JoachimD.
06.01.2009, 11:43
Hallo ...,
ich habe gerade etwas zum Thema :Schwerbehinderte haben Recht auf kostenlosen Internet-Zugang gelesen!
Es gab dazu ein Urteil in Baden-Württemberg (Az.: 12 K 5442/04).
Kann mir jemand sagen ob dieses Urteil nun nach fast drei Jahren rechtskräftig ist?
Siehe auch: http://www.heise.de/newsticker/Schwerbehinderte-haben-Recht-auf-kostenlosen-Internet-Zugang--/meldung/72662
Danke
VG Joachim
hallo, joachimD
würde mich auch interessieren.
war es nicht auch beim eigentlichen telefonanschluss auch so?
zwa nicht kostenlos aber rabatt o.ä.
mfg
pussi
@Pussi,nur wenn Du RF hast!Lg Erich
Hallo,
hier ersteinmal das vollständige Urteil VG Stuttgart 12. Kammer v.16.02.2006 AZ.12 K 5442/04
Anspruch eines schwerbehinderten Sozialhilfeempfängers auf Kostenübernahme für Internetanschluss
Tenor
Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 18.06.2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinsichtlich des Widerspruches des Klägers vom 22.06.2004 notwendig war.
Tatbestand
Der am 15.07.1964 geborene, im Ortsteil B. lebende Kläger, ein gelernter (arbeitsloser) Einzelhandelskaufmann, hatte im Jahr 2000 einen Autounfall und leidet seither an Lähmungen mit Sturzgefahr (inkomplette Halbseitenlähmung links, hirnorganisches Psychosyndrom, Gebrauchseinschränkung des Beines rechts), sodass seine Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Er ist nach dem Bescheidentwurf des Versorgungsamts Stuttgart vom 11.07.2002 sowie seinen eignen Angaben derzeit mit einem GdB von 80 % schwer behindert (mit den Merkzeichen B = Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig; aG = Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert; G = Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 11.03.2004 kann sich der Kläger in seiner Wohnung frei bewegen. Außer Haus benutzt er zur Sicherheit einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. dem Taxi, wenn es ihm nicht so gut geht. Seine Eltern wohnen ebenfalls in B.; zu ihnen hat er losen Kontakt. Seit 2003 bezieht der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme Dr. R., Waiblingen, wonach es sich bei dem Kläger um einen körperlich schwer Behinderten handelt, bei dem aufgrund eines ernsten inneren Leidens lebensbedrohende Situationen entstehen können, beantragte der Kläger am 29.12.2003 als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft die Erstattung folgender Beträge bereits angefallener Internetkosten: Bereitstellung = EUR 151,51.- (T-ISDN xxl 51,56.- und T-DSL 99,94.-) sowie monatliche Kosten seit Februar 2003 in Höhe von EUR 61,15.- (T-ISDN Standardanschluss 31,27.-, T-DSL 12,98.- und DSL-Flat 16,90.-). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 17.06.2004 betrug zum damaligen Zeitpunkt die Grundgebühr für ein Standardtelefon EUR 18,28.-. Der ISDN-Anschluss kostete EUR 27,37.-; er sei für die Internetnutzung über den PC erforderlich. Der Zusatz T-DSL beschleunige die Internetnutzung. Der DSL-Flattarif werde von Vielnutzern gewählt; ansonsten koste die Internetnutzung EUR 0,22.-/Minute (= 13,20.-/Stunde).
Mit Bescheid vom 18.06.2004 wurde von dem Beklagten die Übernahme der Internetkosten abgelehnt. Als Eingliederungshilfe könnten zwar Hilfsmittel zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse erstattet werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich sei. Allerdings sei immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar. ISDN und Internetkosten könnten nach diesen Grundsätzen vom Sozialhilfeträger nicht übernommen werden. Der Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 hiergegen wurde bislang nicht verbeschieden.
Am 30.12.2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm die Internetkosten als Eingliederungshilfe bewilligt werden müssen.
