Fragen sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Insofern sollte man die Fragen an den Gutachter bekannt sein und wenn man eine große Diskrepanz zum beklagten Gegenstand des Verfahrens sieht, dann sollte man auch sofort die Nachbesserung der Fragen verlangen.
Gruß von der Seenixe
Santafee
29.03.2010, 12:01
Hallo Pswolf,
hier gehts um ein Zivilrechtsverfahren wg. Arzthaftung... Leider erreiche ich derzeit meinen RA nicht... aber ich habe vor längerem einen "Beweisbeschluss" erhalten mit eher allg. Fragen...:confused:
VG Santafee
[...] Vergiss auch nicht die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltführung (12 EUR/h) nach § 22 JVEG anzusetzen.
Hallo tamtam,
bist du dir sicher, dass das JVEG auch für die am Rechtsstreit beteiligten Parteien gilt? Mir war deine Info komplett neu, hab daher mal einen Versuch gestartet zu recherchieren. Laut Gesetzestext des JVEG ist nirgends erwähnt, dass z.B. Kläger u./o. Beklagte Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes haben. Vielleicht habe ich es aber auch übersehen :(
Namentlich sind lediglich Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher etc. und Dritte gem. § 23 (http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__23.html) erwähnt. Aber gehören Dritte auch zu den Prozessbeteiligten (Kläger oder Beklagter) :confused: Kannst du etwas Licht in mein Dunkel bringen ;)?
Gruß
Joker
Hallo Joker,
derr Kläger ist in diesem Fall der vom Gesetz bezeichnete "Dritte". Bisher haben alle Zivil- und Sozialgerichte bei mir gezahlt, nur das LSG meinte zuvor noch ein wenig rumzicken zu müssen- aber erfolglos.
Gruß
tamtam
Santafee
01.04.2010, 14:19
Hallo,
also die Fragen an den GA habe ich doch schon vor ca. 1 Jahr erhalten (damals noch im Zusammenhang mit einem anderen GA, den ich aber abgelehnt habe)... die sind aber doch eher so allgemein, dass mir gar nicht bewusst war, dass dies schon die Fragen sind:confused:. Naja, ich hoffe das reicht!
Mein RA meint zu den entstehenden Kosten, dass ich eine Aufstellung davon ihm schicken soll, wenn das GA gelaufen ist (km u.s.w.). Da ich nun keinen extra Zettel dafür erhalten habe, sollte ich da auch von dem Arzt die Notwendigkeit der Begleitperson mit bestätigen lassen? So richtig konnte mein RA mir aber auch nicht erklären, von wem ich dann die Kosten erhalte und vor allem auch ob ich sie überhaupt erhalte... :confused:
VG Santafee
hallo, santafee
würdest du mal die kompetenz deines ra in frage stellen?
lg
pussi
Träumerle
27.09.2010, 23:04
hi santa fee, rsv da kann es dir in sofern egal sein, das du nichts zahlen musst. doch das schreiben die trotzdem dahin. z.b. wenn du prozesskostenhilfe bekommen würdest, müsstest du deinen anwalt beim verlorenen fall nicht bezahlen, aber die gegenseite. was sehr teuer werden kann.
manchmal kann es sein, das dann die gegenseite versucht, mit einem witz an geld einen ausgleich zu bekommen, für den fall das doch noch was klappt.
heißt nehmen oder zahlen ... aber mit rsv kann dir das egal sein, wenn diese eine solches verfahren abdeckt.
da würde ich auch auf vollrisiko gehen. manchmal wollen gerichte auch jemanden locken, mit solchen äußerungen.
bei pkh z.b. ist es außer in niedersachsen so, das jeder die hilfe bekommt, wenn er kein geld oder versicherung hat. jedoch, oft mals egal ob das ganze erfolg hat oder nicht. in niedersachsen jedoch prüfen die gerichte genau die aussichten auf erfolg bevor die eine prozesskostenhilfe geben. somit eine einschätzung für dich mit dem risiko.
hoffe das hilft dir etwas. ach ja und anwalt immer wieder anrufen persöhnlich frage usw. hab ich irgendwann angefangen und er war sogar dankbar.
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