Er beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 18.06.2004 zu verpflichten, ihm die beantragten Internetkosten zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid.
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, dass er das Internet derzeit insbesondere zu Informationszwecken sowie zum EMailverkehr mit seinen Familienangehörigen nutze, die allesamt über Internetanschlüsse verfügten. Von seinen sieben Geschwistern lebten drei in Brasilien, auf den Philippinen bzw. in der Nähe von Leipzig; mit ihnen könne er nur auf diesem Weg guten Kontakt halten. Nachdem sich seine Gehbehinderung in der letzten Zeit verschlechtert habe, könne er nur noch mit Hilfe des Gehwagens aus der Wohnung gehen. Oft komme es jedoch vor, dass er die Wohnung am Tag überhaupt nicht verlasse. Denn in dem kleinen Ort, in dem er lebe, habe er eigentlich nur zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Die Familie versorge ihn auch mit Essen. Seine Internet-Flatrate bei der Telekom koste derzeit monatlich nur noch EUR 10.-.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die bei gezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 bis zum heutigen Tag ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden wurde.
Die Klage ist - dem Grunde nach - auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.06.2004 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 39 Abs. 1 BSHG ist Personen, die - wie der Kläger - nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach Absatz 3 der Norm ist es u. a. Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
In Anbetracht der Tatsache, dass heute nicht nur Behörden (vgl. etwa den Internetauftritt des Beklagten unter http://www.rems-murr-kreis.de/) und Firmen zunehmend das Internet nutzen, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten, sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang verfügen (zwiscitlich nutzen 73 % der Männer und 57 % der Frauen in Deutschland einen Internetzugang; vgl. Presseinformation der Forschungsgruppe Wahlen vom 11.01.2006), ist das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der §§ 39, 40 BSHG, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 17.05.2001 - 6 K 148/99 -; juris). Insbesondere der auch kostengünstige EMailverkehr ergänzt in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost.
Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürfen schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem ermöglicht es diesem Personenkreis gerade die Benutzung des Internets, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese von der Behinderung Kenntnis erlangen müssen, was so etwa im persönlichen Kontakt kaum möglich ist. Der Umgang mit dem Internet ist demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten - zumindest „virtuell“ - in die Gesellschaft einzugliedern (in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.01.2002 - 2 O 63/01 -).
Unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Klägers, der seine Wohnung, wenn auch nur mit Mühe, verlassen kann sowie beim Abstellen auf das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, die im Rahmen der Sozialhilfe insbesondere als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, kann von dem Kläger jedoch nicht der Ersatz des kostspieligen T-ISDN und T-DSL-Internetzugangs verlangt werden. Ein Anspruch besteht vielmehr nur auf Erstattung des günstigsten Internetanschlusses, der 2003 möglicherweise für EUR 27,37.- zu erhalten war, und auf die günstigste Möglichkeit des Internetzugangs für täglich ca. 1 Stunde bzw. für maximal 30 Stunden im Monat. Denn mehr Zeit ist insbesondere zur Abwicklung eines durchschnittlichen EMailverkehrs nicht erforderlich und deshalb sozialhilferechtlich auch nicht erstattungsfähig. Sollte eine monatliche Flatrate billiger sein als 30 Stunden Einzelabrechnung, wofür Vieles spricht, ist wiederum diese günstigere Möglichkeit zu bewilligen. Da der Rechtsstreit bezüglich der Kostenhöhe nicht spruchreif ist, war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsurteil zu fällen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, nachdem der Kläger nur teilweise obsiegt. Für das Verfahren werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben. Aufgrund der unklaren Rechtslage war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005 - 12 K 2199/04).
Dieses Urteil scheint rechtskräftig zu sein, da ein weiteres Gericht auf der Grundlage dieses Urteils einen Beschluß gefasst hat.
LSG Nordrhein-Westfalen 20. Senat v.02.02.2007 L 20 B 129/06 SO
Ein gesundheitlich beeinträchtigter Sozialhilfeempfänger kann Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Festnetztelefonanschlusses haben (Vergleiche VG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006 - 12 K 5442/04).
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X L, T-Allee 00, C, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe
Zu Unrecht ist das Sozialgericht vom Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgegangen. Der Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss vom 29.09.2006 hat es mit Beschluss vom 25.10.2006 zu Unrecht nicht abgeholfen.
Zwar ist der Ansicht des Sozialgerichts, Kosten für einen Festnetztelefonanschluss seien grundsätzlich aus dem Regelsatz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu tragen, grundsätzlich zuzustimmen.
Die Klägerin macht jedoch in plausibler Weise gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die dazu führen können, dass ihr die Kosten für die Einrichtung eines Festnetztelefonanschlusses im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zustehen können (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006 - 12 K 5442/04). Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie angesichts gesundheitlicher Behinderungen auf ein Festnetztelefon angewiesen ist; sofern das Sozialgericht dies als fraglich ansieht, wird es insoweit eine Beweisaufnahme durchzuführen haben. Insbesondere ist auch plausibel, dass eine hinreichende Kommunikation die alleinige, teurere Nutzung eines Prepaid-Handys anstelle eines Festnetztelefonanschlusses unzumutbar macht.
Ist grundsätzlich ein solcher Anschluss zwar aus dem Regelsatz zu finanzieren, so kommt im Falle der Klägerin jedoch hinzu, dass ihr die Mittel fehlen, die von einer Telefongesellschaft verlangte Kaution zur Einrichtung eines solchen Anschlusses aufzubringen. Eine solche Kaution wird deshalb verlangt, weil für den früheren Festnetzanschluss der Klägerin bei der Deutschen Telekom im Zusammenhang mit mehrfachen Schlaganfällen ihrer Mutter Telefonkosten entstanden sind, die die Klägerin nicht mehr bezahlen konnte, was zu einer Kündigung des Festnetzanschlusses durch die Telekom im Januar 2005 führte. Es erscheint nicht unglaubhaft, dass etwa der lokale Anbieter B. für die neuerliche Einrichtung eines Anschlusses eine Kaution von 250,00 EUR verlangt. Dass die Klägerin diese Kaution aus den ihr zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem SGB XII nicht erbringen kann, liegt auf der Hand. Zumindest für die Kaution kommt deshalb als ergänzende Leistung eine Eingliederungshilfe in Betracht. Ob darüber hinaus auch die normale Anschlussgebühr (nach Angaben der Klägerin 40,00 EUR) als Eingliederungsleistung zu gewähren ist oder ob jedenfalls hierfür Regelsatzleistungen herangezogen werden müssen, muss der Senat nicht entscheiden. Ebenfalls offen lassen kann der Senat, ob, sofern die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe sich als nicht vorliegend herausstellen sollten, ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII zu gewähren wäre.
Ist es aus den genannten Gründen zumindest nicht unwahrscheinlich, dass jedenfalls für die Kaution für einen neuen Festnetzanschluss von der Beklagten eine Leistung erbracht werden muss, so erscheint ein (ggf. teilweises) Obsiegen der Klägerin zumindest wahrscheinlich. Dann aber besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sagt ja leider nicht, dass man einen Rechtsanspruch hat, sondern, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Diesen neuen Bescheid bekommen wir natürlich nicht mitgeteilt. Aber mit dieser Rechtsauffassung des Gerichts sollte ein Antrag bei den zuständigen Behörden zumindest sehr erfolgversprechend sein, wenn auch die anderen Rahmenbedingungen stimmen. Gerade bei Schwerbehinderten mit Hartz 4 sollte dies fast ausnahmslos zutreffen.
Gruß von der Seenixe
gilt das nun nur für sozialhilfeempfänger oder auch für schwerbehinderte?
beide urteile beziehen sich auf hartz 4-empfänger.
RF heisst ja rundfunk und fernsehen und nicht telefon.
mfg
pussi
JoachimD.
07.01.2009, 12:44
Hallo pussi,
es gibt ein so genanntes Gleichstellungsgesetz - das benachteiligte Menschen wie Behinderte - Frauen - alleinerziehende Mütter (?)... gleichstellen soll.
Also bei der nachfrage bzw. einem Antrag gleich einen Verweis darauf schreiben! Ob die sfunktioniert dafür kann ich keine Garantie übernehmen!
http://209.85.129.132/search?q=cache:LIuoAVsQGi8J:www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf+gleichstellungsgesetz+2006&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=de&client=firefox-a
mfg Joachim
Hallo Pussi,
es gilt für Sozialhilfeempfänger, die schwerbehindert sind. Ein normaler Hartz4 Empfänger, zum Beispiel, kann zum Amt gehen und sich seine Informationen holen. Dies sieht bei schwerbehinderten Menschen eventuell ganz anders aus. Dies hat auch mit dem Gleichstellungsgesetz zu tun, wie Joachim vielleicht schon richtig schreibt. Das Gleichstellunggesetz sagt u.a., dass niemand wegen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dies passiert aber, wenn sich ein Mensch mit Behinderung nicht die gleichen Informationen holen kann, wie ein Mensch ohne Behinderung.
Gruß von der Seenixe
Hallo,
mittlerweile gibt es ja das persönliche Budget. Hmm, vielleicht kann man dort ja einen Antrag für einen Internetzugang stellen. Hat vielleicht jemand schon Erfahrungen damit gemacht?
Gruß
Joker
JoachimD.
23.01.2009, 12:42
Hallo,
mit dem persönliche Budget habe ich noch keine Erfahrung gemacht!
Aber ich habe mir einmal das Urteil zum Thema Internetzugang ausgedruckt.
Damit bin ich zu unserer Gemeindeverwaltung! Ich habe nun von unserem
Landratsamt Enzkreis einen Antrag Sozialhilfe bekommen acht Seiten ähnlich Hartz IV- Antrag !
Darunter steht fügen sie bei:
Kopie Schwerbehindertenausweis
Bescheid Versorgungsamt
Einkommensnachweise
Kontoauszüge letzten drei Monate
Vermögenserklärung
Mietbescheinigung
Kopie Betreuerausweis
Nachweise der Internetkosten ....
Keine Frage zum Thema Ausgaben die Arbeitsunfall bedingt udgl. sind! Werde ich aber beifügen! Nun gut lassen wir uns einmal überraschen!
Gruss Joachim
natascha
11.04.2009, 14:53
Hallo Zusammen
wie die einzelnen tenore der vorläufigen entscheidungen es ausweisen kommt es auf die art der behinderung zu befreiungen an.
nachzulesen hier
http://www.netdoktor.de/Gesund-Leben/Alter+Pflege/Wissen/Schwerbehindertenausweis-6192.html
http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html
http://www.vz-nrw.de/UNIQ123945352628153/link195828A.html
Fazit, hier ist auf die jeweilige persöhnliche Sachlage/Vorausetzung abzustellen.
hier sonstige möglichkeiten der vorauassetzung zur Befreiung
http://www.google.de/search?source=ig&hl=de&rlz=1G1GGLQ_DEDE294&=&q=wer+bekommt+flatrate+als+behinderter&btnG=Google-Suche&meta=cr%3DcountryDE
Für mich alles sozialrechtlich nicht nachvollziehbar ist, selbst behinderte Rollstuhlfahrer, also schwer gehbehinderte werden ausgespart.
Soll ein rollstuhlfahrer bei 15 grad celsius sich auf die straße stellen um am gesellschaftlichen leben (GESPRÄCHE MIT Freunden) teilzunehmen, um daraufhin an einer lungenentzündung notfallmässig ins nächste klinikum zu gelangen um erst daraufhin am gesellschaftlichen leben im klinikum teilzunehmen.
Armes deutschland.
in diesem sinne vg natascha
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